In Steuer-Tipps für ALLE

 

Inhalt

1 Ausgangslage

2 Welche Renten unterliegen einer Besteuerung?

2.1 Grundsätze der nachgelagerten Rentenbesteuerung

2.2 Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung

2.3 Besteuerung der Regelaltersrente

2.4 Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten

2.5 Besteuerung von Hinterbliebenenrenten

3 Welcher Steuersatz wird angewandt?

3.1 Progressiver Steuertarif

3.2 Anrechnung von Kapitalertragsteuer

4 Abziehbare Kosten

5 Rentner mit ausländischem Wohnsitz

6 Pensionäre

7 Unterlassene Angabe von Renteneinkünften

8 Aktivrente

1 Ausgangslage

Auch Rentner und Pensionäre sind verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn ihre Einkünfte die Freibeträge übersteigen. Für Personen, bei denen die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung mit einem Ehegatten nicht vorliegen, besteht unter anderem dann eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 12.348 € und bei zusammen veranlagten Eheleuten den Betrag von insgesamt 24.696 € übersteigt (Stand 2026). Der Grundfreibetrag wird jährlich angehoben, um das Existenzminimum nicht zu besteuern.

Selbst wenn der Grundfreibetrag überschritten werden sollte, wird unter Umständen kein Solidaritätszuschlag festgesetzt. Denn bereits im Jahr 2021 wurde eine Freigrenze für Steuerpflichtige eingeführt, die keinen Solidaritätszuschlag mehr zu zahlen haben. Diese Grenze steigt bei Einzelveranlagung von 19.500 € im Jahr 2025 auf 20.350 € im Jahr 2026. Im Fall der Zusammenveranlagung verdoppeln sich die genannten Beträge.

Auch wenn Renten nur mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert werden, können diese der Besteuerung unterliegen, wenn das Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Häufig wird der Grundfreibetrag beim Zusammentreffen mit anderen Einkünften, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, aus Betriebsrenten oder aus Kapitalvermögen überschritten. Dann müssen Sie als Rentenbezieher Einkommensteuer zahlen.

Die Träger der Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, der Pensionskassen sowie der privaten Rentenversicherer sind verpflichtet, die relevanten Daten für die Besteuerung der Rentner an die Finanzbehörde elektronisch zu übermitteln. Aufgrund dieser Mitteilungen prüft die Finanzverwaltung, inwieweit ein Rentenbezieher steuerpflichtig sein könnte, und fordert diesen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf.

Achtung

Bei einer bestehenden Steuerpflicht müssen Sie unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Anderenfalls kann der Vorwurf einer Steuerhinterziehung erhoben werden.

2 Welche Renten unterliegen einer Besteuerung?

Folgende Rentenbezüge unterliegen grundsätzlich der Besteuerung:

  • Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Altersrenten aus landwirtschaftlichen Alterskassen
  • Altersrenten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
  • Altersrenten aus Leibrentenversicherungen (Rürup-Verträge)
  • sonstige Leibrenten aus privaten Versicherungen
  • umlagefinanzierte Zusatzversorgungsrenten (VBL-Renten)
  • Leistungen aus staatlich geförderten privaten Altersvorsorgeverträgen (Riester-Renten)
  • kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung

Hinweis

Andere Leibrenten werden mit dem Ertragsanteil – berechnet aus der Dauer der Rente – besteuert.

2.1 Grundsätze der nachgelagerten Rentenbesteuerung

Mit Einführung des sogenannten Alterseinkünfte­gesetzes wurden ab dem 01.01.2005 grundsätzlich alle Rentenbezüge und Pensionen in vollem Umfang steuerpflichtig. Im Gegenzug können jedoch Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage bis zu einem Höchstbetrag in Abzug gebracht werden, so dass eine nachgelagerte Besteuerung erfolgt.

