von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Eine private Altersvorsorge kann dabei helfen, mögliche Versorgungslücken im Rentenalter zu schließen. Am 27.3.2026 hat der Bundestag die Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge mit Änderungen beschlossen, der Bundesrat muss noch abschließend zustimmen. AStW informiert über Eckpunkte der Reform.
Hintergrund: Reformbedürftigkeit des deutschen Rentensystems
In Deutschland soll die finanzielle Absicherung im Alter durch ein Drei-Säulen-Modell sichergestellt werden. Dazu zählen:
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Gesetzliche Rente
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Betriebliche Altersvorsorge
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Private Altersvorsorge
„Die Rente ist sicher.“ Der damalige Bundesarbeitsminister Norbert Blüm verteidigte mit diesem Slogan 1986 das umlagefinanzierte System der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Blick auf die demografische Entwicklung in Deutschland sind Zweifel am sogenannten Generationenvertrag inzwischen aber durchaus berechtigt: Kamen 1962 noch sechs Beitragszahler auf einen Rentenbezieher, wird dieses Verhältnis bis 2050 nach einer Prognose des Instituts der deutschen Wirtschaft auf nur noch 1,3 Beitragszahler je Rentenbezieher schrumpfen.
Da die Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur gesetzlichen Rente nicht ins Unermessliche steigen können, ist deshalb eine Reform des deutschen Rentensystems erforderlich. Dafür hat die Bundesregierung eine Reformkommission eingesetzt, die ihre Ergebnisse Ende Juni 2026 vorlegen soll.
Teil der Reformbemühungen ist auch eine stärkere Eigenverantwortung bei der privaten Altersvorsorge. Diese will die Bundesregierung mit der jetzt vom Bundestag beschlossenen Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge grundlegend reformieren.
Zielsetzung des Altersvorsorgereformgesetzes
Die gesetzliche Rente und betriebliche Altersvorsorge reichen in vielen Fällen nicht aus, um mögliche Versorgungslücken im Rentenalter zu schließen, immerhin 40 % der Arbeitnehmer haben bislang keine private Zusatzvorsorge für das Rentenalter getroffen. Wer privat vorsorgt, kann Versorgungslücken schließen und somit seinen persönlichen Lebensstandard im Alter besser absichern.
Die bisherige sogenannte Riester-Rente hat wegen zu komplexer Förderung, zu hoher Kosten und zu niedriger Renditen nicht wie erhofft funktioniert und stieß deshalb nicht ausreichend auf Resonanz. Die Riester-Rente wird deshalb jetzt durch neue, flexiblere, renditenstärkere und kostengünstigere Produkte ersetzt. Hierbei wurde der vom Bundeskabinett bereits am 27.12.2025 beschlossene Gesetzentwurf im weiteren parlamentarischen Verfahren bis zum Bundestagsbeschluss noch in mehreren Punkten nachgebessert.
Die neue staatlich geförderte private Altersvorsorge dient nicht primär dem Vermögensaufbau, sondern vor allem einer Erhöhung der Alterseinkünfte. Deshalb steht angespartes Vermögen grundsätzlich erst nach dem Erwerbsleben zur Verfügung, der Staat fördert diese langfristige Ersparnisbildung. Die Altersgrenze für den Auszahlungsbeginn wird hierbei von 62 auf 65 Jahre angehoben. Ausnahmen gibt es für Sparer, die bereits vorher eine gesetzliche Altersrente beziehen. Auch neu: Die Auszahlung darf nicht nach dem 70. Geburtstag beginnen.
Praxistipp
Für bestimmte altersvorsorgende Zwecke wie z. B. für die Anschaffung von Wohneigentum kann das Altersvorsorgevermögen aber wie bisher auch früher förderunschädlich entnommen werden.
Eckpunkte der Altersvorsorgereform
Was wird mit der Reform geändert?
