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Ist das Kind des Steuerpflichtigen im Rahmen einer eigenen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, kann der steuerpflichtige Elternteil die Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG als Sonderausgaben geltend machen.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn er diese im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung tatsächlich selbst trägt und er Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat.
FG Köln 13.3.15, 15 K 1965/12; Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 26/15

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Kind im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses durch Einbehalt von seinem Arbeitslohn geleistet hat und die sich bei ihm aufgrund der Höhe seines Einkommens steuerlich nicht auswirken, sodann bei den Eltern zu berücksichtigen sind.
Die Eltern vertraten die Auffassung, Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG bestehe darin, dass sich Beiträge zu einer Basiskranken- bzw. Pflegeversicherung eines unterhaltsberechtigten Kindes zumindest einmal, entweder bei dem Kind selber oder bei den Eltern, steuerlich auswirken sollten.
Hierbei komme es nicht darauf an, ob das Kind die Beiträge bereits in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht habe. Entscheidungserheblich sei vielmehr, ob sich diese bereits bei dem Kind ausgewirkt hätten.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG werden als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht.
Im Streitfall kam diese Vorschrift allerdings schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Steuerpflichtigen keine Versicherungsbeiträge des Sohns getragen hatten. Vielmehr wurden diese vom Lohn einbehalten.

Praxishinweis

Ist das Kind durch eine eigene Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung selbst krankenversichert, kann der steuerpflichtige Elternteil die Beiträge zwar gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG als Sonderausgaben geltend machen.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn er diese im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung auch tatsächlich trägt. Nach Auffassung des FG werden von der Vorschrift die Fälle nicht erfasst, in denen Arbeitgeber steuerlich zu berücksichtigender Kinder, z.B. aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten.