von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Das „Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten“ wurde im BGBl I 26 Nr. 215 vom 23.7.2026 veröffentlicht. Was ändert sich für die beteiligten Wirtschaftsakteure?
Eckpunkte des Gesetzes
Das Gesetz hebt konkrete Pflichten und Nachweise in verschiedenen Wirtschafts- und Energiebereichen auf:
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Die regelmäßige Pflicht zur Weiterbildung von Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern nach § 34c Abs. 2a GewO wird aufgehoben.
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Mit der Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) entfällt die gesetzliche Grundlage für die Maßnahme „Nationales Heizungslabel“, wodurch öffentliche Mittel eingespart und die bislang rechtlich verpflichteten Bezirksschornsteinfeger von dieser Aufgabe entbunden werden.
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Die Berichtspflicht von Übertragungsnetzbetreibern zur technischen Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und zu Umweltauswirkungen nach § 5 Abs. 1 und 2 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) entfällt künftig.
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Die Berichtspflichten nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) werden zeitlich aufeinander abgestimmt und in der Frequenz reduziert.
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Die Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu den wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern sowie des Netzwerks der deutschen Auslandshandelskammern gegenüber dem Bundestag nach § 10a Abs. 6 des IHKG wird gestrichen.
Was bedeuten diese Maßnahmen im Einzelnen?
Änderungen der Gewerbeordnung
Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion (§ 6a GewO)
Mit dem neu gefassten § 6a Abs. 1 GewO wird die Genehmigungsfiktion nunmehr auf alle nach der GewO erlaubnispflichtigen Gewerbe ausgeweitet. Dies dient der angestrebten Beschleunigung von Verwaltungsverfahren. Die ursprünglich vorgesehene Beschränkung der Genehmigungsfiktion auf Erlaubnistatbestände, die dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie unterfallen, wird als nicht mehr erforderlich angesehen.
Ausgenommen von der Genehmigungsfiktion wird lediglich das besonders sicherheitsrelevante Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO). Hier ist im Rahmen einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung eine Stellungnahme der Landespolizeibehörden, zentralen Polizeidienststellen bzw. des jeweiligen Landeskriminalamts über das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen können, einzuholen sowie eine Stellungnahme der jeweiligen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können (§ 34a Abs. 1 S. 5 Nr. 3 und 4 GewO).
Praxistipp
Sofern bei den genannten Stellen tatsächliche Anhaltspunkte oder Erkenntnisse vorliegen, kann die Übermittlung und anschließende Auswertung für die Zuverlässigkeitsüberprüfung im Ausnahmefall länger als drei Monate dauern. Angesichts der besonderen Sicherheitsrelevanz des Bewachungsgewerbes soll die Zuverlässigkeit auch weiterhin grundsätzlich positiv festgestellt werden und die entsprechenden Personen erst danach tätig werden dürfen. Erlaubnisverfahren nach § 34a GewO bleiben daher von der Erweiterung der Genehmigungsfiktion ausgeschlossen.
Gewerbedatenzugriff der Geldwäscheaufsicht (§ 14 Abs. 8 GewO)
Nur durch den Erhalt der Daten aus den Gewerbeverzeichnissen kann die Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor risikobasiert und effektiv ausgerichtet werden. Die Aufnahme der Geldwäscheaufsicht für den Nichtfinanzsektor in den Empfängerkatalog nach § 14 Abs. 8 S. 1 GewO erleichtert es ihr, die für ihre Aufgaben erforderlichen Gewerbedaten effektiv und schnell zu erhalten. Zudem beschleunigt der umfassende Zugriff der Geldwäscheaufsichtsbehörde auf die Gewerbedaten die Bearbeitung von Hinweisen von Bürgern und anderen Behörden sowie die Abgabe von Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU). Zu diesem Zweck werden die Regelungen in § 14 Abs. 8 S. 1 Nr. 15 bis 18 GewO nachgeschärft.
Eine Folgeänderung betrifft die Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzV). Da die GewAnzV die formale Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens regelt, müssen die Änderungen des § 14 Abs. 8 GewO in dieser Verordnung nachvollzogen werden, um sie wirksam werden zu lassen. Anderenfalls würde die Änderung des § 14 Abs. 8 Nr. 15 bis 18 GewO leerlaufen. Es wird deshalb eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass auch die Geldwäscheaufsicht für den Nichtfinanzsektor und die kommunalen Steuerämter sowie auch die Gesundheitsämter regelmäßig Daten aus der Gewerbeanzeige übermittelt bekommen können, sofern sie nicht auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichten. In § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 14, 15 und 16 GewAnzV werden die empfangsberechtigten Stellen entsprechend ergänzt. Durch Verweise auf spezifische Datenfelder der Anlagen zur GewAnzV wird bestimmt, welche Daten aus der Gewerbeanzeige sie jeweils erhalten sollen.
