In für ARBEITNEHMER

Unterhaltsaufwendungen für Angehörige im Ausland sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn konkret nachgewiesen wird, dass die Angehörigen sich nicht selbst unterhalten können. Nach einem aktuellen Urteil des FG Berlin-Brandenburg wird die Steuer-ermäßigung nach § 33a Abs.1 EStG von bis zu 7.680 EUR nur dann gewährt, wenn die unterhaltene Person außerstande ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Nur wenn dies nicht gelingt, muss der Unterhaltsverpflichtete einspringen und kann dann die Zahlungen von seinem Einkommen abziehen.
FG Berlin-Brandenburg 6.11.08, 13 K 13009/08, Revision unter VI R 5/09,
LfSt Bayern 17.11.08, S 2285.1.1 – 5 St 32/St 33, DB 08, 2624
BMF 9.2.06, IV C 4 – S 2285 – 5/06, BStBl I 06, 217


Dabei wird bei Unterhaltszahlungen an Angehörige innerhalb der EU vermutet, dass diese sich nicht selbst unterhalten und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Den Finanzämtern soll hier die Ermittlung in der Privatsphäre erspart werden. Für im Nicht-EU-Ausland lebende Angehörige gilt diese Vermutung aber nicht, sodass der Nachweis der mangelnden Erwerbsfähigkeit uneingeschränkte Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist. Im Urteilsfall ging es um Zahlungen an die in Bosnien-Herzegowina lebende nicht erwerbstätige Ehefrau, deren Kinder keine Vollzeitbetreuung mehr benötigten. Daher war der Abzug nach § 33a EStG ausgeschlossen.
Steuertipps: Notwendig ist nach Ansicht des FG, dass der im Inland lebende Angehörige konkret nachweist, wodurch sein im Ausland woh-nender Verwandter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen ist. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.