von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Bei der Grundrente wird das Einkommen des Ehepartners (oder eingetragenen Lebenspartners) angerechnet, anders als bei Partnern in nichtehelicher Gemeinschaft. Dies wurde kürzlich vom Bundessozialgericht (BSG) als verfassungskonform bestätigt.
Hintergrund: Was ist die Grundrente?
Das Grundrentengesetz vom 2.7.2020 ist zum 1.1.2021 in Kraft getreten (BGBl. 2020 I S. 1856). Ziel des Gesetzes ist es, langjährig Versicherten mit unterdurchschnittlichem Einkommen einen Zuschlag zur Rente zu zahlen. Der Grundrentenzuschlag ist keine eigenständige Leistung, sondern ein Plus zur bestehenden Rente. Er wird zusammen mit der gesetzlichen Rente ausgezahlt. Die Höhe wird individuell bestimmt. Um den Zuschlag erhalten zu können, müssen mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein. Dazu zählen beispielsweise Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat. Durchschnittlich muss das Einkommen während des Berufslebens weniger als 80 % des Durchschnittsverdienstes betragen haben. Auf den Grundrentenzuschlag wird anderweitiges Einkommen angerechnet. Die gesetzliche Rentenversicherung ermittelt automatisch die Zeiten und prüft auch die weiteren Voraussetzungen. Der Grundrentenzuschlag muss also nicht beantragt werden.
Praxistipp
Die DRV (Deutsche Rentenversicherung) hatte bis Ende 2022 die rund 26 Mio. Versicherungskonten aus dem Rentenbestand geprüft und die Berechtigten ermittelt. Laut BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) werden derzeit etwa 1,1 Mio. Grundrentenzuschläge gezahlt. Der Zuschlag beläuft sich im Schnitt auf 86 EUR monatlich.
Sachverhalt im BSG-Streitfall
Die 1960 geborene Klägerin bezieht seit Mai 2022 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Aus 43 Jahren mit Grundrentenbewertungszeiten berechnete die Beklagte einen Grundrentenzuschlag i. H. v. 1,1760 Entgeltpunkten. Der darauf beruhende Rentenanteil (zunächst i. H. v. monatlich knapp 40 EUR) wurde jedoch nach Anrechnung des Einkommens der Klägerin und ihres Ehemanns nicht geleistet. Daran hielt die Beklagte auch nach Neuberechnung der Altersrente ab Januar 2023 fest.
Mit ihrem Begehren, das Einkommen ihres Ehemanns wie bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht anzurechnen und eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags zu erhalten, ist die Klägerin im Klageverfahren (SG Gelsenkirchen 23.8.22, S 10 R 338/22) und Berufungsverfahren (LSG NRW 30.1.24, L 18 R 707/22) ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht hat dazu ausgeführt, die Beklagte habe die gesetzlichen Vorschriften rechtmäßig angewandt. Die Einkommensanrechnung verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG. Jetzt war auch die vom LSG zugelassene Revision der Klägerin vor dem BSG ohne Erfolg (BSG 27.11.25, B 5 R 9/24 R).
Entscheidung
Das BSG hat entschieden, dass die Anrechnung des zu versteuernden Einkommens der Klägerin und ihres Ehemanns im Streitfall nach den Regelungen in § 97a SGB VI zum Tragen kommt.
Beachten Sie — Für die Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung sieht § 97a Abs. 1 SGB VI vor:
„(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet.“
Die Klägerin wird nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Ehe) verletzt, dass das Einkommen ihres Ehemanns – anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – angerechnet wird.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nur vor, wenn es für die Ungleichbehandlung keinen sachlichen einleuchtenden Grund gibt. Es bestehen aber nach Ansicht des BSG hinreichende sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Der Gesetzgeber verfügt bei aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung über einen weiten Gestaltungsspielraum. Sein erklärtes Regelungsziel war es, den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur in Abhängigkeit von einem „Grundrentenbedarf“ zu gewähren. Dieser sollte nicht den Haushalten mit einem Einkommen zugutekommen, die wirtschaftlich nicht bedürftig sind. Dazu erfolgt die Anrechnung des zu versteuernden Einkommens des Berechtigten und seines Ehegatten unbürokratisch mithilfe eines vollautomatisierten Datenabgleichs mit den Finanzbehörden. Ausdrücklich vom Gesetzgeber nicht gewollt war eine Bedürftigkeitsprüfung, wie sie in den Grundsicherungssystemen üblich ist.
Einkommensanrechnung bei der Grundrente
Bei Eheleuten wird das Einkommen des Ehepartners bei der Grundrente angerechnet, weil Ehepartner einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht (§ 1360 BGB) unterliegen.
| § 1360 (Verpflichtung zum Familienunterhalt) |
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„Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, i. d. R. durch die Führung des Haushalts.“ |
Dagegen schulden die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt. Vor diesem Hintergrund war die Annahme, dass ein verheirateter Versicherter besser abgesichert ist als ein nichtverheirateter Versicherter, eine sachliche Erwägung, die auf einer vernünftigen, jedenfalls vertretbaren Würdigung eines typischen Lebenssachverhalts beruht.
Es verstößt auch nicht gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass der auf dem Grundrentenzuschlag beruhende Rentenanteil nicht ausgezahlt wird. Selbst bei einer Betrachtung des Rentenanspruchs insgesamt als Schutzobjekt handelt es sich bei den Regelungen zur Anrechnung des zu versteuernden Einkommens jedenfalls um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung.
fundstellen
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BSG 27.11.25, B 5 R 9/24 R,
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BSG, PM Nr. 27/2025, 27.11.25,
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DRV-Information zur Grundrente,