Praxistipp
Um den erforderlichen Anpassungsvorlauf für die beteiligten Behörden zu ermöglichen, treten die Änderungen des § 14 Abs. 8 GewO und der GewAnzV erst zum 1.5.2027 in Kraft.
Weiterbildungspflicht von Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern (§ 34c Abs. 2a GewO)
Die nach § 34c Abs. 2a GewO für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter bislang geltende gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung einer Weiterbildung im Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren verursacht hohe Kosten i. H. v. rund 47 Mio. EUR. Neben der Pflicht zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die den in § 15b MaBV geregelten Anforderungen an Umfang, Inhalt sowie Art und Weise der Weiterbildung entsprechen müssen, werden diese Kosten auch durch die Pflicht zur Sammlung von Nachweisen und Unterlagen und deren Aufbewahrung für einen Zeitraum von fünf Jahren verursacht (§ 15b Abs. 2 MaBV).
Mit Rücksicht auf die Kostenbelastung und die Einschränkungen insbesondere für kleinere Unternehmen sollte nach dem Regierungsentwurf der § 34c Abs. 2a GewO, wonach sich Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren in einem Umfang von 20 Stunden weiterbilden müssen, ersatzlos gestrichen werden. Dies gilt auch für § 15b MaBV, der § 34c Abs. 2a GewO konkretisiert.
Praxistipp
In der Praxis ist davon auszugehen, dass der ganz überwiegende Teil der Gewerbetreibenden sich und seine Mitarbeitenden ohnehin regelmäßig und gewissenhaft in einem angemessenen Maß weiterbildet und das für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Wissen auf dem aktuellen Stand hält. Dies dürfte auch bereits aus eigenem Interesse geschehen, da sich der Gewerbetreibende anderenfalls Haftungsrisiken aussetzen würde.
Nach dem vom Bundestag beschlossenen Änderungsvorschlag des Wirtschafts- und Energieausschusses (BT-Drs. 21/6396) wird allerdings die Weiterbildungspflicht nur für Immobilienmakler, nicht aber für Wohnimmobilienverwalter entfallen. Zur Begründung wird angeführt: Wohnimmobilienverwalter gehören – neben u. a. Testamentsvollstreckern – zu den wenigen Berufsgruppen, die nach § 5 RDG Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung für Dritte erbringen dürfen. Das setzt aktuelle Rechtskenntnisse voraus und rechtfertigt eine gesetzliche Fortbildungspflicht als verhältnismäßigen Standard. Bei der Maklertätigkeit steht demgegenüber typischerweise die punktuelle Vermittlung im Vordergrund. Eine fortlaufende treuhänderische Vermögensverwaltung und vergleichbare Dauerpflichten bestehen regelmäßig nicht.
In § 15b MaBV werden in der Folge die dort geregelten Pflichten in Zukunft nur noch die Wohnimmobilienverwalter treffen. Die Frist zur Aufbewahrung von Nachweisen und Unterlagen wird von fünf auf drei Jahre verkürzt. Zudem entfällt die behördliche Anordnungsbefugnis für eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch den Gewerbetreibenden und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten.
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG)
Hintergrund
Seit 1.1.2016 besteht nach § 16 EnVKG die Möglichkeit und seit 1.1.2017 nach § 17 EnVKG die Pflicht zur Kennzeichnung der Energieeffizienz von Heizungsaltanlagen in privaten Haushalten durch ein Energieeffizienzlabel, sofern die Heizungen vor mindestens 15 Jahren hergestellt wurden. Die verpflichtende Kennzeichnung findet im Rahmen der Feuerstättenschau durch Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger statt und ist mit der Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung durch den Bund verknüpft. Begleitet wird die Anbringung der Kennzeichnung durch die Übergabe einer Informationsbroschüre. Mit dem nationalen Effizienzlabel sollten Verbraucher in Analogie zum EU-Energieeffizienzlabel für Neugeräte über den Effizienzstatus ihres alten Heizgeräts informiert werden. Das Effizienzlabel verfolgte dabei das Ziel, die Motivation der Verbraucher zum Austausch alter ineffizienter Heizgeräte zu erhöhen. Hierdurch sollte die Austauschrate für Heizgeräte erhöht und die Kaufentscheidung für besonders effiziente Neugeräte positiv beeinflusst werden. Bis Mai 2025 wurde an rund 9,5 Mio. Heizungsaltgeräten mit einem Mindestalter von 15 Jahren, mithin rund 70 % des betroffenen deutschen Heizungsgerätebestandes, ein Energieeffizienzlabel angebracht.
