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1 Die neue Aktivrente ab 2026 2 Voraussetzungen der Aktivrente 2.1 Steuerbefreiung 2.2 Regelaltersgrenze 2.3 Begünstigte Tätigkeiten 3 Sozialversicherungsbeiträge 4 Lohnsteuerabzug |
5 Werbungskostenabzug 5.1 Überschrittener Freibetrag 5.2 Werbungskostenpauschbetrag |
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1 Die neue Aktivrente ab 2026
Auch Rentner und Pensionäre unterliegen nach Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich weiterhin der Einkommensteuerpflicht. Sie sind demnach verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn ihre Einkünfte die Freibeträge übersteigen. Für Personen, bei denen die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung mit einem Ehegatten nicht vorliegen, besteht unter anderem dann eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 12.348 € übersteigt. Bei zusammen veranlagten Eheleuten liegt diese Grenze bei insgesamt 24.696 €. (Stand 2026) Der Grundfreibetrag wird jährlich angehoben, um das Existenzminimum nicht zu besteuern.
Hinweis
Selbst wenn der Grundfreibetrag überschritten werden sollte, wird unter Umständen kein Solidaritätszuschlag festgesetzt. Denn bereits im Jahr 2021 wurde eine Freigrenze für Steuerpflichtige eingeführt, die keinen Solidaritätszuschlag mehr zu zahlen haben. Diese Grenze stieg von 19.500 € im Jahr 2025 auf 20.350 € im Jahr 2026.
Renten- und Versorgungsbezüge bei Pensionären unterliegen besonderen Besteuerungsformen und werden derzeit noch ermäßigt besteuert. Diese Vorteile werden allerdings in den nächsten Jahren bzw. Jahrzehnten immer weiter abgebaut.
Hinweis
Details hierzu finden Sie in unserem Merkblatt „Besteuerung der Rentner und Pensionäre“.
Beziehen Rentner oder Pensionäre Kapitaleinkünfte, ergeben sich hieraus keine Besonderheiten. Diese unterliegen regelmäßig der Abgeltungssteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag, oder bei unternehmerischen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften dem Teileinkünfteverfahren (nur 60 % Steuerpflicht).
Auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gibt es gibt es bei Rentnern und Pensionären keine Besonderheiten: Diese unterliegen regelmäßig dem persönlichen Steuersatz.
Aktivrentengesetz
Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) gelten seit dem 01.01.2026 allerdings Vergünstigungen für Rentner und Pensionäre, die nach dem Eintritt der Regelaltersgrenze Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erzielen.
Im Folgenden stellen wir die neuen Regelungen vor und geben einen Überblick zu den Voraussetzungen, die im Detail für die Vergünstigung erfüllt werden müssen.
2 Voraussetzungen der neuen Aktivrente
2.1 Steuerbefreiung
Grundsätzlich stellt die die neue Aktivrente Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von Rentnern und Pensionären bis zu einer Höhe von 24.000 € im Jahr steuerfrei, also monatlich 2.000 €.
Die Regelung ist als ein Freibetrag ausgestaltet. Das bedeutet, dass die Steuerpflicht auf die Einkünfte erst dann beginnt, wenn der Betrag von 24.000 € im Jahr überschritten ist. Es handelt sich also um eine rein steuerliche Begünstigungsregelung, die insoweit nicht mit dem Rentenrecht direkt zusammenhängt und keine neue Rentenart darstellt. Ruheständler sollen Anreize erhalten, auch noch im Ruhestand einer Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen. Hierdurch soll fehlende Arbeitskraft mobilisiert werden.
Hinweis
Der steuerliche Grundfreibetrag von 12.348 € im Jahr 2026 (Verdopplung bei Zusammenveranlagung) bleibt erhalten; die steuerfreien Einkünfte im Rahmen der Aktivrente mindern diesen nicht.
2.2 Regelaltersgrenze
Die Steuerbefreiung ist grundsätzlich erst möglich, wenn die gesetzliche Regelaltersgrenze für den Rentenbezug erreicht wurde. Hier gilt für Jahrgänge ab 1964 das vollendete 67. Lebensjahr. Für früher Geborene gilt ein gestaffelter Eintritt in die Regelaltersgrenze. Dieser liegt für Geburtsjahrgänge zwischen 1947 bis 1963 jeweils zwischen 65 und 67 Jahren. Lediglich Jahrgänge bis 1946 hatten die Regelaltersgrenze bereits mit dem vollendeten 65. Lebensjahr erreicht.
Die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige bereits eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt. Auch lediglich ein Teilrentenbezug ermöglicht die Nutzung der Steuerbefreiung. Maßgeblich ist nur das Erreichen der Regelaltersgrenze.
Durch die Voraussetzung des Erreichens der Regelaltersgrenze sind allerdings Frührentner oder Beschäftigte in Altersteilzeit nicht begünstigt.
