In für UNTERNEHMER

Unverzinste Gesellschafterdarlehen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen, sofern deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt. Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung des BFH auch dann, wenn sie eigenkapitalersetzenden Charakter haben und für unbestimmte Zeit gewährt werden.
BFH 6.10.09, I R 4/08,
BFH 7.4.05, IV R 24/03, BStBl II 05, 598
BMF 26.5.05, IV B 2 – S 2175 – 7/05, BStBl I 05, 699


Zwar muss bei einem Kredit ohne feste Laufzeit stets mit der fristgerechten Kündigung gerechnet werden. Doch das Gebot der Abzinsung beruht auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Bei unbefristeten Verbindlichkeiten ist ungeachtet einer formalen Kündigungsmöglichkeit darauf abzustellen, welche Laufzeit sich nach den Umständen des Einzelfalles ergibt. Diese Sichtweise hatte der BFH bereits für die Berechnung nach § 12 BewG aufgestellt.
Der BFH machte deutlich, dass das Abzinsungsgebot auch bei Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter gilt. Der Aufschub der Rückzahlungspflicht mindert die Belastung des Darlehensnehmers nämlich nicht anders als beim Kredit von einem Dritten. Irrelevant ist, ob das Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzend ist, weil es für die Kapitalgesellschaft Fremdkapital darstellt. Obwohl unentgeltliche Leistungen des Gesellschafters in der Regel nicht unmittelbar gewinnwirksam werden, darf der Gesetzgeber zunächst eine Erhöhung des GmbH-Gewinns vornehmen. Die Abzinsung dient vielmehr der Verteilung des Zinsaufwands nach Maßgabe einer wirtschaftlichen Zuordnung.