Vergütungen aus Genussrechten gehören zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn sie obligationsähnlich sowie nicht beteiligungsähnlich i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 3 S. 2 Variante 2 KStG ausgestaltet und keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind.
Sachverhalt
Streitig war die steuerliche Zuordnung einer Genussrechtsvergütung zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit oder zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Der Steuerpflichtige war in den Streitjahren Betriebsstättenleiter einer GmbH, die in einen Konzern eingebunden war. Im Konzern waren im Streitzeitraum ca. 1.000 Mitarbeiter beschäftigt, zum Konzern gehörten 30 operativ tätige Unternehmen. Dem Steuerpflichtigen wurde in 2019 eine Mitarbeiterbeteiligung eingeräumt. Danach sollte der Steuerpflichtige eine als Genussrecht bezeichnete Einlage i. H. v. 150.000 EUR zur Verfügung stellen, die mit einem Zinssatz von 5 % p. a. verzinst werden sollte. Die Zinsen sollten vierteljährlich ausgezahlt werden. Er erhielt zudem eine Option auf Aufstockung der Einlage um 50.000 EUR auf 200.000 EUR, die er bis zum 31.12.2020 ausüben konnte.
Neben der Festverzinsung sollte er eine Zusatzvergütung erhalten, die sich an der Entwicklung des EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände) im Zeitraum zwischen „EBITDA-Einstieg“ und „EBITDA-Ausstieg“ orientierte.
Außerdem enthielt die Vereinbarung eine sog. Leaver-Regelung. Im Fall eines sog. Good-Leaver, d. h. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus einem vom Steuerpflichtigen nicht zu vertretenden Grund, sollten sich keine Besonderheiten ergeben (§ 3 Nr. 5 Buchst. b und c der Genussrechtsvereinbarung). Im Falle eines sog. Bad-Leaver war jedoch der Konzern zur fristlosen Kündigung der Genussrechte berechtigt.
Während der Steuerpflichtige die Auffassung vertrat, die Erträge seien solche aus Kapitalvermögen, ordnete das FA die Erträge den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG dem Steuerpflichtigen Recht.
Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber oder einem Dritten i. S. v. § 38 Abs. 1 S. 3 EStG ein Gehalt oder einen geldwerten Vorteil erhält, bezieht keinen Arbeitslohn i. S. v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Sonderrechtsverhältnis) gewährt wird.
Bei einem Genussrecht setzt das voraus, dass das Sonderrechtsverhältnis wirksam begründet und dessen Bedingungen ernsthaft vereinbart sowie durchgeführt worden sind, die Genussrechte dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind und das Sonderrechtsverhältnis im Hinblick auf seine Ausgestaltung einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist.
Das Sonderrechtsverhältnis „Genussrecht“ hat einen eigenen wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis, wenn es zu erheblichen Einnahmen führen kann (im Streitfall: Festverzinsung von 5 % sowie eine an der wirtschaftlichen Entwicklung der Arbeitgeberin orientierte Zusatzvergütung) und wenn diese Einnahmenerzielung auch dann möglich ist, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, z. B. wegen Krankheit oder wegen einer Freistellung aufgrund einer beruflichen Auszeit (sogenanntes Sabbatjahr).
Dabei ist es unerheblich, wenn für den Arbeitgeber die Möglichkeit besteht, die Mitarbeiterbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu kündigen. Dies gilt auch dann, wenn es eine sogenannte „Bad-Leaver-Klausel“ gibt, die dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung einräumt, wenn dem Arbeitnehmer aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt wird oder der Arbeitnehmer selbst kündigt, ohne dass der Arbeitgeber einen wichtigen Grund für die Kündigung zu vertreten hat, oder wenn eine „Bad-Leaver-Klausel“ die Höhe der Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen erzielen kann, begrenzt.
fundstelle
-
FG Berlin-Brandenburg 28.4.26, 6 K 6115/23, Rev. zugelassen

