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§ 91 Abs. 1 S. 4 EStG begründet nicht nur eine Mitteilungspflicht, sondern stellt auch eine spezialgesetzliche Änderungsnorm im Sinne des § 172 AO dar.

Hintergrund

Die Vernetzung der Finanzämter mit verschiedenen Behörden ermöglicht einen regen und stärker werdenden Datenaustausch. Ein aktuelles Beispiel stellen geänderte Einkommensteuerbescheide aufgrund von gemeldeten Angaben der zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) an die Finanzämter dar.

Jeder, der eine sogenannte Riesterförderung im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt, ist mit seinen Vertragsdaten automatisch bei der ZfA erfasst. Durch die persönliche Steueridentifikationsnummer kann eine Übertragung der Daten von der ZfA an das Finanzamt problemlos erfolgen. Ändern sich nachträglich die Feststellungen zur Riesterförderung bekommt das FA infolge des Datenaustausches automatisch davon Kenntnis.

Als Folge werden Einkommensteuerbescheide nach § 91 Abs. 1 S. 4 EStG geändert.

Sachverhalt

Im Streitfall zahlt der Steuerpflichtige seit mehreren Jahren in eine private Rentenversicherung – einer sogenannten Riester-Rente – nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) ein. In den Jahren 2010 bis 2013 zahlte er jeweils Beiträge in Höhe von rund 1.950 EUR und erhielt eine Zulage in Höhe von 154 EUR. Auch die Ehefrau unterhält beim selben Anbieter einen Rentenversicherungsvertrag, der unter das AVmG fällt.

Die Steuerpflichtigen machten in ihren Steuererklärungen der Streitjahre 2010 und 2011 jeweils einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG für die Beiträge ihrer Riester-Rentenversicherungen geltend.

Das FA berücksichtigte antragsgemäß den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG.

Im Januar 2015 machte das ZfA dem FA Mitteilung über eine abweichende Berechnungsgrundlage. Daraufhin erließ das FA Änderungsbescheide, in denen der Steuerpflichtige lediglich als mittelbar zulagenberechtigt berücksichtigt wurde. Zugleich änderte das FA für die Jahre 2010 und 2011 die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG insoweit, als sich die Steuerermäßigung nunmehr auf 0 EUR belief.

Der Einspruch richtete sich gegen die Änderung aufgrund einer Mitteilung der ZfA. Diese lehnte jedoch die Festsetzung der Altersvorsorgezulage ab unter Hinweis darauf, dass der Antrag nicht fristgemäß eingegangen sei. Die Jahresfrist des § 90 Abs. 4 S. 2 EStG sei bei Antragseingang bereits verstrichen gewesen.

Auch das FG entschied, dass das FA die Steuerbescheide zu Recht nach § 91 Abs. 1 S. 4 EStG geändert hat. Nach dieser Vorschrift ist die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung zu ändern, soweit die Überprüfung durch die zentrale Stelle im automatisierten Datenabgleich eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG ergibt. Ein Ermessen steht dem FA insoweit nicht zu.

Tatbestandsvoraussetzung für die Änderung ist damit lediglich die Mitteilung über das Vorliegen einer Abweichung in diesem Sinne. Die nach § 91 EStG von Gesetzes wegen durchzuführende Datenerhebung und der automatisierte Abgleich dieser Daten setzt die zentrale Stelle in die Lage, eine solche Abweichung feststellen zu können. Der Mitteilung nach § 91 Abs. 1 S. 4 EStG ist nach der Systematik der Vorschrift des § 91 Abs. 1 EStG die Datenerhebung und der automatisierte Datenabgleich vorangeschaltet. Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG übermitteln unter anderem die Finanzämter, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die landwirtschaftliche Alterskasse auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 EStG durch Datenfernübertragung. Für Zwecke der Überprüfung nach S. 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Abs. 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen (§ 91 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG).

Im Streitfall waren die Vorrausetzungen des § 91 Abs. 1 S. 4 EStG gegeben.

Denn im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs ergab sich eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug beziehungsweise der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG insoweit, als der Anbieter der zentralen Stelle nach § 89 Abs. 2 S. 2 EStG entsprechend der Angaben des Steuerpflichtigen in seinem Antrag auf Rentenversicherung vom 29.12.2005 mitgeteilt hatte, der Kläger sei über seine Ehefrau (mittelbar) zulagenberechtigt. Die Mitteilung, dass der Kläger nur mittelbar berechtigt sei, war zwar objektiv falsch, entspricht aber der Angabe im Antrag des Steuerpflichtigen. In der Folge erging die Meldung der zentralen Stelle über die mittelbare statt der vom FA angenommenen unmittelbaren Zulagenberechtigung an das FA.

Die seitens der Steuerpflichtigen gestellten Anträge wurden durch die zentrale Stelle ablehnend beschieden unter Hinweis auf den Ablauf der Jahresfrist des § 90 Abs. 4 S. 2 EStG. Der bloße Fristablauf in dem von Gesetzes wegen für die Überprüfung der Zulage und damit auch des daran geknüpften Sonderausgabenabzugs vorgesehenen Verfahrens berechtigt den Steuerpflichtigen jedoch nicht, nunmehr die materielle Unrichtigkeit der Mitteilung der zentralen Stelle im vorliegenden Verfahren gegenüber dem FA geltend zu machen.

Fundstelle
FG Hamburg 5.12.18, 1 K 326/16, Rev. beim BFH unter X R 2/19