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Unfallbedingte Krankheitskosten, die dem Steuerpflichtigen infolge eines Unfalls auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, sind mit der Entfernungspauschale abgegolten.
FG Rheinland-Pfalz 23.2.16, 1 K 2078/15

Sachverhalt

Streitig war, ob Behandlungskosten nach einem Autounfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden können.
Das FA ließ die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Behandlungs- und Medikamentenkosten in Höhe von rund 650 EUR nicht zum Werbungskostenabzug zu und wies darauf hin, dass diese Aufwendungen nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) berücksichtigt werden könnten.

Entscheidung

Einspruchs – und Klageverfahren blieben erfolglos. Das FG entschied, dass die Behandlungskosten als außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 2 S. 1 EStG.
Danach sind mit der Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, wodurch insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt über die Berücksichtigung außergewöhnlicher Kosten vermieden werden sollen. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten werden.
Zu den durch die Entfernungspauschale abgegoltenen außergewöhnlichen Kosten zählen nach Auffassung des FG auch Behandlungs- bzw. Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (mit-)verursacht wurden.
Die Regelung umfasst ohne Einschränkung alle Aufwendungen, unabhängig von ihrer Höhe. Entscheidend ist der Veranlassungszusammenhang, nämlich dass die Kosten „durch“ die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind.

Steuertipp

Unfallkosten werden von der Finanzverwaltung dagegen auch weiterhin neben der Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zugelassen (H 9.10 „Unfallschäden“ LStR).