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Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses im Einvernehmen der Beteiligten bis zum Abschluss eines Musterverfahrens ruhend gestellt wurde.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen hatten Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid erhoben. Streitgegenstand war die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines Darlehensvertrags. Das FG setzte das Verfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten aus, bis der BFH in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zu einem vergleichbaren Fall entscheiden würde.

Nachdem die Entscheidung des BFH im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Klageverfahren nach Abhilfe durch das Finanzamt (FA) im November 2024 förmlich beendet.

Nachfolgend begehrten die Steuerpflichtigen eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens. Zum einen habe sich das beim BFH geführte Musterverfahren über mehrere Jahre verzögert. Zwar habe das FG die beim BFH eingetretene Verzögerung selbst nicht verursacht, hierfür aber entschädigungsrechtlich einzustehen. Vorsorglich werde der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den BFH, der Streit verkündet, damit sich die Steuerpflichtigen notfalls beim Bund schadlos halten könnten. Zum anderen hätte das Finanzgericht nach Veröffentlichung des BFH-Urteils schneller entscheiden müssen.

Entscheidung

Der BFH hat die Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes abgelehnt, da die Streitverkündung im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft sei, und die Entschädigungsklage abgewiesen.

Einen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat nur, wer selbst Verfahrensbeteiligter des unangemessen verzögerten Verfahrens ist oder war. Die Haftung ist auf den Rechtsträger des Gerichts beschränkt, bei dem dieses Verfahren geführt wurde. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Haftung des Bundes aus: Das finanzgerichtliche Verfahren, an dem die Steuerpflichtigen beteiligt waren, ist noch in der Ausgangsinstanz beendet worden und nie zum BFH gelangt. An dem angeblich verzögerten BFH-Musterverfahren waren die Steuerpflichtigen selbst nicht beteiligt.

Die Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens ist auch nicht unangemessen gewesen. Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens mit Rücksicht auf ein BFH-Musterverfahren kann grundsätzlich nicht als unangemessene Verzögerung gewertet werden.

Die weitere Verfahrensführung des FG ab März 2024 hat der BFH entschädigungsrechtlich nicht beanstandet. Das FG hat zunächst erwarten können, dass das FA den Steuerbescheid von sich aus zugunsten der Steuerpflichtigen korrigiert. Die weitere Verfahrensförderung ist jedenfalls als vertretbar anzusehen.

Praxistipp

Falls sich aus Sicht der Steuerpflichtigen das Musterverfahren verzögert, können und müssen sie auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken.

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