In für ARBEITNEHMER

Seit 2007 lassen sich die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt.
Damit entfallen die Abzugsmöglichkeiten, wenn das Arbeitszimmer lediglich zu mehr als der Hälfte beruflich genutzt wird oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
FG Rheinland-Pfalz 17.2.09, 3 K 1132/07, Revision unter VI R 13/09
FG Köln 10.12.08, 7 K 97/07, Revision unter VIII R 5/09
FG Düsseldorf 12.2.07, 11 K 3170/05; EFG 07, 746, Revision unter VI R 15/07
FG Niedersachsen 20.6.07, 2 K 52/05, Revision unter IV R 21/08
FinMin Nordrhein-Westfalen 12.7.08, S 2353 – 7 – V B 3
BMF 1.4.09, IV A 3 – S 0338/07/10010


Diese Neuregelung hält das FG Rheinland-Pfalz in Hinsicht auf ein Lehrerehepaar für verfassungsgemäß, das je ein Arbeitszimmer nutzte. Da das Büro bei vollzeitbeschäftigten Lehrern keinen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, entfällt der Werbungskostenabzug.
Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG bewegt sich gerade noch im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraums. Die Norm weicht zwar vom Nettoprinzip ab, weil nicht die Bewertung privater oder beruflicher Gründe, sondern ausschließlich die Abgrenzung nach dem Mittelpunkt der Betätigung über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen entscheidet. Doch dafür gibt es sachliche Gründe.
Lehrer müssen zwar ihren Unterricht von zu Hause aus vor- und nachbereiten. Das lässt aber nicht den Schluss zu, dass hierfür Aufwendungen für ein vom privaten Bereich getrenntes Arbeitszimmer anfallen. Der zusätzliche Raum trägt regelmäßig zur Steigerung der Wohnqualität bei. Daher ist diese Beschränkung anders zu beurteilen als etwa die Fahrten zur Arbeit, die unausweichliche Ausgaben darstellen.
Zudem kann der Raum ohne jegliche Kontrollmöglichkeit für die Finanzbehörden auch für private Zwecke verwendet werden, selbst wenn die Merkmale für eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung erfüllt sind. Somit besteht eine Missbrauchsgefahr, die der Gesetzgeber nach einer typisierenden Abgrenzung in die Erwerbs- und Privatsphäre zuordnen darf.
Die seit 2007 gefundene Regelung erscheint dabei sachgerecht.

Steuer-Tipp

Gegen das Urteil wurde erwartungsgemäß Revision eingelegt, da der Frage wegen der Vielzahl gleich gelagerter Fälle und der kontroversen Diskussionen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Beschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auf den Mittelpunkt der Tätigkeit sind noch weitere Musterverfahren vor mehreren FG anhängig, ein Verfahren bis zum BVerfG erscheint wahrscheinlich. Finanzämter setzen Einkommensteuerbescheide wegen der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seit April 2009 nur noch vorläufig fest.
Aussetzung der Vollziehung wird von der Verwaltung derzeit nicht gewährt.
Es bleibt abzuwarten, ob ein FG in nächster Zeit über einen Fall der Aussetzung der Vollziehung entscheidet.
Von diesen Rechtsfragen nicht betroffen ist die vom Niedersächsischen FG aufgeworfene Frage, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Ehegatten entsprechend dem zivilrechtlichen Eigentums- oder dem tatsächlichen Nutzungsverhältnis abzugsfähig sind.
_Siehe auch :_
„Einschränkung beim Abzug des Arbeitszimmers ist verfassungsgemäß“:
„Arbeitszimmer im Mehrfamilienhaus gilt als außerhäuslich“:
„Arbeitszimmer-Bungalow auf Wohngrundstück ist nicht außerhäuslich“:
„Aufteilung beim Arbeitszimmer“: