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Ein Meilenstein zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit soll die Etablierung eines „28. Regimes“ sein, eines einheitlichen europäischen Unternehmensrechtsrahmens, in Ergänzung zu den 27 bestehenden in den Mitgliedstaaten sowie zu den über 60 einzelstaatlichen Gesellschaftsformen. Innerhalb des europäischen Binnenmarkts sollen insbesondere innovative Unternehmen und Start-ups in grenzüberschreitenden Tätigkeiten gefördert werden.

Aktueller Stand

Aufbauend auf den Draghi- und Letta-Report und weiter konkretisiert hat das Europäische Parlament am 20.1.2026 die Entschließung „Das 28. Regime: Ein neuer Rechtsrahmen für innovative Unternehmen“ angenommen. Die Europäische Kommission hat nunmehr am 18.3.2026 einen konkreten Legislativvorschlag präsentiert.

Geplant sind rechtliche Regelungen, aufbauend auf bestehenden Rechtsregimen (insbesondere Gesellschaftsrecht, Register/Digitalrecht, einzelne Elemente des Insolvenzrechts usw.), um Unternehmen in ihrem Lebenszyklus – von Gründung bis Liquidation – von der heute erforderlichen Vielzahl unterschiedlichster Regelungen und Anforderungen zu entlasten. Eine deutliche Änderung des Status quo. Gesellschaftsrechtliches Kernelement soll die EU-weit einheitliche Rechtsform EU Inc. sein. Hinzu kommt die Betrachtung des Lebenszyklus in vollständig digitaler Form sowie Elemente mit Blick auf Investitionen und Wachstum. Nach Kommissionsunterlagen lassen sich die Eigenschaften des Rahmenwerks des „28. Regimes“ wie folgt zusammenfassen:

  • Schnell und günstig

  • Einfach

  • Geringes Risiko

  • Attraktiv für Investoren

  • Attraktiv für Beschäftigte

  • Hohe Sicherheitsstandards

Laut Kommissionspräsidentin von der Leyen zielt das Regime insgesamt auf eine Stärkung des digitalen Umfelds, die Talentförderung in Europa und die Belohnung von Unternehmertum.

Detail-Einblick in den Kommissionsvorschlag

Schaut man konkret in den vorliegenden Kommissionsvorschlag, lassen sich folgende Bausteine erkennen:

  • Rechtsform EU Inc.: Parallel zu nationalen Rechtsformen soll die neue EU-weit gültige Rechtsform EU Inc. eingeführt werden. Ziel ist eine optionale (Opt-in-Logik) Anwendung neben bestehenden nationalen Regelungen. Für diese Sonderrechtsform EU Inc. soll ein vollständig harmonisierter, EU-weit einheitlicher Rechtsrahmen gelten, nationale Abweichungen sollen diesbezüglich ausgeschlossen sein. Die Anwendung richtet sich insbesondere an nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften (in Dtl.: GmbH, UG haftungsbeschränkt) mit Sitz in der EU. Die Fokussierung liegt hierbei auf Start-ups und Scale-ups. Ziel ist es, durch Vereinheitlichung höhere Rechtssicherheit und Skalierbarkeit bei gleichzeitiger Reduzierung regulatorischer Arbitrage zu schaffen. Arbeitnehmer- und Mitbestimmungsrechte gelten fort.

  • Gründung und Registrierung: Die Gründung der EU Inc. soll über ein zentrales EU-Portal stattfinden, die Registrierung soll bei der sogenannten Fast-track-Gründung mittels Portals, Schnittstellen sowie standardisierter EU-Templates innerhalb von maximal 48 Stunden erfolgen. Es braucht kein Mindestkapital, diskutiert wird ein symbolischer Einsatz (0 oder 1 EUR). Die Gründungskosten sollen maximal 100 EUR betragen. An die Gesellschaftssatzung werden Anforderungen mit Blick auf harmonisierte Mindestinhalte, Maschinenlesbarkeit und Standardisierung (bei gleichzeitiger Flexibilität) gestellt.

  • Digitalisierung und Datensysteme: Die vollständig digitale Gründung über das EU-Portal stellt die Schnittstelle zu nationalen Unternehmensregistern sicher. Mittels des Once-Only-Prinzips soll gewährleistet werden, dass Unternehmensdaten nur einmal erhoben werden, und automatisiert an relevante Dritte (Steuerbehörden, Sozialversicherung, AML-Register usw.) übermittelt werden. Identifizierung und Signatur sollen nach Maßgabe der eIDAS-Verordnung erfolgen. Flankierend ist die Nutzung der EUDI-Wallet vorgesehen. Alle EU Inc.-Verfahren sollen zudem tendenziell digital-only stattfinden. Insgesamt sollen Fehlerquellen minimiert, Datendopplungen reduziert und Verfahren verschlankt werden. Die Zusammenarbeit der Behörden soll zugleich verbessert werden.

