Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Anrechnungsüberhänge ausländischer Quellensteuer grundsätzlich nicht in entsprechender Anwendung der §§ 34c EStG und 26 KStG auf die inländische Gewerbesteuer anrechenbar.
Zwar gibt es ein rechtskräftiges Finanzgerichtsurteil mit einer gegenteiligen Auffassung (FG Hessen 26.8.20, 8 K 1860/16). Doch die Revision beim BFH ist in diesem Streitfall nur deshalb als unzulässig verworfen worden, weil das FA die Frist zur Begründung der Revision versäumt hat.
Zwischenzeitlich sind zu dieser Thematik zwei weitere Fälle anhängig geworden. Gemeint sind folgende Fälle:
In einem Streitfall wurde mit Verweis auf das DBA USA die Anrechnung von ausländischer Quellensteuer für Dividenden auf die Gewerbesteuer beantragt. Das FG Berlin-Brandenburg hat die Anrechnung zugelassen (14.1.2026, 10 K 10106/23). Gegen dieses Urteil wurde die Revision beim BFH eingereicht (I R 2/26).
Ein weiteres Verfahren betrifft ausländische Quellensteuer für Lizenzgebühren im Zusammenhang mit dem DBA Türkei und China (FG Münster, 13 K 2190/24 G). Eine Entscheidung steht in diesem zweiten Fall noch aus.
Praxistipp
Betroffene Unternehmen sollten gegen die Ablehnung der Anrechnung von Anrechnungsüberhängen ausländischer Quellensteuer auf die inländische Gewerbesteuer Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim BFH (I R 2/26) einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO stellen.
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