Das LfSt Bayern positioniert sich zur steuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die keinen Betrieb gewerblicher Art begründen und als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer nur steuerfreie Umsätze tätigen.
Mit der Einführung von § 2b UStG wird die Unternehmereigenschaft vom Begriff des Betriebs gewerblicher Art (BgA) in § 4 KStG entkoppelt. Dadurch weitet sich die Unternehmereigenschaft aus.
Es wurde gefragt, ob sich juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ab Anwendung von § 2b UStG steuerlich erfassen lassen müssen, sofern
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für Zwecke der Körperschaftsteuer kein BgA begründet und
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für Zwecke der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch genommen wird.
Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass
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weder eine steuerliche Erfassung erforderlich ist
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noch eine Anzeigepflicht nach § 137 AO bzw. § 138 AO besteht.
| Beispiel |
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Eine Kirchenstiftung erzielt mit der Ausrichtung eines Sommerfests und eines Weihnachtsmarktes Umsätze von 20.000 EUR jährlich. Weitere Umsätze erzielt die Kirchenstiftung nicht. Lösung: Die Kirchenstiftung begründet keinen BgA (R 4.1 Abs. 5 KStR), unterliegt also nicht der Körperschaftsteuer. Mit Anwendung von § 2b UStG wird die Kirchenstiftung jedoch unternehmerisch i. S. d. Umsatzsteuerrechts tätig. Ihre Umsätze sind jedoch nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Für die Kirchenstiftung ist steuerrechtlich nichts veranlasst. Es besteht weder eine Anzeigepflicht ihrer Tätigkeit nach § 137 AO noch besteht eine Verpflichtung zur Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 AO. |
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