  • Governance und Kapitalsysteme: Mit Blick auf die Unternehmensgovernance soll die Digitalisierung von Formen wie Online-Hauptversammlungen und elektronischer Beschlussfassungen gestärkt werden. Auch Kapitalmaßnahmen sollen vollständig digital sein (nebst eingeforderter Flexibilität). In Sachen Kapitalstruktur ist wie erwähnt keine Mindestkapitaleinzahlung erforderlich bei ermöglichter gradueller Kapitalbildung. Gläubigerschutz erfolgt durch alternative Schutzmechanismen. Entscheidungsstrukturen sollen effizient gestaltet werden und rechtliche Vorgänge durch Digitalisierung beschleunigt werden.

  • Aktien- und Beteiligungssystem: Die vollständige digitale Kapitalmarktfähigkeit soll effizient und mit möglichst geringen Anpassungen EU-weit einheitlich gestaltet werden. Gelingen soll dies bspw. durch die Vereinheitlichung von Übertragungsvorgängen mit Blick auf die Struktur von Venture Capital-Transaktionen sowie gesellschaftsrechtliche Regelungen und Stimmrechtsausübung. Alle Anteile sind dematerialisiert. Das digitale Gesellschaftsregister hat konstitutive Wirkung.

  • Finanzierung und Investition: Mit der EU Inc. entsteht ein einheitlicher Rahmen für internationale Finanzierungsprozesse, bspw. durch standardisierte Beteiligungs- und Finanzierungsinstrumente oder erleichterte Kapitalerhöhungen sowie digitale Zeichnungsprozesse. Der Zugang zu Kapitalmärkten soll verbessert werden, indem Mitgliedstaaten den Gesellschaften SME-Growth-Markets und regulierte Märkte öffnen können, ohne Umwandlung in nationale Börsenrechtsformen. Investorentransparenz entsteht durch digital verknüpfte Register.

  • Mitarbeiterbeteiligungen: Innovationspotenziale sollen mobilisiert werden, indem ein EU-weit harmonisiertes, digital abgewickeltes Mitarbeiterprogramm eingeführt wird. Klare steuerliche Planbarkeit (steuerlicher Zeitpunkt erst beim Verkauf der Anteile) wird angestrebt. Mitarbeiterbeteiligung soll zugleich als Talentförderung und Personalinstrument dienen.

  • Liquidation, Streitbeilegung und Insolvenz: Eine Fast-Track-Liquidation soll für Unternehmen unter engen Voraussetzungen (ohne Vermögen/Schulden) eine Abwicklung innerhalb von drei Monaten ermöglichen. Die Kommunikation zwischen Insolvenz-/Liquidator, Registergericht und Gläubigern sowie Behörden soll vollständig digital stattfinden. Beschleunigte Streitbeilegung soll für gesellschaftsrechtliche Sachverhalte gelten. Für Start-ups greifen vereinfachte Insolvenzstrukturen (Entlastung von Kosten, vereinheitlichte Anmelde-/Prüfmechanismen, elektronische Gläubigerkommunikation).

Fazit — Die Vorteile des „28. Regimes“ zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Gründungsdynamik, Digitalisierungsschub oder die allgemeine Binnenmarkt-Integration liegen auf der Hand. Das Regime kann Leuchtturmcharakter haben, um insbesondere Geschäftstätigkeiten über Grenzen hinweg innerhalb des europäischen Binnenmarkts zu fördern (DIHK 2026 [DIHK, 2026: Großes Interesse bei deutscher Wirtschaft. DIHK-Chefjustitiar Stephan Wernicke zum EU-Kommissionsvorschlag 28. Regime/EU Inc., Online: www.iww.de/s15347, abgerufen 22.3.26]). Andererseits stehen den Potenzialen zugleich (sehr komplexe) Herausforderungen gegenüber – auch in Abhängigkeit von den finalen Ausgestaltungen. Auch dürfte spannend werden, wie die Mitgliedstaaten dem Vorhaben entgegenstehen, insbesondere vor dem ambitionierten Zeitplan einer Umsetzung im europäisch parlamentarischen Verfahren bis Ende 2026. Auch die Akzeptanz von Notaren (bspw. infolge eines interpretierbaren Kompetenzverlusts), die Umsetzung der IT-Lösungen oder die Rechtsdurchsetzung dürfte ebenso wie die unvermeidbare Koexistenz nationaler und EU-weit geltender Regelungen in einer zu erwartenden Übergangsphase herausfordernd sein.