Damit die private Altersvorsorge renditestärker, kostengünstiger, einfacher und flexibler werden kann, wird das Angebot an geförderten Produkten zeitgemäß erweitert. Neben Produkten mit garantierten Leistungen sind künftig auch Altersvorsorgedepots ohne Garantie möglich. Welche konkreten Voraussetzungen begünstigte Altersvorsorgeprodukte erfüllen müssen, ist im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) geregelt. Das BZSt zertifiziert die Verträge. Diese Zertifizierung ist für die Finanzverwaltung bindend. Kernstück der Reform sind verschiedene Produkte und Depotmodelle, die erstmals ab dem 1.1.2027 angeboten werden können:
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Altersvorsorge-Depot: Im Altersvorsorgedepot entscheiden Kunden selbst, in welche Wertpapiere sie investieren. Sparer können damit von Kapitalanlagen mit höheren Renditechancen profitieren, z. B. durch Aktienfonds oder durch global gestreute Aktien, sogenannte ETFs. Eine Kapitalgarantie ist für das Altersvorsorge-Depot nicht vorgesehen.
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Standarddepot: Beim Standarddepot handelt es sich um eine Art Basisprodukt, für alle, die die Auswahl ihrer Wertpapiere nicht selbst übernehmen wollen. Vorgesehen ist dabei eine Kombination aus zwei Wertpapieren mit unterschiedlichen Risikoklassen. Kunden können dann entscheiden, wie viel Risiko sie eingehen möchten und in welcher Verteilung die beiden Produkte entsprechend in ihr Depot aufgenommen werden. Auch hier ist keine Kapitalgarantie vorgesehen.
Beachten Sie — Beim Standardprodukt sind individuelle Entscheidungen nur dann erforderlich, wenn Altersvorsorgende von Standardeinstellungen abweichen wollen. Zudem wird bei Standardprodukt-Verträgen die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten (Effektivkosten) auf 1,0 % begrenzt. Erzielt die Vermögensanlage des Vertrags beispielsweise eine Rendite von 5 % vor Kosten und betragen die Effektivkosten 1,0 %, kommt man auf eine Nettorendite von 4 % pro Jahr.
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Garantieprodukt: Für alle, die ein höheres Sicherheitsbedürfnis haben, gibt es weiterhin die Möglichkeit, ein Produkt mit Kapitalgarantie zu wählen. Je nach vertraglicher Vereinbarung stehen dabei zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens 100 % oder 80 % der eingezahlten Beträge für einen Auszahlungsplan oder eine Rente zur Verfügung.
Steuerliche Förderung
Die bisherige Fördersystematik mit einer Steuerfreistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase wird auch ab 1.1.2027 beibehalten.
Merke — In der Auszahlungsphase werden die Leistungen aus den Altersvorsorgeverträgen – wie bisher – mit dem individuellen Steuersatz nach § 22 Nr. 5 EStG versteuert. Dann ist der individuelle Steuersatz in den meisten Fällen niedriger als während des Erwerbslebens.
Um die private Altersvorsorge attraktiv zu machen, fördert der Staat künftig die Vorsorge wie folgt:
Grundzulage
Die bisher starre Grundzulage i. H. v. 175 EUR bei Zahlung des einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags wird abgeschafft. Stattdessen erhalten alle unmittelbar Förderberechtigten für jeden eingezahlten 50 Cent Grundzulage, dies bis zu einem Maximalbetrag von 360 EUR. Für weitere bis zu 1.440 EUR, die sie einzahlen, erhalten sie 25 Cent pro Euro. Die Grundzulage kann also künftig bis zu 540 EUR jährlich betragen. Wer vor dem 25. Geburtstag einen Altersvorsorgevertrag abschließt, erhält zusätzlich einmalig 200 EUR Berufseinsteigerbonus. Voraussetzung für die Grundzulage (inklusive Berufseinsteigerbonus) ist eine unmittelbare Zulageberechtigung und die Zahlung von jährlich mindestens 120 EUR (10 EUR monatlich) in den eigenen Altersvorsorgevertrag oder von entsprechenden Beiträgen in eine förderbare betriebliche Altersversorgung i. S. d. § 82 Abs. 2 EStG. Mittelbar zulageberechtigte Ehegatten, die keine eigene Förderberechtigung haben, müssen ebenfalls jährlich mindestens 120 EUR in ihre Altersvorsorgeverträge einzahlen, um eine Grundzulage zu erhalten. Die Höhe der Grundzulage richtet sich nach den Beitragszahlungen der unmittelbar förderberechtigten Ehegatten, beträgt jedoch maximal 175 EUR.