Abschaffung des Energieeffizienzlabels
Da sich die Maßnahme in der Praxis nur als beschränkt effektiv gezeigt hat, dient das Änderungsgesetz durch Änderung der §§ 16 ff. EnVKG vor allem der Abschaffung der Sofortmaßnahme „Nationales Effizienzlabel von Heizungsaltanlagen“ aus dem Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE). Hiermit werden öffentliche Mittel eingespart und die bislang rechtlich verpflichteten Bezirksschornsteinfeger von dieser Aufgabe entbunden. Stattdessen regelt der neue § 16 EnVKG nunmehr, binnen welcher Frist bisher verpflichtete bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihre erworbenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Sinne einer geordneten Übergangslösung geltend machen können. Hierfür ist ein Monat vorgesehen. Die Abrechnung erbrachter Leistungen ist jederzeit unterjährig und niedrigschwellig über ein elektronisches Verfahren bei der BAFA möglich.
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG)
Die Anpassung des BBPlG dient dem Bürokratieabbau, indem sie die Betreiber von Übertragungsnetzen von der Pflicht entbindet, jährlich einen Bericht zur technischen Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und den Umweltauswirkungen der Vorhaben vorzulegen. Gleichzeitig kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiterhin bei Bedarf Informationen zum Stand der Vorhaben sowie über die gewonnenen Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach den §§ 3 und 4 BBPlG in Form eines Berichts anfordern.
Investitionsgesetz Kohleregionen (InVKG)
Die Berichtspflichten nach dem InVKG werden zeitlich aufeinander abgestimmt und in der Frequenz reduziert. Hierzu werden insbesondere § 8 Abs. 2 S. 1 InVKG angepasst und die Berichtsintervalle nach § 26 InVKG ausgeweitet und verschoben.
Wegfall von Berichtspflichten im Kammerwesen
Mit dem ersten Bericht über die wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), der Industrie- und Handelskammern (IHKn) und des Netzwerks der deutschen Auslandshandelskammern (AHKn) vom 12.12.2023 haben sowohl die Deutsche Industrie- und Handelskammer als auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 10a Abs. 6 IHKG gegenüber dem Deutschen Bundestag berichtet (BT-Drs. 20/9840). Allerdings zeigte sich bei der Erstellung dieses Berichts, dass im Einzelfall erhebliche Doppelarbeiten erforderlich wurden. Daher soll künftig die Berichtspflicht auf die DIHK beschränkt.
Der Zweck der Berichtspflicht, den Gesetzgeber regelmäßig über die wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der IHK-Organisation zu informieren, um einen möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf frühzeitig erkennen und darauf reagieren zu können, kann in gleichem Maße durch die alleinige Berichtspflicht der Deutschen Industrie- und Handelskammer erreicht werden. Die Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu den wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern sowie des Netzwerks der deutschen Auslandshandelskammern gegenüber dem Bundestag nach § 10a Abs. 6 IHKG wird daher ersatzlos gestrichen.
Änderung der Handwerksordnung (HwO)
Für die Verordnungsermächtigung des § 45 Abs. 4 HwO zum Erlass von Meisterprüfungsverordnungen im zulassungspflichtigen Bereich besteht bereits bislang die Möglichkeit einer Schwerpunktbildung in der Meisterprüfung. Eine entsprechende Differenzierungsmöglichkeit für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe sieht die HwO bislang jedoch nicht vor. In der Vergangenheit wurde dies damit begründet, dass es sich insoweit um eine freiwillige Prüfung handele und eine etwaige Überforderung der Prüflinge allein durch eine angemessene Formulierung der Prüfungsvorschriften vermieden werden könne.
Dies verkennt jedoch nach Ansicht des Gesetzgebers den Umstand, dass auch bei freiwilligen Prüfungen durchaus Situationen entstehen können, etwa durch das Zusammenlegen mehrerer Handwerke der Anlage B zur HwO, die das Bedürfnis nach Differenzierungsmöglichkeiten begründen. Durch die entsprechende Anwendung von § 45 Abs. 4 HwO soll der geprüften Person die Möglichkeit eingeräumt werden, nachzuweisen, dass er oder sie in dem gewählten Schwerpunkt Tätigkeiten meisterhaft verrichten kann. Insgesamt trägt dieser Ansatz auch zur Bürokratieentlastung bei, da Prüfungsregelungen für den schwerpunktübergreifenden Teil gebündelt und spezifische Inhalte differenziert abgebildet werden können.

