In für UNTERNEHMER

Liegt ein Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 EStG vor, der sowohl anteilig als auch in voller Höhe der Besteuerung unterliegt, wird der Frei-betrag vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet, auf den das Halb- bzw. seit 2009 das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist.
Damit widerspricht der BFH in einer neueren Entscheidung der Verwaltungsauffassung in H 16 Abs. 13 EStH, wonach der Freibetrag nach den Anteilen am Gesamtgewinn aufzuteilen ist.
BFH 14.7.10, X R 61/08
BMF 20.12.05, IV B 2 – S 2242 – 18/05; BStBl I 06, 7


Die Begünstigung des § 34 EStG soll dem Steuerpflichtigen soweit irgend möglich zugutekommen. Die außerordentlichen Einkünfte werden nur dann und nur insoweit gekürzt, als für eine Kürzung die tariflich zu besteuernden Einkünfte nicht ausreichen. Aus diesem Grund ist beispielsweise der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht zwischen ermäßigt und tariflich zu besteuernden Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aufzuteilen, sondern in erster Linie von den tariflich zu besteuernden Einkünften abzuziehen. Auch ein Verlustausgleich sowie der Altersentlastungsbetrag sind vorrangig im Wege der Meistbegünstigung von den nicht tarifbegünstigten Einkünften abzuziehen. Nichts anderes gilt bei Veräußerungsgewinnen.
Die Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung und damit die vorrangige Verrechnung dieses Freibetrags mit nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinnen bewirkt entgegen der Verwaltungsauffassung auch nicht, solche Gewinne zusätzlich zu privilegieren. Diese Regelung führt lediglich dazu, eine gesetzlich zustehende Tarifermäßigung in vollem Umfang für die der vollen Besteuerung unterliegenden Veräußerungsgewinne zu erhalten.

Steuer-Tipp

Die BFH-Sichtweise hat den Vorteil, dass ein höherer, normal besteuerter Gewinn der Tarifermäßigung des § 34 EStG unterliegt, weil diese beim Halb- oder Teileinkünfteverfahren nicht greift.