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Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit den Fragen auseinander gesetzt, wie Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner berücksichtigt werden und wie die Abfindung von Unterhaltsansprüchen zu behandeln ist.
Lebenspartner: BFH 29.5.08, III R 23/07, DStR 08, 1963,
Abruf-Nr. 083036; 19.6.02, III R 28/99, BStBl II 02, 753
Abfindung: BFH 19.6.08, III R 57/05, DStR 08, 1961, 24.2.00, III R 80/97, BStBl II 00, 294

Keine Opfergrenze bei Lebenspartnern in Bedarfsgemeinschaft

Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an einen mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden mittellosen Lebenspartner sind ohne Berücksichtigung der Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung ab-ziehbar. Damit wendet sich der BFH gegen die Verwaltungsauffassung.
Unterhaltsaufwendungen können nach ständiger Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und damit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Ver-hältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Dem Leistenden müssen nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung seines Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze). Auf Ehegatten wird die Opfergrenze wegen der vorrangigen Unterhaltsan-sprüche nicht angewandt.
Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass bei Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft die Opfergrenze grundsätzlich anzuwenden ist. Die Opfer-grenze soll jedoch dann nicht gelten, wenn zusammenlebende Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und daher gemeinsam wirtschaften müssen. Dabei wird unterstellt, dass mehrere in Haushalts-gemeinschaft lebende Personen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts das zur Verfügung stehende Einkommen nach Köpfen aufteilen. Danach würde dem Leistungsempfänger ein höherer Anteil vom Einkommen des Leistenden zugerechnet werden, als dieser wegen der Opfergrenze abzie-hen könnte. Dies ist nicht hinnehmbar.

Typischer Unterhaltsaufwand zählt zu § 33a EStG

Der BFH hatte zu entscheiden, welche Abzugsmöglichkeiten bestehen, wenn Ehegatten im Zusammenhang mit einer Scheidung statt laufender Unterhaltszahlungen eine einmalige Abfindung vereinbaren. Danach kann der unterhaltsverpflichtete Ehegatte den Abfindungsbetrag nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, sondern nur betragsmäßig begrenzt nach § 33a EStG oder im Wege des Realsplittings abziehen.
Nach § 33a EStG können typische Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner, z.B. für Ernährung, Kleidung, Hausrat oder Versicherungen bis zu 7.680 EUR im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Empfänger nur über ein geringes Vermögen verfügt. Einkünfte und Bezüge des Empfängers mindern den abziehbaren Höchstbetrag. Leistungen, mit denen kein typischer Unterhaltsbedarf, sondern ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird, z.B. Krankheits- oder Heimpflegekosten, können nach § 33 EStG ohne betragsmäßige Beschränkung abgezogen werden, soweit sie die zumutbare Belastung überschreiten.
Die Entscheidung, ob beschränkt abziehbare typische Unterhaltsleistungen vorliegen, richtet sich nach Auffassung des BFH nur nach Anlass und Zweckbestimmung der Leistungen. Es ist dagegen unerheblich, ob der Unterhalt laufend gezahlt wird oder die Ansprüche in einer Summe abge-funden werden. Im Streitfall hatte der Kläger im Zusammenhang mit der Scheidung an seine Ehefrau fast 750.000 EUR gezahlt. Der BFH lehnte einen unbeschränkten Abzug als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG ab, weil die Abfindungszahlung typische Unterhaltsaufwendungen für die geschiedene Ehefrau darstellen, die nur nach § 33a EStG ab-gezogen werden können.