Kinderzulage
Ein zulageberechtigter Elternteil erhält für jedes Kind für jeden gesparten Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 300 EUR einen Euro als Kinderzulage. Die bisher starre Kinderzulage i. H. v. 300 EUR (bzw. bei Kindern, die vor dem 1.1.2008 geboren wurden, i. H. v. 185 EUR) bei Zahlung eines einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags wird abgeschafft. Die Förderung von Altersvorsorgenden mit Kindern kann künftig bis zu 300 EUR pro Kind (bei einem Eigenbeitrag von 300 EUR) betragen, unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.
| Beispielrechnung | |
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Ein Sparer legt ab 1.1.2027 pro Monat 200 EUR für seine Altersvorsorge zur Seite – in einem Altersvorsorge- oder Standarddepot. |
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| Eigene Anlage/Jahr ab 2027 |
200 EUR × 12 Monate = 2.400 EUR |
| Staatliche Förderung ab 2027: Von 2.400 EUR sind insgesamt 1.800 EUR gestaffelt förderfähig |
360 EUR × 50 % Förderung = 180 EUR |
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1.440 EUR × 25 % Förderung = 360 EUR |
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| Grundzulage |
= 540 EUR |
| Wenn der Sparer noch ein Kind hat: |
100 % auf die ersten 300 EUR = 300 EUR |
Bei einer ledigen Person werden aus angelegten 2.400 EUR im Jahr also 2.940 EUR. Wenn der Sparer ein Kind hat, sind es sogar 3.240 EUR. Die Wertentwicklung der Anlageentscheidung ist dabei noch nicht berücksichtigt, auch nicht der Zinseszinseffekt in den Folgejahren.
Höchstbeträge
Die jährliche Einzahlung in einen Altersvorsorgevertrag ist ab 1.1.2027 auf einen Höchstbetrag von 6.840 EUR begrenzt. Davon werden bis zu 1.800 EUR staatlich gefördert. Der Sparer kann zwar über 6.840 EUR hinaus sparen, dann allerdings ohne staatliche Förderung. Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs können bislang Altersvorsorgebeiträge i. H. v. maximal 2.100 EUR geltend gemacht werden, neben den Eigenbeiträgen wurde beim Höchstbetrag auch der Zulageanspruch berücksichtigt. Künftig können ab 1.1.2027 maximal 1.800 EUR zuzüglich Zulageanspruch geltend gemacht werden.
Praxistipp
Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug ist damit künftig stets höher als bisher. Ohne einen mittelbar zulageberechtigten Ehegatten und ohne Kinderzulage beträgt er bspw. künftig 2.340 EUR (= 1.800 EUR + 540 EUR Grundzulage).
Die geförderte private Altersvorsorge ab 2027 lohnt sich insbesondere für Menschen mit einem niedrigeren Einkommen: Auch ohne Steuererklärung beziehungsweise bei einem niedrigen Steuersatz wird jeder Euro Eigenbeitrag mit Zulagen gefördert, die direkt in den Altersvorsorgevertrag fließen. Um gefördert zu werden, müssen Bürger nur einen monatlichen Beitrag von mindestens 10 EUR (120 EUR/Jahr) auf einen Altersvorsorgevertrag einzahlen. Kleine bis mittlere Eigenbeiträge erreichen zudem einen höheren Fördersatz: Jeder Eigenbeitrag bis zu 360 EUR wird mit einer Grundzulage i. H. v. 50 Cent pro Euro gefördert; dazu kommen 1 EUR pro selbst gespartem Euro Kinderzulage für jedes Kind. Höhere Eigenbeiträge zwischen 361 EUR und 1.800 EUR werden mit einer Grundzulage i. H. v. 25 Cent pro Euro gefördert.
Kreis der Förderberechtigten
Unmittelbar förderberechtigt sind bislang vor allem die Pflichtversicherten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, inländische Besoldungsempfänger und Pflichtversicherten gleichstehende Personen.