Allerdings wurden Renten, mit deren Auszahlung bis einschließlich 2005 begonnen wurde, zu 50 % der damaligen Rente steuerfrei gestellt. Durch diese Übergangsregelung vermindert sich die Steuerbefreiung schrittweise für jedes spätere Rentenbezugsjahr: Renten, die im Jahr 2023 erstmals ausbezahlt werden, waren bis zur Verabschiedung des sogenannten Wachstumschancengesetzes vom 22.03.2024 grund­sätzlich in Höhe von 17 % der Rente steuerfrei, und Renten hätten ab dem Jahr 2040 vollständig versteuert werden müssen.

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde allerdings rückwirkend ab dem Jahr 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang um einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Das bedeutet: Im Jahr 2023 betrug der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 %. Dementsprechend sind Renten nun erstmals ab dem Jahr 2058 vollständig zu versteuern (siehe Punkt 2.3).

Auf der anderen Seite ist der Betrag der als Sonderausgaben abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen bei Erwerbstätigen seit dem 01.01.2023 in Höhe von 100 % der Altersvorsorgeaufwendungen abziehbar, das heißt Rentenbeiträge können voll von der Steuer abgesetzt werden.

Hinweis

Ursprünglich war dies erst ab 2025 vorgesehen, wurde aber von der Regierung auf das Jahr 2023 vorgezogen. Durch diese Entlastung soll die Doppelbesteuerung der Renten verhindert werden (siehe auch Punkt 2.2).

2.2 Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung

Im Rahmen der Systemumstellung der Rentenbesteuerung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen dazu Stellung genommen, dass die Übergangsregelung grundsätzlich verfassungskonform sei. Er wies jedoch darauf hin, dass es grundsätzlich zu einer Doppelbesteuerung kommen könnte, das heißt eine Besteuerung sowohl der Rentenauszahlung selbst als auch der Altersvorsorgeaufwendungen, die zuvor aus dem Einkommen geleistet wurden. Der BFH hat dem Gesetzgeber somit aufgegeben, die Rentenbesteuerung an­zu­passen. Dies hat der Gesetzgeber durch den vorgezogenen vollen Sonderausgabenabzug ab 2023 sowie dem verlangsamten Anstieg des steuerpflichtigen Rentenanteils umgesetzt.

Zwar sind noch einzelne Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Doppelbesteuerung von Renten anhängig, allerdings wurden die Beschwerden teilweise nicht zu einer Entscheidung angenommen.

Falls eine Doppelbesteuerung bestehen sollte, muss diese spätestens bei einem Einspruch vorgetragen werden.

Zur Ermittlung einer etwaigen Doppelbesteuerung empfiehlt sich weiterhin das vom BFH vorgegebene Schema:

1. Stufe: Berechnung des steuerfreien Rentenanteils

Der steuerfreie Anteil der Rente ergibt sich aus der Multiplikation des steuerfreien Teilbetrags der Rente mit der durchschnittlichen Lebenserwartung, ermittelt nach der gesetzlichen Sterbetafel im Zeitpunkt des Renteneintritts.

Zusätzlich sind auch mögliche zukünftige Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente einzubeziehen, da diese auf das Versicherungsverhältnis zurückzuführen ist.

Das hat zur Folge, dass Rentner, die keine Hinterbliebenen hinterlassen, rechnerisch früher in den Bereich einer Doppelbesteuerung gelangen, da kein Rentenbetrag aus einer Hinterbliebenenrente angesetzt wird.

Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass weitere Beträge, welche im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens von Rentnern abziehbar oder steuerfrei gestellt sind, allerdings nicht zu berücksichtigen sind. Darunter fallen der Grundfreibetrag, der Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung, der Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung oder auch Werbungs- bzw. Sonderausgabenpauschalen.

2. Stufe: Berechnung der aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen

Aufgrund des Systemwechsels ist hier zwischen Zeiträumen vor dem 01.01.2005 und nach dem 31.12.2004 zu differenzieren. Alle Beiträge, die vor dem 01.01.2005 aus versteuertem Einkommen für Altersvorsorgeaufwendungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung aufgewendet wurden, werden gleichrangig angesetzt. Übrige Vorsorgeaufwendungen werden nur nachrangig bei der Prüfung, in welchem Umfang die Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, berücksichtigt.

