In Steuer-Tipps für ALLE

 

von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

Nach Angaben der Kommission entstehen in der Union bei der vorzeitigen Entsorgung noch brauchbarer Konsumgüter 261 Mio. t CO2-Äquivalent pro Jahr, dabei werden 30 Mio. t Ressourcen unnötig verbraucht und 35 Mio. t Abfall verursacht. Verbrauchern, die anstelle von Reparaturen Neuanschaffungen vornehmen, entstehen dadurch jährlich Verluste i. H. v. etwa 12 Mrd. EUR. Um übermäßigen Konsum zu bekämpfen und die Ziele des „European Green Deal“ zu erreichen, haben Bundestag und Bundesrat jetzt die „Right-to-Repair“ -RL 2024/1799 vom 23.4.2024 in deutsches Recht umgesetzt. AWSt informiert, was künftig von Unternehmen und Verbrauchern zu beachten ist.

Hintergrund: Raus aus der Wegwerfgesellschaft

Auf EU-Ebene wurden bereits 2024 im Interesse einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft mit der EU-Right-to-Repair-RL 2024/1799 wesentliche Weichenstellungen für ein Recht auf Reparatur gestellt. Ziel dieser Recht-auf-Reparatur-RL ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen deshalb die nationalen Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden.

Praxistipp

Die Recht-auf-Reparatur-RL verfolgt dabei einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der EU nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen, es sei denn, diese seien ausdrücklich in der Recht-auf-Reparatur-RL zugelassen.

Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten bis 31.7.2026 entsprechende Umsetzungsvorschriften zu erlassen. Diese Vorgabe hat Deutschland erfüllt: Am 10.7.2026 hat der Bundesrat das vom Bundestag am 25.6.2026 beschlossene Gesetz zur Umsetzung der EU-Right-to-Repair-RL (2024/1799) gebilligt, das nun nach Verkündung in Kraft getreten ist.

Eckpunkte des Umsetzungsgesetzes

Reparierbarkeit als wertbildendes Merkmal

Neben der Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit gehört künftig auch die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache im Rahmen von § 434 Abs. 3 S. 2 BGB ausmachen.

Verlängerte Gewährleistung bei Reparatur statt Ersatzlieferung

Verbrauchern werden Anreize geboten, sich bei der Nacherfüllung eines Kaufvertrags für eine Reparatur zu entscheiden. Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich künftig die Gewährleistungsfrist gemäß § 475e Abs. 5 BGB einmalig um weitere zwölf Monate.

Informationspflicht des Verkäufers

Der Unternehmer hat den Verbraucher künftig im Vorfeld der Nacherfüllung (§ 439 BGB) über sein bestehendes Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die verlängerte Gewährleistungsfrist im Reparaturfall zu informieren (§ 475 Abs. 4 BGB). Zudem kann der Unternehmer im Rahmen der Nachlieferung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers eine überholte Ware liefern (§ 475 Abs. 6 BGB).

Praxistipp

Von der Pflicht sind alle Unternehmen des Einzelhandels betroffen. Vorgaben zur konkreten Umsetzung sieht der Gesetzgeber nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass im Regelfall Unternehmen bereits heute auf ihren Webseiten über Gewährleistung und Reklamation informieren.

Reparatur außerhalb der Gewährleistung

Hersteller werden verpflichtet, bestimmte Waren auf Verlangen des Verbrauchers – auch außerhalb der Gewährleistung – zu reparieren (§§ 479a, 479b BGB) und Informationen hierüber bereitzustellen (§§ 475 Abs. 4, 479d BGB). Sie sollen Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt (§ 479c BGB). Unzulässig ist es künftig auch, Hardware- oder Softwaretechniken einzusetzen, die die Reparatur von bestimmten Waren behindern (§ 479e BGB).

Von der Pflicht sind Hersteller betroffen, die in den Anwendungsbereich des § 479a BGB-E fallen. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die Produkte gemäß Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie für Verbraucher (das sind derzeit Elektrogroßgeräte, elektronische Displays, bestimmte IKT-Produkte, Schweißgeräte und Staubsauger, batteriebestückte leichte Verkehrsmittel) herstellen.

