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Der Verzicht auf Reisekostenerstattungen kann nicht als Parteispende geltend gemacht werden, wenn sowohl in der Reisekostenordnung der Partei als auch in den Reisekostenformularen den Parteimitgliedern sehr deutlich nahegelegt wird, Aufwendungsersatzansprüche möglichst nicht geltend zu machen. Eine generelle Bereitschaft des Vorstands, Reisekosten zu erstatten, muss aus den vorliegenden Regelungen verneint werden.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Steuerpflichtige, dem als Mitglied einer Partei Reisekosten u. a. für Wahlkampfeinsätze entstanden waren und der auf eine Erstattung der Kosten durch die Partei verzichtet hatte, insoweit die Vergünstigungen der §§ 10b, 34g EStG hinsichtlich des Verzichts auf einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen kann.

Entscheidung

Das FG hat dies verneint und darauf hingewiesen, dass im Falle von Aufwandsspenden besondere Voraussetzungen gelten.

Aufwendungen zugunsten eines dem Grunde nach berechtigten Empfängers können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist.

Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein. Die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen eröffnet dagegen grundsätzlich keine Steuerermäßigung und keinen Sonderausgabenabzug (§§ 34g S. 3, 10b Abs. 3 S. 1 EStG).

Dabei ist im Hinblick auf die gleich gelagerten Interessen von Spender und Empfänger in Fällen dieser Art darauf zu achten, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben und die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind.

Die Vereinbarungen müssen insoweit einem „Fremdvergleich“ standhalten. Die Einräumung des Erstattungsanspruchs durch Vertrag oder Satzung muss zudem erfolgt sein, bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist.

Außerdem bedarf es der Werthaltigkeit des einzelnen Anspruchs zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts. Es muss gewährleistet sein, dass der Spendenempfänger jeweils alternativ zur Erfüllung des Anspruchs in der Lage gewesen wäre.

Im Streitfall ergaben sich konkrete Zweifel am Vorliegen einer ernstlich gewollten Auszahlung von Erstattungen der Partei. In der Reisekostenordnung wurde den Mitgliedern sehr deutlich nahegelegt, Aufwendungsersatzansprüche möglichst nicht geltend zu machen.

Dies ging auch aus der Gestaltung der Reisekostenabrechnungen hervor – in diesen wurde den Mitgliedern durch farbliche Hervorhebung noch einmal deutlich nahegelegt, keine Erstattung anzufordern. Zudem lag den Reisekostenabrechnungen eine bereits vorgedruckte Verzichtserklärung bei.

Fundstelle
FG Brandenburg 28.11.18, 7 K 7258/16