In für UNTERNEHMER

In zwei Urteilen zu Rechnungen von Kurierfahrern und Unternehmen mit Scheinadressen verneint der BFH den Vorsteuerabzug.
Briefkasten-Firmen:
BFH 6.12.07, V R 61/05, DB 08, 853, V R 48/04,
EuGH 28.6.07, C-73/06,
Subunternehmer:
FG Köln 18.10.07, 10 K 6376/03,
FG München 25.11.05, 8 K 1197/03, EFG 06, 409


Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, müssen grundsätzlich die korrekten Namen und Adressen des leistenden Unternehmers angeben.
Nach dem Urteil des BFH gebietet es der Sofortabzug der Vorsteuer, dass der Finanzverwaltung eine leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht wird.
Bisher hatte der BFH nur im Falle einer GmbH entschieden, dass der Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich ist, wenn der dort angegebene Firmensitz bei Ausführung der Leistung und Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat.
Nunmehr werden diese Anforderungen auf alle Unternehmer unabhängig von der Rechtsform erweitert.
Der Leistungsempfänger trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung angegebene Sitz des Unternehmens tatsächlich bestanden hat. Er hat sich über die Richtigkeit der Angaben zu vergewissern.
Im Urteilsfall hatte der Rechnungsaussteller keine eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten am ausgewiesenen Sitzort entfaltet und damit nur eine Scheinadresse angegeben. In diesem Fall liegt nur ein Briefkasten-Sitz mit postalischer Erreichbarkeit vor. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist eine fiktive Ansiedlung nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen.
Dabei gebietet es die Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer, die Anforderungen an eine formal korrekte Rechnung für alle Unternehmer gleichermaßen zu stellen.
Ein Transportunternehmen kann die Vorsteuern aus Rechnungen eines bei ihm als Subunternehmer eingesetzten Kurierfahrers nicht abziehen. Das gilt nach dem Urteil des FG Köln immer dann, wenn dieser ausschließlich für eine Firma tätig ist und über kein eigenes Fahrzeug verfügt. Es fehlt insoweit mangels Selbstständigkeit des Fahrers an der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Unternehmereigenschaft.
Im zugrunde liegenden Fall führten die Subunternehmer Transporte mit Fahrzeugen des Auftraggebers oder mit von diesem bezahlten Mietwagen durch. Sie mussten die morgens angenommenen Aufträge am selben Tag erledigen und hatten weder Anspruch auf bezahlten Urlaub noch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Leistungen wurden monatlich nach Tagessätzen mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet.
Dieser Aufschlag kann vom Transportunternehmen nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden, da die Rechnungen nicht von selbstständigen Unternehmern gestellt worden waren. Hierfür sprechen insbesondere die Kriterien persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, weder Unternehmerinitiative noch Kapitaleinsatz sowie keine Pflicht zur Beschaffung von Ar-beitsmitteln. Zwar gibt es beim Kurier keine arbeitnehmertypischen Vergünstigungen wie Lohnfortzahlung. Ausschlaggebend sind aber insbesondere das fehlende eigene Transportfahrzeug sowie die fehlende Freiheit bei der Arbeitszeitgestaltung und bei der Auswahl von Auftraggebern.
Somit sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht erfüllt.