In für UNTERNEHMER

Die steuerliche Anerkennung eines Vertragsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen setzt voraus, dass der Mindestbestand an bürgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen klar und eindeutig vereinbart wird. Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden und grundsätzlich wie vereinbart erbracht werden.

FG Niedersachsen 28.8.08, 3 K 219/06, Revision unter X R 13/09,
BFH 10.1.07, X B 5/06, BFH/NV 07, 720; 7.6.06, IX R 4/04, BStBl II 07, 294
BMF 2.4.07, IV B 2 – S 2144/0, BStBl I 07, 441


Nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen führen jedoch gelegentlich verspätete Zahlungen sowie die Nicht- oder verminderte Überweisung einzelner Monatsbeträge noch nicht zur steuerlichen Nichtanerkennung der Angehörigenverträge, wenn hierfür nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe vorliegen.
Zahlungen und vertragliche Leistungen dürfen von den Beteiligten nicht nach Belieben erbracht werden. Ein Indiz hierfür ist z.B., wenn für die Aussetzung von Zahlungen keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen. Geringfügige Schwankungen sind jedoch grundsätzlich unerheblich, solange sich hieraus keine Rückschlüsse auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen der Parteien ergeben. Das können z.B. Überweisungen mit zweiwöchiger Verspätung wegen finanzieller Schwierigkeiten sein, die nicht zur vollständigen Versagung der steuerlichen Auswirkungen führen.
Steuertipp: Die Verwaltung sieht die Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen strenger. Sie müssen rechtlich wirksam geschlossen und wie vereinbart durchgeführt werden. Ausnahmen gelten nur, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung von Formvorschriften nicht angelastet werden kann und es zeitnah zu einer Fehlerkorrektur kommt.