Der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet wird.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist eine im Drittlandsgebiet ansässige Gesellschaft, die dort Hotels und Resorts betreibt. Im Inland unterhielt die Steuerpflichtige in angemieteten Räumlichkeiten ein Verbindungsbüro, in dem durchschnittlich fünf Mitarbeiter tätig waren.
Zu den Aufgaben des von einer Marketingmanagerin geführten Verbindungsbüros, das über ein von der Steuerpflichtigen festgelegtes Budget verfügen konnte, gehörten unter anderem die jährlichen Vertragsverhandlungen mit im Inland ansässigen Reiseveranstaltern über die Überlassung von Zimmerkontingenten, die Kontrolle von Reiseveranstaltungsverträgen sowie der Darstellung der Hotels in den jeweiligen Reisekatalogen, die Betreuung von Reiseveranstaltern, Reisebüros, Veranstaltungsagenturen, Fluglinien und Tourismuszentralen, die Durchführung von Vertriebsaktionen sowie die Teilnahme an Reisemessen, Roadshows, Workshops, Programmvorstellungen und Studienreisen im Inland.
Die Überlassung der Hotelzimmer und Resorts an die Kunden erfolgte dagegen durch die Hauptniederlassung der Steuerpflichtigen am Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittlandsgebiet.
Die Steuerpflichtige begehrte den Vorsteuerabzug aus dem Einkauf von Werbeleistungen. Dabei ging sie davon aus, dass die Werbeleistungen aufgrund des Empfängerortsprinzips am Ort des Verbindungsbüros erbracht wurden. FA und FG verneinten dies und versagten den Vorsteuerabzug.
Entscheidung
Der BFH teilt die Rechtsauffassung von FA und FG und verneint wie diese den Vorsteuerabzug. Die Werbeleistungen wurden am Stammhaus und damit im Drittland erbracht. Sie waren folglich nicht umsatzsteuerbar.
Die vom inländischen Verbindungsbüro beauftragten und in Rechnung gestellten Werbeleistungen wurden weder für dessen Bedarf erbracht noch von diesem verwendet, sondern dienten dazu, die Buchungen von Unterkünften in den von der Steuerpflichtigen betriebenen, im Drittlandsgebiet belegenen Hotels und Resorts zu steigern, wobei die Reisebuchungen nicht von dem inländischen Verbindungsbüro der Steuerpflichtigen aus vorgenommen wurden, sondern ausschließlich am Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland erfolgten.
Es widerspräche dem Bestimmungslandprinzip, eine Leistung als am Ort einer Betriebsstätte (feste Niederlassung) erbracht anzusehen, die – wie im Urteilsfall – für das am Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit belegene Stammhaus lediglich Leistungen einkauft. Denn der Verbrauch findet dann am Ort des Stammhauses, nicht aber am Ort der festen Niederlassung statt. Dem entspricht, dass nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.2.2008 zur Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bezüglich des Ortes der Dienstleistung alle Dienstleistungen grundsätzlich an dem Ort besteuert werden sollen, an dem der tatsächliche Verbrauch erfolgt. Es bleibt daher im Urteilsfall bei der vorrangigen Anknüpfung an den Ort, an dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.
Praxistipp
Auf die bislang vom BFH noch nicht geklärte Frage, ob eine Betriebsstätte (feste Niederlassung), die sonstige Leistungen empfängt, selbst steuerbare Umsätze ausführen muss, kommt es somit nicht an. Unabhängig hiervon hat das inländische Verbindungsbüro der Steuerpflichtigen als Betriebsstätte (feste Niederlassung) die Werbeleistungen jedenfalls nicht für seinen Bedarf empfangen und verwendet.
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BFH 4.12.25, V R 37/23

