In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Aufgrund der Corona-Krise erhielten bereits zahlreiche Arbeitnehmer die Kündigung. Tendenz steigend. Sollte ein gekündigter Arbeitnehmer mit dem Gedanken spielen, vorzeitig in Rente zu gehen und bekommt er für die Auflösung seines Dienstverhältnisses eine Abfindung, kann er die Abfindung steuerlich clever einsetzen.

Abfindung zum Ausgleich von Rentenkürzungen einsetzen

Arbeitnehmer, die sich vor Erreichen der Regelaltersgrenze für den Ruhestand entscheiden, müssen Rentenkürzungen hinnehmen. Doch diese lassen sich durch Zahlung von Beiträgen mildern oder sogar komplett ausgleichen (§ 187a SGB VI).

Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung aufgrund der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch seinen Arbeitgeber und entscheidet er sich altersbedingt für die Frührente, hat er folgende Möglichkeiten zur Milderung seiner Rentenkürzungen:

  • Variante 1 – Beitragszahlungen durch Arbeitnehmer: Er versteuert seine Abfindung nach der Fünftelmethode, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Er leistet nach § 187a SGB VI Beitragszahlungen, die er bis zu bestimmten Höchstbeträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG als Sonderausgabe geltend machen kann.
  • Variante 2 – Verwendung der Abfindung: Zahlt der Arbeitgeber einen Teil der Abfindung an die Deutsche Rentenversicherung zur Milderung der Rentenkürzung, bleibt die Hälfte des Ausgleichsbetrags zur Verhinderung der Rentenkürzung nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Für den Restbetrag, der dem Arbeitnehmer als Abfindung zufließt, kann der Arbeitnehmer die ermäßigte Besteuerung beantragen.

Steuerliche Besonderheiten zu Variante 2

Um von Variante 2 steuerlich profitieren zu können, muss der Arbeitnehmer bei der Deutschen Rentenversicherung eine Auskunft beantragen, wie hoch seine Rentenlücke ist und wie hoch die Beträge sein müssen, die er aufwenden muss, um ohne Rentenkürzungen vorzeitig in Rente gehen zu können.

Beachten Sie | Steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG bleiben bis zu 50 % der von der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilten Ausgleichsbetrags (siehe auch BFH 17.5.2017, X R 10/15).

Überweist der Arbeitgeber mehr als 50 % des Ausgleichsbetrags aus der vereinbarten Abfindung an die Deutsche Rentenversicherung zum Ausgleich der Rentenkürzung, handelt es sich bei dem übersteigenden Betrag um eine Entschädigungszahlung nach § 24 Nr. 1 EStG. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann dafür eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelmethode in der Steuererklärung beantragt werden.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer bekommt aufgrund der Corona-Krise wegen der Beendigung seines Dienstverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 35.000 EUR zugesagt. Der Arbeitnehmer möchte frühzeitig „in Renten“ gehen und bekommt von der Deutschen Rentenversicherung die Information, dass er 50.000 EUR aufwenden muss, um eine Rentenkürzung zu verhindern. Im Rahmen der Abfindungsvereinbarung wird geregelt, dass der Arbeitgeber aus der Abfindung 35.000 EUR nach § 187a SGB VI direkt an die Deutsche Rentenversicherung überweist.

Folge: In Höhe von 25.000 EUR (= 50 % des Auffüllungsbetrags) bleibt die Zuzahlung des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Die restlichen 10.000 EUR sind als Arbeitslohn zu versteuern, möglicherweise ermäßigt nach der Fünftelmethode. In Höhe dieser 10.000 EUR kommt in der Steuererklärung des Arbeitnehmers ein Sonderausgabenabzug in Betracht.

Praxistipp | Bei Variante 2 ist jedoch eine Besonderheit bei der Sozialversicherung zu beachten. Normalerweise sind Abfindungen stets sozialversicherungsfrei. Leistet der Arbeitgeber nach der Abfindungsvereinbarung einen Ausgleichsbetrag nach § 187a SGB VI, sind nur 50 % dieser Zahlung sozialabgabenfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung).