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Der BFH hat jetzt seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung bis zu 8.004 EUR im Jahr nach § 33a Abs. 1 EStG modifiziert.
Dabei unterschiedet er zwischen Verwandten und dem Ehegatten.
Die drei Urteile beziehen sich zwar auf im Ausland lebende Personen, sind aber auch bei unbeschränkt steuerpflichtigen Unterhaltsempfängern anwendbar.
_Verwandte:_ BFH 5.5.10, VI R 29/09, III R 26/05, BStBl II 07, 108
_Ehegatte:_ BFH 5.5.10, VI R 5/09
_Landwirtschaft:_ BFH 5.5.10, VI R 40/09,
BMF 7.6.10, IV C 4 – S 2285/07/0006 :001, BStBl I 10, 582 und 588

Zahlungen an Verwandte

Unterhalt ist abziehbar, wenn der Zahlende gegenüber dem Empfänger zivilrechtlich unterhaltsberechtigt ist. Das sind Verwandte in gerader Linie wie Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern. Voraussetzung für den Abzug ist eine Bedürftigkeit der unterhaltenen Person. Das wurde bislang dem Grunde nach unterstellt. Diese typisierende Betrachtungsweise hat der BFH aufgegeben, indem die Bedürftigkeit jeweils konkret zu bestimmen ist. Allein darauf abzustellen, dass ein Verwandtschaftsverhältnis in gera-der Linie besteht und eine Unterhaltsverpflichtung gegeben ist, wider-spricht dem Gesetzeswortlaut und erscheint auch aus Gründen der Ver-waltungspraktikabilität nicht sachgerecht. Daher kommt ein Abzug nur im Falle der Bedürftigkeit infrage.
An der Bedürftigkeit fehlt es, wenn die unterstützte Person beispielsweise Vermögen hat oder Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. Gleiches gilt für mögliches Einkommen aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit, falls diese zumutbar ist. Insoweit besteht insbesondere für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit, sofern sie nicht aufgrund be-sonderer Umstände wie Krankheit, Behinderung oder Arbeitslosigkeit trotz Bemühung um eine Beschäftigung ausgeschlossen ist.

Unterhalt für den Ehepartner

Im Gegensatz zu den Verwandten erfolgt bei Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten keine Prüfung zur Bedürftigkeit oder Erwerbsobliegenheit, denn der Ehegattenunterhalt wird zivilrechtlich auch jenseits der Bedürftigkeit geschuldet. Nach der Verwaltungsauffassung war der Abzug von Unterstützungsleistungen an die im Ausland lebende, nicht arbeitende Ehefrau bislang nur in Ausnahmefällen möglich. Laut BFH ist die Erwerbsobliegenheit jetzt nicht mehr zu prüfen.
Nach §§ 1360, 1360a BGB sind Ehegatten einander verpflichtet, mit Ar-beit und ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Erledigt ein Partner die Haushaltsführung, erfüllt er hierdurch in der Regel seine Verpflichtung, indem er durch Hausarbeit zum Unterhalt der Familie beiträgt. Nach dem Leitbild des BGB trägt in einer intakten Ehe jeder Gatte in seiner Funktion zum Familieneinkommen bei. Beide Ehegatten müssen ihre eigene Arbeitskraft für den angemessenen Unterhalt nicht einsetzen, wenn die Gemeinschaft darauf angelegt ist, dass einer sich dem häuslichen Bereich widmet, während der andere die finanzielle Basis für die Lebensgemeinschaft erwirtschaftet. Dann besteht eine Erwerbspflicht nur in Notfällen, wenn die Arbeitskraft eines Ehegatten zur Deckung des Familienunterhalts nicht ausreicht. Ehegattenunterhalt wird anders als Verwandtenunterhalt auch jenseits der Bedürftigkeit geschuldet, weil der haushaltsführende Ehegatte im Gegensatz zu Verwandten nicht verpflichtet ist, zunächst seine Arbeitskraft zu verwerten.

Landwirtschaft spricht gegen Bedürftigkeit

Betreibt der unterstützte Angehörige einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang, be-steht die widerlegbare Vermutung, dass er nicht unterhaltsbedürftig ist. Dabei kann grundsätzlich auch davon ausgegangen werden, dass die Ein-künfte aus der Landwirtschaft dazu führen, dass die Familie insgesamt, also unter Einbezug von Kindern und Enkeln nicht unterhaltsbedürftig ist.
Darüber hinaus hat der BFH noch zwei weitere Punkte klargestellt:
# Ist der Umfang der Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft allerdings zu gering, um den Lebensunterhalt der Familienangehörigen abzudecken, ist die Vermutung widerlegt und die Bedürftigkeit der Unterhaltsempfänger im Einzelfall festzustellen.
# Die Überprüfung des Ertrags anhand einer überschlägigen Ermittlung nach § 13a EStG ist ungeeignet, weil die Durchschnittssätze in der Regel nur einen Teil des tatsächlichen Gewinns ausweisen.

Steuer-Tipp

Unterhaltsleistungen können für den Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden. Daher ist der Höchstbetrag zeitanteilig zu kürzen, wenn bei laufenden Unterhaltsleistungen die erste Zahlung erst im Laufe des Jahres erfolgt. Es besteht eine im Einzelfall widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Zahlungen so einrichtet, dass sie zur Deckung des Lebensbedarfs des Empfängers bis zum Erhalt der nächsten Unterhaltszahlung ausreichen.