In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Der Arbeitnehmer arbeitet seit Jahrzehnten bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber. In der Zeit seiner Anstellung zieht er nach Frankreich. Seit diesem Zeitpunkt versteuert er seinen Arbeitslohn nach der Grenzgängerregelung ausschließlich in Frankreich.

Eine spätere Abfindungszahlung ist jedoch teilweise auch in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Das hat das FG Baden-Württemberg klargestellt. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich ist so auszulegen, dass für eine Abfindung das Arbeitsortprinzip gilt. Das führt im Streitfall zu einer Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Tätigkeitsstaat und Wohnsitzstaat.

Sachverhalt

Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers endete mit Aufhebungsvertrag zum 30.9.2014. Der Arbeitnehmer erhielt eine einmalige Abfindung. Direkt im Anschluss ging er ein neues Beschäftigungsverhältnis ein. Auch den Arbeitslohn aus dieser Beschäftigung versteuert er als Grenzgänger in Frankreich.

Das FA bescheinigte dem (früheren) Arbeitgeber, dass ein Anteil von 260/330 der Abfindung dem Lohnsteuerabzug unterlägen. Der Arbeitnehmer sei an 330 Monaten beim früheren Arbeitgeber beschäftigt gewesen und habe davon an 260 Monaten seinen Wohnsitz im Inland gehabt. Insoweit sei die Abfindung steuerpflichtig. Der Steuerpflichtige ist der Ansicht, diese sei im Inland gänzlich steuerfrei.

Entscheidung

Nach Auffassung des FG ist die Abfindung anteilig steuerpflichtig. Eine Entschädigung für die Auflösung des Dienstverhältnisses gehöre zu den inländischen Einkünften. Die Abfindung sei steuerpflichtig, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen hätten.

Der nunmehr beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer sei während des Beschäftigungsverhältnisses über einen Zeitraum von 260 Monaten unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Zumindest insoweit unterliege die Abfindung der inländischen Besteuerung. Diese sei nicht ausschließlich in Frankreich zu besteuern.

Praxistipp | Nach den DBA und dem jeweiligen nationalen Recht hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt. Das wäre bei einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber in Deutschland ansässig ist, der in Deutschland arbeitet und nur im Ausland wohnt, eigentlich Deutschland. In diversen DBA gibt es aber sog. Grenzgängerregelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zusprechen. Eine solche Grenzgängerregelung befindet sich auch im DBA Frankreich (Art. 13 Abs. 5).

Die sogenannte Grenzgängerregelung kommt jedoch lediglich für eine laufende, aktive Tätigkeit zur Anwendung. Für eine Abfindung, die sich auf eine vergangene Tätigkeit bezieht, kommt die Regelung nicht in Betracht.

Beachten Sie | Das Gericht ließ die Revision zu. Das Urteil wurde aber rechtskräftig.

Fundstelle
FG Baden-Württemberg 16.1.18, 6 K 1405/15