Ersatzware während Nachbesserung

Ein im Gesetzgebungsverfahren eingefügter Änderungsantrag sieht vor, dass der Verkäufer dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung eine Ersatzware unentgeltlich zur Verfügung stellen kann.

Änderung des EGBGB

Die Änderungen im EGBGB betreffen vor allem die Umsetzung der Vorgaben zum freiwilligen Europäischen Formular für Reparaturinformationen (Art. 4 Recht-auf-Reparatur-Richtlinie). Reparaturanbieter können danach dem Verbraucher freiwillig ein Reparaturformular in angemessener Zeit zur Verfügung stellen, das u. a. Informationen zu Preis und Dauer der Reparatur sowie zu etwaigen Zusatzleistungen enthalten soll (Art. 245 EGBGB).

Wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen angeboten, soll es kostenlos sein. In Fällen, in denen eine vorherige Fehlerdiagnose erforderlich ist, darf der Reparaturdienst die hierfür notwendigen Kosten dem Kunden in Rechnung stellen. Der Reparaturbetrieb soll mindestens 30 Tage an die in dem Formular genannten Bedingungen gebunden sein (Artikel 245 EGBGB).

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die Änderungen im Kaufrecht mit dem Anspruch des Käufers auf Reparatur einer defekten Ware zwingen betroffene Unternehmen zum Umdenken. Da nur noch technisch unmögliche Reparaturen abgelehnt werden können, müssen sich Unternehmen auf Reparaturen statt auf Austausch sowie auf Ersatzteile statt auf Neuware einrichten. Hieraus ergeben sich eine Reihe von Herausforderungen (s.a. Katthöfer, PN 2/2026, 44).

Überprüfung Produktportfolio

Unternehmen sollten – ggf. mit externer Hilfe – überprüfen, welche ihrer Produkte nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung der Reparaturpflicht unterliegen. Hersteller sollten verstärkt reparaturfähige Produkte entwickeln und vertreiben.

Ersatzteile bewirtschaften

Für Produkte mit Reparaturrecht müssen ausreichend Ersatzteile vorhanden sein. Typische Verschleißteile (Motoren, Akkus, Dichtungen, Ventile etc.) sollten im Lagerbestand bevorratet werden. Wenn keine ausreichenden Lagerkapazitäten sichergestellt werden können, sollten Ersatzteile innerhalb der Lieferkette kurzfristig beschaffbar sein. Es kann sich empfehlen, Leihgeräte zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschaffung von Ersatzteilen längere Zeit erfordert.

Arbeitsabläufe optimieren

Die Arbeitsabläufe bei der Reparatur sollten – vom Kostenvoranschlag über die Festlegung der Reparaturdauer bis zur Planung der Reparaturabwicklung – standardisiert werden. Hierzu zählen auch Reparaturanleitungen, Software-Updates und die Einrichtung von Online-Serviceportalen. AGB sollten an das neue Recht angepasst, ggf. auch um Kulanz- und Rabattregeln erweitert werden.

Qualifizierung des Fachkräftepersonals

Im Unternehmen sollten Fachkräfte weitergebildet werden. Das gilt für Hotline- und Servicepersonal ebenso wie für das Werkstattpersonal bei der Fehlerdiagnose und -behebung. Hierzu sollten auch die erforderlichen technischen Produktinformationen online zur Verfügung gestellt werden.

Weiterentwicklung von Geschäftsmodellen

Die neuen Spielregeln beim Recht auf Reparatur eröffnen auch neue Geschäftsfelder, etwa durch Schaffung eigener Werkstätten, Service-Reparatur-Außendiensten, Ersatzteilmärkten und dem Angebot von refurbished-Produkten.

FUNDSTELLEN

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/5923, www.iww.de/s15924

  • Beschlussempfehlung des Rechts- und Verbraucherausschusses, BT-Drs. 21/6693, www.iww.de/s15925

  • BR-Drs. 389/26 (B), 10.7.26, www.iww.de/s15926

  • Recht-auf-Reparatur-Richtlinie, ABl 10.7.24, www.iww.de/s11583