In für UNTERNEHMER

Die OFD Hannover gibt in einem aktuellen Schreiben Antworten zu Einzelfragen bei der Abgabe von Speisen und Getränken:

Automatenrestaurant:

Die Abgabe von Speisen aus Automaten oder über das Buffet ist eine sonstige Leistung, wenn der Kunde bereitgestellte Tische und Stühle nutzt. Die Bereitstellung von Tischen und Stühlen ist ein Dienstleistungselement, das nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden ist. Kakao und Suppe aus Automaten sind nur dann eine ermäßigt zu besteuernde Lieferung, wenn der Kunde das Getränk mitnimmt. Nutzt der Kunde dagegen Tische und Stühle des Unternehmers, in dessen Räumen der Automat aufgestellt ist, erbringt der Automatenaufsteller eine sonstige Leistung an den Kunden.

Kino:

Die Abgabe von Speisen und Getränken ist sowohl in Theatern als auch in Kinos eine sonstige Leistung, wenn der Betreiber mit Stehtischen oder integrierten Abstellplätzen eine über die Vermarktung hinausgehende Dienstleistung erbringt.

Personalbeköstigung:

Bei der verbilligten oder kostenlosen Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer liegen sonstige Dienstleistungen vor, wenn der Arbeitgeber Tische, Stühle und Geschirr bereitstellt. Es kommt nicht auf besonders hergerichtete Räume an. Auch bei der Beköstigung im Gaststättengewerbe und Handwerk (z.B. Metzgereien oder Bäckereien) liegen regelmäßig sonstige Leistungen vor. Häufig werden Speisen in der Zentralküche des Arbeitgebers zubereitet und im warmen, verzehrfertigen Zustand, jedoch unportioniert in Essenskübel abgefüllt. Auch in diesen Fällen erbringt der Arbeitgeber sonstige Leistungen an die Arbeitnehmer.

Lunchpaket:

Stellt ein Beherbergungsbetrieb seinen Gästen statt der Hausverpflegung Lunchpakete zum Verzehr außer Haus zur Verfügung, unterliegen die Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Unternehmer die begünstigten Entgelte einzeln ermittelt und gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG gesondert aufzeichnet.

Seeschiffe:

Gibt ein Reeder an Bord Speisen und Getränke ab, liegt eine Lieferung vor, wenn er über die Abgabe hinaus keine nicht notwendig mit der Vermarktung verbundenen Dienstleistungen an den Kunden erbringt. Ansonsten liegt eine sonstige Leistung vor, die nach § 4 Nr. 6e UStG umsatzsteuerfrei sein kann. Ist die Abgabe von Speisen und Getränken eine sonstige Leistung, erbringt der Unternehmer sie bis Ende 2009 nach § 3a Abs. 1 UStG an seinem Geschäftssitz. Folglich unterliegt die Leistung auch dann der Umsatzsteuer, wenn der deutsche Unternehmer die Mahlzeiten nicht im Inland abgibt.

Ab 1.1.2010 wird die Abgabe von Speisen und Getränken als sonstige Leistung gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG an dem Ort erbracht, an dem diese tatsächlich bewirkt wird. Verkauft beispielsweise ein Reiseveranstalter eine Pauschalreise an einen anderen Unternehmer, erbringt er die im Pauschalangebot enthaltene Restaurationsleistung eines ausländischen Hoteliers im Ausland.

Bei Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, in einem Flugzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels nach § 3e Abs. 1 UStG als Ort der sonstigen Leistung. Beginnt die Beförderung in Deutschland und endet sie in einem anderen Mitgliedstaat, ist die Restaurationsleistung steuerbar. Beginnt die Fahrt hingegen in einem anderen Mitgliedstaat und endet sie in Deutschland, ist die Restaurationsleistung nicht steuerbar.

Steuertipp:

Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Abgrenzung von Restaurationsumsätzen als Dienstleistungen mit dem regulären und Speiselieferungen mit dem ermäßigten Steuersatz vorgelegt. Der BFH hat Zweifel, ob es sich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht bei der Abgabe von zubereiteten Speisen zum sofortigen Verzehr noch um eine begünstigte Lieferung handelt.

OFD Hannover 15.10.09, S 7100 – 441 – StO 171,
BMF 16.10.08, IV B 8 – S 7100/07/10050, BStBl I 08, 949
BFH 15.10.09, XI R 6/08; V R 35/08; XI R 37/08; 27.10.09, V R 3/07