In für ANLEGER

Zur Prüfung der Drei-Objekt-Grenze bei einer Personengesellschaft zählen Grundstücksaktivitäten nicht mit, die die Gesellschafter allein oder im Rahmen einer anderen Mitunternehmerschaft getätigt haben. Zudem darf allein aus der Tatsache, dass zwischen dem Erwerb oder der Bebauung und der Veräußerung einer Immobilie nur zwei Jahre lagen, nicht geschlossen werden, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Verkaufsabsicht erworben worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer Grundstücksmakler ist oder der Baubranche angehört. Denn auch bei einem engen zeitlichen Zusammenhang ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einem Sinneswandel gekommen ist. Nur wenn andere Umstände für eine Veräußerungsabsicht sprechen, kann die kurze Frist eine Indizwirkung haben und der Vorgang für die Prüfung des gewerblichen Grundstückshandels relevant sein.
BFH 17.12.08, IV R 72/07