Für nach dem 31.12.2004 geleistete Altersvorsorgeaufwendungen sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, welchen den jeweiligen Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz überschritten haben.

Wurden Eheleute zusammen veranlagt, erfolgt eine entsprechende Aufteilung im Verhältnis der vorrangig zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen.

3. Stufe: Vergleich

Die Altersvorsorgeaufwendungen, die aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, werden mit den voraussichtlich steuerfreien Renten verglichen. Sind die Altersvorsorgeaufwendungen höher, liegt eine Doppelbesteuerung vor.

Hinweis

Die Feststellungslast für den Nachweis einer Doppelbesteuerung liegt bei Ihnen, wobei die Berechnung der vor dem 01.01.2005 geleisteten Zahlungen und deren steuerliche Auswirkungen am aufwendigsten sein dürfte. Eine Überprüfung, ob Sie von einer Doppelbesteuerung betroffen sein könnten, ist insbesondere kinderlosen Ledigen (keine Hinterbliebenenrenten), Männern (kürzere Lebenserwartung), ehemals Selbständigen (kein Arbeitgeberanteil) oder künftigen Rentnerjahrgängen (sinkende Abzugsfähigkeit oder steigender Besteuerungsanteil) zu empfehlen. Diese Gruppen können am ehesten von einer Doppelbesteuerung betroffen sein.

2.3 Besteuerung der Regelaltersrente

Welcher Anteil Ihrer Rente besteuert wird, bestimmt sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts. Der einmal festgesetzte Prozentsatz ändert sich in den Folgejahren nicht mehr. Alle Renten mit Beginn bis 2005 werden beispielsweise mit einem Ertragsanteil von 50 % besteuert. Der steuerpflichtige Rentenanteil stieg zunächst in Schritten von zwei Prozentpunkten, ab dem Jahr 2020 dann in Schritten von einem Prozentpunkt. Hier war vorgesehen, dass bis 2040 ein Anstieg auf 100 % erfolgt. Durch das Wachstumschancengesetz verlangsamt sich jedoch die Erhöhung der Schritte auf nur noch 0,5 % pro Jahr, so dass der steuerpflichtige Rentenanteil erst ab 2058 bei 100 % liegen soll:

Ab 2005 50 %

Ab 2006 52 %

Ab 2007 54 %

Ab 2008 56 %

[…] […]

Ab 2021 81 %

Ab 2022 82 %

Ab 2023 82,5 %

Ab 2024 83 %

Ab 2025 83,5 %

Ab 2026 84 %

[…] […]

Ab 2058 100 %

 

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung greift natürlich nur, soweit es tatsächlich zu einer Steuernachforderung kommt. Dies kann im Vorfeld gemeinsam mit Ihrem Steuerberater geprüft werden. Häufig ergibt sich bei solchen Überprüfungen, dass bereits seit mehreren Jahren eine Steuerpflicht bestand. Es werden auch – unbewusst – falsche Steuererklärungen eingereicht oder vermeintlich steuerfreie Renten nicht erklärt.

Hinweis

In all diesen Fällen sollten Sie nicht warten, bis die Finanzverwaltung den Fehler entdeckt, da solche Vorgänge als Steuerhinterziehung gewertet werden können und mögli­cherweise ein Strafverfahren droht (siehe Punkt 7).

2.4 Besteuerung von Erwerbs­min­de­rungs­renten

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden an den Versicherten grundsätzlich befristet für maximal drei Jahre ab Rentenbeginn gezahlt.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden daher einkommensteuerrechtlich als abgekürzte Leibrenten bewertet. Diese Renten werden ebenfalls mit dem Ertragsanteil besteuert. Dies bedeutet, dass für diese Renten entsprechend dem Eintrittsjahr ein Besteuerungsanteil festgesetzt wird. Hier ist zu beachten, dass bei Anhebung der Erwerbsminderungsrente der Steuerfreibetrag sich nicht erhöht, sondern der Freibetrag des Eintrittsjahrs in absoluten Zahlen beibehalten wird.