Zur Verwaltungsvereinfachung wurde bestimmt, dass die Steuerfreiheit erst in dem Monat Anwendung findet, der auf den Monat des Erreichens der gesetzlichen Regelaltersgrenze folgt.
Beispiel
Herr A erreicht im Mai 2026 die gesetzliche Regelaltersgrenze. Mit seinem Arbeitgeber hat er eine Weiterbeschäftigung nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze mit reduzierten Stunden vereinbart.
Die Steuerfreiheit von 2.000 € im Monat greift erst ab dem Monat Juni 2026, da dies der Monat ist, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt.
Der jährliche Freibetrag von bis zu 24.000 € vermindert sich anteilig um 1/12 für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für die Begünstigung nicht vorliegen.
Bezogen auf obiges Beispiel bedeutet dies, dass sich der Begünstigungsbetrag für 2026 auf 14.000 € (also sieben Monate ab Juni 2026) reduziert.
2.3 Begünstigte Tätigkeiten
Die Steuerbefreiung gilt derzeit nur für sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten im Rahmen einer nicht-selbstständigen Arbeit. Es muss also Arbeitslohn im Rahmen einer Arbeitnehmernehmertätigkeit vorliegen. Von der Begünstigung ausgeschlossen sind somit Selbstständige bzw. Gewerbetreibende sowie Freiberufler und Beamte, die über die Regelaltersgrenze hinaus noch ausnahmsweise in ihrem Beamtenverhältnis tätig sind.
2.3.1 Gesellschafter-Geschäftsführer
Angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder sonstiger Kapitalgesellschaften (z.B. AG) gelten zwar grundsätzlich als Arbeitnehmer, aber hier muss differenziert werden:
Besteht an der Gesellschaft ein Beteiligungsverhältnis von mehr als 50 % sind Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig als sozialversicherungsfrei einzustufen. In diesem Fall ist die Steuerbefreiung nicht anwendbar. Gegebenenfalls könnten hier die Anteile auf unter 50 % reduziert werden (etwa im Rahmen einer Unternehmensnachfolge), um von der Begünstigung zu profitieren.
2.3.2 Geringfügige Beschäftigung und Midijobs
Arbeitsverhältnisse im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) sind nicht von der Begünstigung erfasst, da hier vom Arbeitgeber lediglich pauschale Sozialversicherungsbeiträge und eine geringe pauschale Lohnsteuer abgeführt werden. Der Arbeitnehmer kann also ohnehin bis zu 603 € (Stand 2026) steuerfrei hinzuverdienen.
Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone (sogenannte Midijobs) sind vollständig begünstigt, da diese als sozialversicherungspflichtig anzusehen sind. Für 2026 beginnt die Gleitzone, in welcher nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden, ab einem Gehalt von 603,01 € und endet bei 2.000 € brutto monatlich.
2.3.3 Werkverträge
Wird die Tätigkeit des Ruheständlers im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt, gilt dies als eine selbstständige bzw. gewerbliche Tätigkeit und ist nicht begünstigt durch die Regelungen der Aktivrente. Hier ist es besser, stattdessen einen Arbeitsvertrag abzuschließen.
2.3.4 Mehre Beschäftigungsverhältnisse
Der Freibetrag von 2.000 € im Monat gilt nur für jeweils ein Beschäftigungsverhältnis.
Allerdings können innerhalb eines Jahres auch mehrere hintereinander liegende Beschäftigungsverhältnisse durch den Freibetrag begünstigt werde
Hinweis
Grundsätzlich ist der Freibetrag unbefristet in seiner Anwendung. Es ist allerdings eine Evaluation der Wirkung des Gesetzes vorgesehen. Laut Gesetzesbegründung soll bis Ende 2029 festgestellt werden, „ob die Regelung tatsächlich zu einer höheren Erwerbsquote von Personen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat.“
3 Sozialversicherungsbeiträge
In der Sozialversicherung bleibt auch der steuerfreie Arbeitslohn im Rahmen der Aktivrente voll beitragspflichtig. Es müssen daher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch vom steuerfreien Arbeitslohn gezahlt werden.
Der Arbeitgeber muss außerdem zusätzlich noch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen – hiervon ist der Arbeitnehmer befreit. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ergibt sich allerdings für den Arbeitnehmer bei Verlust des Arbeitsplatzes nicht, da Rentner hier grundsätzlich ausgenommen sind.
