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Das aus 2007 stammende Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat das BMF überarbeitet und an den neuen Rechtsstand ab 2009 sowie die neuere BFH-Rechtsprechung angepasst. Als nützliche Praxishilfe enthält das Schreiben eine tabellarische Aufzählung der begünstigten und der nicht geförderten Leistungen des § 35a EStG. Wichtige Details, die auch für die Steuererklärung 2009 verwendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt:
Quelle:
BMF 15.2.10, IV C 4 – S 2296-b/07/0003, FG Rheinland-Pfalz 26.1.10, 3 K 2002/09


Durch die zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen wurde die Steuerermäßigung auf einheitlich 20 % der Aufwendungen erweitert. Im Einzelnen können:
maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungs¬leistungen,
maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
maximal 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen beansprucht werden.
Die erhöhte Förderung ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die Leistungen nach 2008 erbracht worden sind. Für in 2009 bezahlte Leistungen aus 2008 gilt daher noch die geringere Steuerermäßigung. Das betrifft auch die Jahresabrechnung 2008, die Wohnungseigentümern und Mietern erst 2009 zugegangen ist. In diesen Fällen werden die Zahlungen für 2008 auf die neuen Höchstbeträge angerechnet.
Steuertipp: Nach einem aktuellen Urteil des FG Rheinland-Pfalz kann die auf 1.200 EUR erhöhte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht bereits in 2008, sondern erst ab 2009 beansprucht werden. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der strittigen Übergangsregelung zum verdoppelten Höchstbetrag lediglich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Die Revision wurde nicht zugelassen. Da die Finanzverwaltung aufgrund dieses anhängigen Verfahrens Einsprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen ließ, ist der Grund nunmehr entfallen.
Aufwendungen für Haushaltshilfen fallen nicht mehr unter die außergewöhnlichen Belastungen. Damit können die Aufwendungen ab 2009 nach § 35a Abs. 2 EStG und unabhängig vom individuellen Steuersatz geltend gemacht werden.
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist begünstigt, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt und die geringfügige Beschäftigung in seinem inländischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt wird. Da Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können, sind ihre Aufwendungen für einen Mini-Job nicht nach § 35a Abs. 1 EStG begünstigt. Vielmehr fallen die Aufwendungen unter die haushaltsnahen Dienstleistungen.
Die bisherige Zwölftelungsregelung ist ab 2009 entfallen.
Bei Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichem Gelände als auch auf einem Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf einem Privatgelände begünstigt. Kosten sind daher aufzuteilen.
Wenn der Haushalt in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt wird, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten) noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen.
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist grundsätzlich auf das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG abzustellen. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums werden dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15.1. des Folgejahres fällig werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres.
Bei Wohnungseigentümern und Mietern werden regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege und Hausmeister) grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen, einmalige Aufwendungen (z.B. Handwerkerrechnungen) erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt. Alternativ kann der gesamte Aufwand aber auch erst im Jahr der genehmigten Jahresabrechnung abgezogen werden. Diese Entscheidung kann jede Person individuell im Rahmen der Einkommensteuererklärung treffen.
Entsteht bei der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ein Anrechnungsüberhang, erfolgt weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer noch ein Rück- oder Vortrag.
Die Steuerermäßigung kann auch beim verkürzten Zahlungsweg in Anspruch genommen werden, wenn die Aufwendungen vom Konto eines Dritten bezahlt worden sind.
Wurden Leistungen noch vom Erblasser in Anspruch genommen, kann der Rechtsnachfolger die Steuerermäßigung für die eigengenutzte geerbte Wohnung abziehen, wenn er die Rechnung zahlt.