2.5 Besteuerung von Hinterbliebenen­renten

Hinterbliebene erhalten nach dem Tod des Ehepartners bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen eine Rente als Ersatz für den fehlenden Unterhalt.

Zu den Hinterbliebenenrenten gehören die

  • Witwen-/Witwerrente,
  • Erziehungsrente,
  • Waisenrente.

Hinweis

Es wird nicht zwischen abgekürzten Leibrenten (wie der Waisenrente) oder lebenslänglichen Renten (wie der Witwen-/Witwerrente) unterschieden.

Sämtliche Hinterbliebenenrenten werden steuerlich gleichbehandelt. Auch hier ist das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich für den Besteuerungsanteil.

Hinweis

War der Verstorbene jedoch bereits selbst Rentner, so handelt es sich bei der Hinterbliebenenrente um eine Folgerente derselben Versicherung. In einem solchen Fall richtet sich der Prozentsatz nach dem Jahr, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz beträgt jedoch mindestens 50 %.

Wenn eine Witwe oder ein Witwer wieder heiratet, erhält er/sie keine Witwenrente mehr, aber es besteht ein Anspruch auf eine Rentenabfindung. Diese Rentenabfindung ist bei einer ersten Wiederheirat steuerfrei.

Sofern die neue Ehe später geschieden wird, lebt die Witwenrente/Witwerrente aus der früheren Ehe wieder auf. Die Besteuerung erfolgt bei der Wiederauflebensrente in Anlehnung an die frühere Besteuerung und deren Beginn. Es wird somit kein neuer Besteuerungsanteil im Jahr des Wiederauflebens der Rente festgesetzt.

Waisenrenten werden unter bestimmten Voraussetzungen an Kinder von Verstorbenen bis zur Vollendung des 18. bzw. längstens bis zum 27. Lebensjahrs gezahlt. Die Waisenrente wird steuerlich dem Kind des Verstorbenen zugerechnet, da das Kind ein eigenes Rentenrecht hat.

Hinweis

Obwohl es sich bei Waisenrenten um eine abgekürzte Leibrente mit begrenzter Laufzeit handelt, gelten die unter Punkt 2.3 aufgeführten Besteuerungsanteile.

Da die Halbwaisenrenten in der Regel nicht hoch sind, fallen für die Kinder im Normalfall keine Steuern an, sofern sie nicht über weitere Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Kapitalvermögen, verfügen.

3 Welcher Steuersatz wird angewandt?

3.1 Progressiver Steuertarif

Die Steuer wird nach einem progressiven Steuertarif berechnet. Dies bedeutet:

Je höher das Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz.

Es gibt einen Grundfreibetrag, das sogenannte Existenzminimum, unterhalb dessen Einkünfte von der Besteuerung ausgenommen werden.

Für 2026 betragen die Grundfreibeträge

  • für Alleinstehende: 12.346 €
  • für zusammen veranlagte Ehepartner: 24.692 €

3.2 Anrechnung von Kapitalertragsteuer

Sofern Sie zusätzlich zu den Renteneinkünften über Kapitaleinkünfte verfügen, wird von diesen bei Überschreiten des Freibetrags von 1.000 € (Alleinstehende) bzw. 2.000 € (Ehepartner) Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % dieser Einnahmen einbehalten. Bei einer Einkommensteuerveranlagung sollten Sie die Kapitalerträge als Einkommen erklären. Wenn Ihr persönlicher Steuersatz weniger als 25 % beträgt, wird im Rahmen der Günstigerprüfung die Kapitalertragsteuer angerechnet und der überschießende Teil erstattet.

Hinweis

Übersteigen die steuerpflichtigen Kapitalerträge die Freibeträge von 1.000 € bzw. 2.000 €, so kann die Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragt werden. Eine solche NV-Bescheinigung kann beim Finanzamt beantragt werden, wenn das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, so dass auch unter Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte im Rahmen der Günstigerprüfung keine Einkommensteuer zu zahlen ist. Die NV-Bescheinigung darf für maximal drei Jahre ausgestellt werden und bewirkt, dass vom Steuerabzug auf Kapitalerträge Abstand genommen wird.