Künftig sind auch selbstständig Erwerbstätige, die als Gewerbetreibende Einkünfte nach § 15 EStG oder als Freiberufler Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben, sowie Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt, auch wenn sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Beachten Sie — Diese Erweiterung des förderberechtigten Personenkreises auf Selbstständige ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgt, weil gerade auch Selbstständige häufig von prekären Lebensverhältnissen im Alter betroffen sind.
| Beispiele |
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Förderberechtigte Personen
Nicht unmittelbar förderberechtigt
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Personen, die keiner der beispielhaft genannten förderberechtigten Gruppen angehören, können unter bestimmten Voraussetzungen die Grundzulage über ihren unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten erhalten.
Beachten Sie — Bei Verheirateten genügt es weiterhin, wenn eine Person die persönlichen Voraussetzungen für die steuerliche Förderung erfüllt. Ist dies der Fall, kann auch der Ehegatte die Zulagenförderung erhalten – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt werden (u. a. eine eigene Mindestsparleistung der mittelbar berechtigten Person i. H. v. mindestens 120 EUR; die Ehegatten dürfen nicht dauerhaft getrennt gelebt haben). Dies gilt auch für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Diese sogenannten mittelbar zulageberechtigten Personen haben wie bisher keinen eigenen Sonderausgabenabzugsbetrag, erhalten aber die Zulagen. Die Höhe der Zulagen richtet sich nach den Beitragszahlungen der unmittelbar förderberechtigten Ehegattinnen beziehungsweise Ehegatten und beträgt maximal 175 EUR.
Was wird aus bestehenden Riester-Verträgen?
Bestehende Riester-Verträge laufen weiter: Wer bereits einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann diesen auch nach der Reform weiter besparen. Es gibt keine automatische Kündigung oder Umwandlung. Ab 2027 können allerdings keine Verträge mehr nach altem Riester-Modell abgeschlossen werden.
Sparer mit Riester-Vertrag können allerdings freiwillig in das neue Altersvorsorgedepot wechseln, der Anbieter-Wechsel soll künftig erleichtert werden. Für Anleger bietet das die Chance auf mehr Flexibilität und höhere Rendite bei Altersvorsorgeprodukten. Sparer können dabei von einem bestehenden Riester-Vertrag in einen Neuvertrag zu den neuen Konditionen inklusive der neuen steuerlichen Förderung wechseln, ohne ihre bisherige Förderung zurückzahlen zu müssen. Dabei können allerdings Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten anfallen, die gesetzlich gedeckelt sind. Beim Wechsel müssen sich Anleger entscheiden, ob sie künftig in ein Altersvorsorgedepot oder ein Garantieprodukt einzahlen möchten. Alternativ können sie ihren alten Vertrag behalten und durch Erklärung gegenüber ihrem Anbieter unter Beibehaltung der sonstigen Konditionen ausschließlich in die neue Fördersystematik wechseln.
Beachten Sie — Vor einer Wechsel-Entscheidung sollte beachtet werden, dass sowohl im alten als auch im neuen Recht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ggf. ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden kann. Ein Sonderausgabenabzug wird gewährt, wenn dieser einkommensteuerlich günstiger ist als der Anspruch auf Zulage. Erfolgt aufgrund der Günstigerprüfung ein Sonderausgabenabzug, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. Durch diese Hinzurechnung wird erreicht, dass bei der Einkommensteuerveranlagung nur die über den Zulagenanspruch hinausgehende Steuerermäßigung gewährt wird. Über die zusätzliche Steuerermäßigung kann der Anleger verfügen. Die Zulage verbleibt dagegen auf dem Altersvorsorgevertrag.
Nächste Schritte und weitere Hilfestellung für Altersvorsorgesparer
Dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz muss jetzt noch der Bundesrat zustimmen, bevor es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und in Kraft treten kann. Das BMF hat zum neuen Altersvorsorgereformgesetz auf seinen Internetseiten einen umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht. Weitere Hilfestellung geben bspw. die Verbraucherzentralen oder die Stiftung Warentest.
fundstellen
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Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“
(Altersvorsorgereformgesetz), BT-Drs. 21/4088, www.iww.de/s15367 -
Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drs. 21/4996, www.iww.de/s15368
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Information der Bundesregierung 27.3.26 zur Reform der privaten Altersvorsorge, www.iww.de/s15369
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FAQ und Glossar des BMF zur neuen privaten Altersvorsorge, www.iww.de/s15370

