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Das BMF hat zwei Schreiben aktualisiert und auf den Stand des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes gebracht.
Dabei geht es um die geförderte „private Altersvorsorge“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Altersvorsorge/2014-01-13-steuerliche-foerderung-private-altersvorsorge-betriebliche-altersversorgung.pdf?__blob=publicationFile&v=1 sowie die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen.
Private Altersvorsorge:
Neu: BMF 13.1.14, IV C 3 – S 2015/11/10002 :018,
Alt: BMF 24.7.13, IV C 3 – S 2015/11/10002/IV C 5 – S 2333/09/10005, BStBl I 13, 1022
Vorsorgeaufwand und Altersbezüge:
Neu: BMF 10.1.14, IV C 3 – S 2221/12/10010 :003
Alt: BMF 19.8.13, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl I 13, 1087
Tarifminderung: BFH 23.10.13, X R 33/10; X R 3/12
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Private Altersvorsorge

Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz wurden die Rahmenbedingungen bei der geförderten privaten Altersvorsorge über Riester- und Rürup verbessert. Insbesondere bei Wohn-Riester kam es zu Vereinfachungen.
Ab 2014 kann das in einem Riester-Vertrag aufgebaute Altersvorsorgevermögen flexibler für den Aufbau von selbst genutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Hierzu wurden die förderunschädlichen Entnahmeoptionen erweitert, indem das Altersvorsorgevermögen jederzeit für die Umschuldung eines für die Anschaffung oder Herstellung der Wohnimmobilie aufgenommenen Darlehens entnommen werden kann.
Dies war bisher nur zu Beginn der Auszahlungsphase zulässig. Ebenso ist nunmehr eine Entnahme für die Finanzierung eines alters- oder behindertengerechten Umbaus der eigenen Wohnung möglich.
Aufwendungen zur Absicherung der Berufsunfähigkeit und der verminderten Erwerbsfähigkeit lassen sich besser steuerlich geltend machen. Die Möglichkeit zur gleichzeitigen Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos im Rahmen von Altersvorsorgeverträgen wurde erweitert und die Wechselkosten bei einem privaten Riester-Vertrag begrenzt.
Aufgrund der vielfältigen Neuerungen hat das BMF sein üppiges aus dem Juli 2013 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung stammendes Schreiben über 24 Seiten an diversen Stellen geändert und aktualisiert. Die Neuregelungen betreffen neben dem EStG auch das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz.
Die neue Verwaltungsanweisung ist grundsätzlich mit Wirkung ab dem
1. Januar 2014 anzuwenden. Abweichend hiervon ist die Neufassung zur internen oder externen Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs bereits ab dem 1. Juli 2013 anzuwenden.

Vorsorgeaufwendungen und Altersbezüge

Aufgrund des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes wurde auch das BMF-Schreiben aus dem August 2013 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen wie Versorgungsbezüge und Renteneinkünfte überarbeitet und teilweise neu gefasst. Dabei gab es Verbesserungen und Vereinfachungen bei Abzug von Rürup-Beiträgen als Basisvorsorge.
Nach der Neuregelung ab 2014 liegt eine Basisrente nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1b EStG vor, wenn es sich um einen Vertrag handelt
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, möglicherweise ergänzt um eine Absicherung des Eintritts der verminderten Erwerbs- und Berufsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen,
zur Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit im Versicherungsfall,
der die Zahlung einer monatlichen, gleich bleibenden oder steigenden, lebenslangen Leibrente vorsieht,
der zertifiziert ist oder
der eine Leibrente vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt.
Abzugsfähige Beiträge liegen nur vor, wenn es sich um eigene Beiträge des Versicherten handelt.
Es muss also Personenidentität zwischen dem Beitragszahler, der versicherten Person und dem Leistungsempfänger bestehen. Ausnahmen gelten für Ehegatten und Lebenspartner.
Ausführlich geht das Schreiben auf die Bedingungen einer Basisrente-Erwerbsminderung ein. Beiträge zur Basisrente-Erwerbsminderung können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn diese auf einen zertifizierten Vertrag eingezahlt werden.
Zertifizierungen können auf Antrag des Anbieters erstmalig mit Wirkung zum 1. Januar 2014 erteilt werden. Demnach sind die Beiträge grundsätzlich ab dem VZ 2014 abziehbar. Ein Basisrentenvertrag gegen Erwerbsminderung muss zwingend eine Absicherung gegen den Eintritt der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung vorsehen.

Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrenten

Neben der Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit darf ein Basisrentenvertrag zusätzlich auch die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit enthalten. Es handelt sich in diesen Fällen weiterhin um einen einheitlichen Vertrag. Tritt der Versicherungsfall bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres ein, hat der Anbieter eine lebenslange gleichbleibende oder steigende Leibrente vorzusehen.
Eine zeitliche Befristung der Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente wird ausschließlich für den Fall nicht beanstandet, dass die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit bis zum 67. Lebensjahr weggefallen ist und ein medizinisch begründeter Wegfall der Berufsunfähigkeit vorliegt, etwa wenn der Versicherungsnehmer eine andere Tätigkeit ausübt.
Sofern der Steuerpflichtige bei Eintritt des Versicherungsfalls das 55. Lebensjahr vollendet hat, darf die zugesagte Rente in ihrer Höhe vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden. Es muss allerdings auch bei Eintritt des Versicherungsfalls zwischen dem 55. und 67. Lebensjahr eine gleichbleibende oder steigende lebenslange Leibrente gezahlt werden.
Hinsichtlich der Begrenzung der medizinischen Mitwirkungspflicht muss die Verpflichtung des Steuerpflichtigen nicht nur auf medizinisch indizierte, sondern auch auf zumutbare ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsleistungen begrenzt sein. Dies gilt sowohl zur als auch nach der Feststellung der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung.
Einmalige Leistungen wie etwa Kapitalauszahlungen, Sterbegeld oder die Abfindung von Kleinbetragsrenten unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3a Doppelbuchstabe aa EStG.
Das gilt auch für Kapitalzahlungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften auf Beiträgen beruhen, die vor 2005 erbracht worden sind. Dabei ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der aktuell vom BFH aufgestellten Grundsätze eine Tarifminderung für Einmalzahlungen nach § 34 Abs. 1 EStG Anwendung finden kann. Laut BFH müssen Kapitalabfindungen zwar versteuert werden, die ermäßigte Besteuerung führt aber zu einer Minderung der Steuerlast.