In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-)Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 S. 2 EStG a. F. nicht zu. Die bisherigen Grundsätze zur analogen Anwendung des § 50d Abs. 1 S. 2 EStG a. F. in den vorgenannten Fällen sind aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter anzuwenden, sofern entsprechende Erstattungsansprüche vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieser Entscheidung beim FA geltend gemacht wurden.

Sachverhalt

Streitig war die Erstattung von Lohnsteuer. Der Steuerpflichtige ist seit dem Jahr 2016 in der Schweiz ansässig. Im Inland erzielte er u. a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Streitjahr 2018 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Arbeitgeber durch einen Aufhebungsvertrag unter Fortzahlung des monatlichen Fixgehalts für einen vertraglich bestimmten Zeitraum beendet.

Vor seiner Freistellung hatte der Steuerpflichtige im Streitjahr an 47 Arbeitstagen am Firmensitz des Arbeitgebers im Inland gearbeitet, davon an 35 Tagen ohne Rückkehr in die Schweiz. Zudem war er vom 20.1.2018 bis 22.1.2018 sowie vom 28.1.2018 bis 19.2.2018 unbezahlt in Elternzeit. Er hatte zehn Tage Erholungsurlaub und nach seinen Angaben 16 Tage im Homeoffice in der Schweiz gearbeitet sowie vier Tage ohne Angabe eines Tätigkeitszusatzes ebenfalls in der Schweiz verbracht.

Der Arbeitgeber führte für den Steuerpflichtigen Lohnsteuer ab. Der Steuerpflichtige beantragte unter Hinweis auf § 15 S. 4 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20.12.2010 (BStBl. I 2011, 146) die Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer, da er nach dem DBA-Schweiz als Grenzgänger einzustufen sei.

Entscheidung

FA und nachfolgend auch das FG lehnten eine Erstattung ab. Der BFH hat jedoch die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und der Klage insoweit stattgegeben, als der Erstattungsbetrag auf Arbeitslohn entfällt, der den Arbeitslohn für 47 Tage übersteigt, im Übrigen die Revision jedoch zurückgewiesen.

Deutschland stand im Streitfall das Besteuerungsrecht an den nichtselbstständigen Einkünften des Steuerpflichtigen im Streitjahr nur an 47 Arbeitstagen zu. Soweit der Arbeitgeber materiell-rechtlich zu Unrecht auch für den darüber hinaus an den Steuerpflichtigen ausgezahlten Lohn Lohnsteuer einbehalten und an das FA abgeführt hat, stand dem Steuerpflichtigen grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der Lohnsteuer zu. Denn die zulasten des Steuerpflichtigen einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer wurde nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt.

Einen Erstattungsanspruch aus § 50d Abs. 1 S. 2 EStG hat der BFH verneint, da die Vorschrift bereits tatbestandlich mangels entsprechender Einkünfte nicht einschlägig ist. Darüber hinaus hat der BFH auch eine analoge Anwendung der Vorschrift verneint.

Für die Praxis markiert die Entscheidung des BFH einen grundlegenden Wandel bei der Durchsetzung von Lohnsteuererstattungen im grenzüberschreitenden Kontext. Arbeitnehmer können sich künftig nicht mehr auf einen unmittelbaren Erstattungsanspruch berufen, der analog aus § 50d Abs. 1 S. 2 EStG a. F. hergeleitet wird. Stattdessen müssen sie gegen die zugrunde liegende Lohnsteuer-Anmeldung vorgehen.

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