Ein Arbeitnehmer, der für einen Heimarbeitsplatz ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann die dadurch entstehenden Kosten abziehen, wenn er seine berufliche Tätigkeit an ein oder zwei Tagen der Woche in der Firma ausübt und er den dortigen Arbeitsplatz auch an den anderen Tagen nutzen könnte.
Darauf verweist die OFD Münster unter Berücksichtigung des BMF-Anwendungserlasses zum heimischen Büro.
OFD Münster 21.3.13, Kurzinfo ESt Nr. 06/2013
BMF 2.3.11, IV C 6 – S 2145/07/10002, Rn. 1 und 11
Hiernach liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, sofern die zu Hause und die in der Firma ausgeübten Tätigkeiten qualitativ gleichwertig sind, da der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der Arbeitszeit dort tätig wird.
Hintergrund
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, lassen sich bis zu 1.250 EUR pro Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen.
Schlussfolgerung
Aus dieser gesetzlichen Vorgabe zieht die OFD den Schluss, dass die Existenz eines anderen Arbeitsplatzes etwa beim Arbeitgeber im Betrieb für den Abzug von Arbeitszimmerkosten nur schädlich ist, wenn das Büro in der Wohnung nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Folglich kann ein Arbeitnehmer, der einen Heimarbeitsplatz hat und bei dem das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ausnahmsweise auch dann in voller Höhe geltend machen, wenn ihm ein anderer Arbeitsplatz, nämlich in der Firma zur Verfügung steht.