Hinweis
Die Beiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung können grundsätzlich nicht selbst für spätere Rentenerhöhungen genutzt werden, sondern fließen in die allgemeine Versicherung. Es wäre aber denkbar, hier zunächst nur eine Teilrente zu beantragen. Dann müssten aber auf das ganze Gehalt Sozialversicherungsbeiträge – auch arbeitnehmerseitig – gezahlt werden. Hierfür können dann später beim endgültigen Ruhestand auch die Arbeitgeberbeiträge für eine erhöhte Rente mobilisiert werden. Ob sich dies lohnt, hängt maßgeblich vom erreichbaren Lebensalter ab, welches üblicherweise nicht voraussehbar ist.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können grundsätzlich als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Hinweis: Keine Anrechnung auf die Rente
Bei Rentnern im Rahmen der Regelaltersgrenze spielt es keine Rolle, ob diese weiter Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit oder anderen Einkunftsarten beziehen. Es findet grundsätzlich keine Anrechnung auf die reguläre Altersrente statt.
4 Lohnsteuerabzug
Liegen die Voraussetzungen für die Aktivrente grundsätzlich vor, muss der Arbeitgeber in Höhe des steuerfreien Betrags keine Lohnsteuer abziehen.
Soll der Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend gemacht werden, muss dem Arbeitgeber bestätigt werden, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung wiederum als Nachweis zum Lohnkonto zu nehmen.
Hierdurch wird es beispielsweise Betriebsrentnern und Beamtenpensionären möglich, den Freibetrag geltend zu machen, ohne hierfür die Steuerklasse für ihre (betriebliche) Pension ändern zu müssen.
Hinweis: Kein Progressionsvorbehalt
Ursprünglich war im Gespräch, die steuerfreien Einkünfte im Rahmen der Aktivrente unter Progressionsvorbehalt zu stellen. Damit wäre die Steuerfreiheit zwar grundsätzlich erhalten geblieben, allerdings würde sich dann gegebenenfalls der Steuersatz auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen. Dieses Vorhaben ist aber nun vom Tisch, so dass es auch keine indirekte Steuerpflicht im Rahmen der Aktivrente gibt.
5 Werbungskostenabzug
Werbungskosten sind alle Ausgaben, die mit den Einkünften aus der Arbeitnehmertätigkeit in Verbindung stehen, so zum Beispiel:
- Fahrtkosten,
- Fortbildungskosten
- sowie Kosten für Arbeitsmittel.
Bei steuerfreien Einkünften gibt es allerdings die Grundregel, dass damit im Zusammenhang stehende Werbungskosten nicht abgezogen werden dürfen. Dieser Grundsatz gilt auch bei den steuerfreien Einkünften im Rahmen der Aktivrente. Mit diesen steuerfreien Einkünften im Zusammenhang stehende Werbungskosten können also nicht zusätzlich steuermindernd geltend gemacht werden.
5.1 Überschrittener Freibetrag
Eine gewisse Schwierigkeit kann sich jedoch ergeben, wenn der Freibetrag überschritten wird, also sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. In diesem Fall sind die angefallenen Werbungskosten in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzusplitten. Bei Fahrtkosten zum Beispiel können die anteiligen „steuerfreien“ Arbeitstage herausgerechnet werden. Bei Werbungskosten, die sich nicht direkt zuordnen lassen, wäre eine Aufteilung im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Teilen des Entgelts vorzunehmen.
Bisher gibt es allerdings von Seiten der Finanzverwaltung noch keine Äußerung dazu, wie im Detail vorzugehen ist. Es ist in diesen Fällen zu empfehlen, die Aufteilung der Werbungskosten auf steuerfreie und steuerpflichtige Einkommensteile genau zu dokumentieren.
Beispiel
Rentner R beschließt, dass er 2026 nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter im Unternehmen arbeiten wird. Er verdient insgesamt 4.000 € im Rahmen einer Teilzeitstelle. Damit er mit fachlichen Entwicklungen schritthalten kann, hat er 2027 einen Onlinekurs für 1.000 € belegt.
Können die Kosten für den Kurs berücksichtigt werden?
Lösung
R bezieht sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Einkünfte im Rahmen der Tätigkeit. Die Kosten für den Kurs können nur im Verhältnis der steuerfreien Einkünfte zu den steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden.
Die Kosten für den Kurs lassen sich ihrer Art nach nicht direkt aufteilen, da die Kenntnisse für die Tätigkeit generell gebraucht werden. Sie entfallen hier rechnerisch zu 50 % auf steuerpflichtigen Arbeitslohn (2.000 €) und zu 50 % auf steuerfreien Arbeitslohn (ebenso 2.000 €). Daher sind die Kosten für den Kurs lediglich zu 50 %, also 500 €, steuerlich abzugsfähig.
5.2 Werbungskostenpauschbetrag
Auch bei dem im Rahmen der Aktivrente steuerfeien Arbeitslohn kann der Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 € vollständig angesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nur für einen Teil des Jahres ausgeführt wird. Eine Aufteilung, etwa nach Monaten, muss dann nicht erfolgen.
Der Pauschbetrag bedeutet, dass 1.230 € auch dann als Werbungskosten angesetzt werden können, wenn tatsächlich keine Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstanden sind.
Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Rechtsstand: Januar 2026
Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

