In Steuer-Tipps für ALLE

Der EuGH hatte jüngst entschieden, dass die Berücksichtigung von Schulgeld als Sonderausgaben nach dem Gemeinschaftsrecht auch für Zahlungen an ausländische Einrichtungen gilt und die Beschränkung auf Schuldgeld an inländische Schulen die Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit verletzt.
FG Köln 14.2.08, 10 K 7404/01, DStR 08, 663, Revision unter X R 15/08; 29.11.07, 15 K 2532/06, rkr.
EuGH 11.9.07, C-76/05, DStR 07, 1670
BFH 14.12.04, XI R 66/03, BStBl II 05, 473
FG Rheinland-Pfalz 11.7.07, 2 K 1741/06, EFG 07, 1943


Danach kann der Besuch von öffentlichen oder privaten Schulen im Ausland nach den gleichen Voraussetzungen wie im Inland zum Sonderausgabenabzug führen. Das FG Köln hat sich im Anschluss daran in zwei Urteilen mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Höhe der gezahlten Beträge eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert und die Schule dann insoweit nicht mehr allgemein zugänglich und begünstigt ist.
Der 15. Senat schließt sich der BFH-Auffassung an, wonach allen Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage der Besuch einer Privatschule möglich sein muss. Im zugrunde liegenden Fall wurden an eine englische Schule umgerechnet 1.382 EUR im Monat gezahlt. Unter dem Gesichtspunkt der notwendigen durchschnittlichen Lebenshaltungskosten bleibt damit kein finanzieller Raum, um einem zu unterhaltenden Kind ein monatliches Schulgeld in dieser Höhe zu finanzieren. Das hatte zuvor bereits das FG Rheinland-Pfalz für ein Schulgeld von 1.247 EUR so entschieden. Nach diesen Grundsätzen ist die englische Schule nicht allgemein zugänglich und daher ein Abzug des Schulgeldes nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG auch nach konformer Auslegung des EU-Rechts nicht zu gewähren. Verschärfend als Grund für eine Sondierung kommt noch hinzu, wenn zusätzlich Unterbringungskosten anfallen. Einen derartigen Schul-aufenthalt kann sich kein Normalverdiener leisten, wobei ein durchschnittliches monatliches Haushaltseinkommen von 2.833 EUR netto zugrunde zu legen ist.
Dagegen sind nach Auffassung des 10. Senats des FG Köln Schulgeldzahlungen für Privatschulen in EU-Ländern unabhängig von der Höhe als Sonderausgaben abziehbar. § 10 Abs.1 Nr. 9 EStG führt zu einer Diskriminierung gegenüber Eltern, die ihre Kinder auf inländische Privatschulen schicken. Zwar lehnt der BFH einen Sonderausgabenabzug bei besonders hohen Schulgeldzahlungen im Ausland ab, weil entsprechend hoher Aufwand für inländische Schulen ebenfalls nicht abzugsfähig wäre. In solchen Fällen könnten die Schulen schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben keine staatliche Genehmigung oder Anerkennung erhalten. Diese Argumentation überzeugt das FG aber nicht, weil das Sonderungsverbot in der Anerkennungspraxis der Bundesländer nicht Ernst genommen wird. So gibt es beispielsweise staatlich anerkannte Ersatzschulen mit einem Schulgeld bis zu 30.000 EUR jährlich. In der von der Verwaltung eingelegten Revision kann dieser Sachverhalt erneut geprüft werden.
Steuertipp: Eindeutig ist hingegen, dass Schulgeld nicht zu den
außergewöhnlichen Belastungen gehört. Diese Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit es sich um Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern handelt.