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Die bis zu 20 Stunden unschädliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 3 EStG bemisst sich bei unselbstständig Tätigen grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit, ggf. unter Einbeziehung von Tarifverträgen. Bei Beamten ist in Ermangelung individualarbeitsvertraglicher Regelungen auf die geltende Gesetzes- und Verordnungslage unter Berücksichtigung individuell gewährter Freistellungen abzustellen.

Sachverhalt

Streitig war, ob eine nach § 32 Abs. 4 S. 3 EStG unschädliche Erwerbstätigkeit bzw. eine einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit oder eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung) vorlag.

Der Antragsteller ist der Vater eines 2002 geborenen Sohns D. Nach einem dreijährigen dualen Studium an der Hochschule für Finanzen erlangte D. mit Urkunde vom 23.8.2023 den akademischen Grad „Diplom-Finanzwirt (FH)“. Mit weiterer Urkunde vom gleichen Tag wurde er durch die OFD NRW unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerinspektor ernannt. Anschließend nahm er eine Tätigkeit als Finanzbeamter im FA C. auf. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug im September 2023 41 Stunden. Seit dem Wintersemester 2023 ist D. zudem als ordentlicher Student des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Münster eingeschrieben. Mit Beginn des Studiums reduzierte er seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im FA auf 28,7 Stunden (entspricht 70 % der nach § 2 Abs. 1 S. 1 AZVO NRW regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden).

Nach Aufnahme in das Förderprogramm „Jura“ bewilligte das FA D. antragsgemäß eine Teilbeurlaubung, sodass D. ab Oktober 2024 seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im FA weiter auf 20,5 Stunden reduzierte. Dies entspricht 50 % der nach § 2 Abs. 1 S. 1 AZVO NRW regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden.

Die Familienkasse lehnte einen Antrag des Antragstellers auf Festsetzung von Kindergeld für die Monate ab Dezember 2024 ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch als unbegründet zurück.

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Klage begründet ist, soweit sie Kindergeld für Monate betrifft, in denen D. Freistellungen gewährt wurden. Im Übrigen wurde die Klage als unbegründet abgewiesen.

D. ist in den Monaten, in denen Freistellungen gewährt wurden, unter Berücksichtigung der gewährten Freistellung keiner nach § 32 Abs. 4 S. 3 EStG schädlichen Erwerbstätigkeit von über 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgegangen. In den Monaten Dezember 2024 sowie Januar, April und Mai 2025 ging D. dagegen einer nach § 32 Abs. 4 S. 3 EStG schädlichen Erwerbstätigkeit nach. Das Studium der Rechtswissenschaften stellte keinen Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sondern eine Zweitausbildung dar, sodass für diese Monate kein Kindergeldanspruch bestand.

Nach § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG jedoch nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG).

Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a Viertes Buch Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 S. 3 EStG).

Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 S. 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 S. 2 EStG, zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen.

Für die Aufnahme einer Berufstätigkeit als Hauptsache spricht, dass sich das Kind längerfristig an einen Arbeitgeber bindet, indem es etwa ein zeitlich unbefristetes oder auf jedenfalls mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer regelmäßigen vollzeitigen oder nahezu vollzeitigen Wochenarbeitszeit eingeht. Ist das Beschäftigungsverhältnis dagegen bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts befristet oder überschreitet die regelmäßige Wochenarbeitszeit die 20-Stunden-Grenze allenfalls geringfügig, kann dies für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen, die noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bestand im Streitfall ein Kindergeldanspruch des Antragstellers für seinen Sohn für die Monate Februar und März sowie Juni bis September 2025. D. wurde im Streitzeitraum für einen Beruf ausgebildet (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). In diesen Monaten hatte er zwar ein Erststudium unter Erlangung des akademischen Grads „Di­plom-­Finanzwirt (FH)“ bereits abgeschlossen. Die im September 2023 aufgenommene Tätigkeit als Finanzbeamter stellte in den genannten Monaten jedoch eine nach § 32 Abs. 4 S. 3 EStG unschädliche Erwerbstätigkeit dar.

Die bis zu 20 Stunden unschädliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 3 EStG bemisst sich bei unselbstständig Tätigen grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit, ggf. unter Einbeziehung von Tarifverträgen. Bei Beamten ist in Ermangelung individualarbeitsvertraglicher Regelungen auf die geltende Gesetzes- und Verordnungslage unter Berücksichtigung individuell gewährter Freistellungen abzustellen. Dabei sind auch geringfügige Überschreitungen der 20-Stunden-Grenze zu beachten.

Bei Anwendung des § 32 Abs. 4 S. 3 EStG kommt es auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des jeweiligen Monats an, für den Kindergeld begehrt wird, da insoweit das Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG zu beachten ist.

Im Streitfall war D. nach Aufnahme in das Förderprogramm „Jura“ unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 AZVO NRW im Umfang von durchschnittlich 41 Stunden und der im Rahmen des Förderprogramms „Jura“ antragsgemäß gewährten Teilbeurlaubung nach § 34 FrUrlV NRW i. H. v. 50 % mit einer wöchentlichen Arbeitszeit im Umfang von 20,5 Stunden erwerbstätig. Diese wöchentliche Arbeitszeit reduzierte sich in den Monaten Februar und März sowie Juni bis September 2025 unter Berücksichtigung der weiter gewährten Freistellungen für Klausuren bzw. Hausarbeiten im Umfang von einem bis drei Tagen pro Monat weiter, sodass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in den genannten Monaten jeweils unterhalb von 20 Stunden lag und für diese Monate eine unschädliche Erwerbstätigkeit vorlag.

In den übrigen Monaten des Streitzeitraums, mithin im Dezember 2024 sowie im Januar, April und Mai 2025, bestand dagegen kein Kindergeldanspruch des Antragstellers. Denn in diesem Zeitraum wurde D. zwar für einen Beruf ausgebildet. Er ging jedoch mangels weiterer Freistellungen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20,5 Stunden einer nach § 32 Abs. 4 S. 3 EStG schädlichen Erwerbstätigkeit nach.

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