In Steuer-Tipps für ALLE

Auf Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG ihren Ruhestandsbeamten gewährt, ist der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG entsprechend anwendbar. Der Altersentlastungsbetrag ist demgegenüber nicht auf steuerfreie Einkünfte anwendbar.

Sachverhalt

Die zusammenveranlagten Eheleute erzielten als Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) neben ihren Versorgungsbezügen geldwerte Vorteile in Form von Fahrvergünstigungen durch die Deutsche Bahn AG. Auf diese freiwillig geleisteten Vergünstigungen, die die Steuerpflichtigen bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand während ihrer aktiven Dienstzeit erhalten hatten, bestand kein Rechtsanspruch.
BFH 26.6.14, VI R 41/13

Streitig war, ob hinsichtlich der erhaltenen Fahrvergünstigungen der sog. Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG Anwendung findet. Nach der dortigen Regelung sind Vorteile steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass in diesem Fall § 8 Abs. 3 EStG zur Anwendung kommt, da die Vorschrift nicht voraussetzt, dass der Sachbezug von dem Arbeitgeber eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses stammen muss. Werden Sachbezüge für eine Beschäftigung gewährt und erfüllen sie damit den Lohnbegriff, so greift § 8 Abs. 3 EStG unabhängig davon, ob es sich um einen Sachbezug aus einem gegenwärtigen, früheren oder zukünftigen Dienstverhältnis handelt.

Hinweis

Im Streitfall war zudem zu beachten, dass für die Umstrukturierung der Deutschen Bundesbahn § 12 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG) Sondervorschriften vorsieht.
So gilt § 8 Abs. 3 EStG für die an die DB AG nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend (§ 12 Abs. 8 DBGrG). Daher sind Fahrvergünstigungen, die die DB AG den ihr zugewiesenen Beamten bzw. den Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn gewährt, nach § 8 Abs. 3 EStG steuerbegünstigt.