4 Abziehbare Kosten

Als steuerpflichtiger Rentner oder Pensionär können Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen durch Absetzung bestimmter Kosten mindern. Dazu gehören insbesondere:

Sonderausgaben

Ausgaben für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, private Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung sowie Ausgaben für Spenden mindern das zu versteuernde Einkommen.

Außergewöhnliche Belastungen

Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören insbesondere Ausgaben für Arzt und Medikamente, Krankheitskosten, Aufwendungen für die Pflege oder Beerdigungskosten. Das Einkommen wird gemindert, wenn diese Aufwendungen höher als der zumutbare Eigenanteil sind. Wird ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt, besteht die Möglichkeit, einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen und die Ausgaben pauschal – ohne Einzelnachweis – anzusetzen. Beispielsweise wird bei einem GdB von 30 % ein Pauschbetrag von 620 € und einem GdB von 50 % ein Pauschbetrag von 1.140 € gewährt. Hilflose Menschen, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 €. Weiterhin gibt es noch eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale – in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung − von 900 € bzw. 4.500 €.

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen/ Handwerker

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und der Lohnanteil von Handwerkerleistungen führen zu einer Steuerermäßigung.

Werbungskosten

Rechtsberatungs- oder Prozesskosten, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgewendet wurden, sind als Werbungskosten abziehbar.

Das Finanzamt berücksichtigt einen Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 102 €/204 € (verheiratete) von Amts wegen.

Altersentlastungsbetrag

Bislang galt: Vollendete ein Steuerpflichtiger im Jahr 2022 das 64. Lebensjahr, konnte ab dem Kalenderjahr 2023 grundsätzlich ein Altersentlastungsbetrag von 13,6 % berücksichtigt werden, höchstens jedoch 646 €. Der durch das Wachstumschancengesetz verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils der steuerpflichtigen Rente (siehe Punkt 2.3) wurde hier jedoch entsprechend nachgebildet. Daher gilt nun: Wird ab 2022 das 64. Lebensjahr vollendet, kann ab 2023 ein Betrag von 14,0 % (dieser Prozentsatz reduziert sich jährlich nur noch um 0,4%) berücksichtigt werden, maximal 665 €. Für Steuerpflichtige, die ihr 64. Lebensjahr im Jahr 2025 vollendet haben, gilt für 2026 ein Prozentsatz von 12,8 % mit einem Maximalbetrag von 608 €. Dieser Freibetrag wird für zukünftige Rentner weiter abgesenkt.

5 Rentner mit ausländischem Wohnsitz

Rentner, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit bestimmten inländischen Einkünften in Deutschland – beschränkt – steuerpflichtig. Dazu gehören auch die aus Deutschland stammenden Renteneinkünfte.

Zentral zuständig für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland ist das Finanzamt Neubrandenburg. Dort wird nach Einreichung einer Steuererklärung der beschränkt steuerpflichtigen Rentner geprüft, ob und in welcher Höhe Steuern in Deutschland bezahlt werden müssen.

Dabei erfolgt die Ermittlung der Einkünfte wie bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz im Inland hat, jedoch ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrags.

6 Pensionäre

Versorgungsbezüge von Pensionären sind von den Rentenbezügen zu unterscheiden.

Rentenzahlungen beruhen auf eigener Beitragsleistung des Rentenbeziehers, daher wird für Rentenbezüge ein Besteuerungsanteil festgelegt. Die Versorgungsbezüge von Pensionären werden dagegen durch den Arbeitgeber aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses geleistet, zum Beispiel an Beamte, Geschäftsführer (aufgrund einer Pensionszusage) oder Werkspensionäre.

Bei Versorgungsbezügen wird ein Freibetrag berücksichtigt. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags ist abhängig vom Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung des Versorgungsbezugs. Auch hier führt das Wachstumschancengesetz zu einem verlangsamten Abschmelzen: Bis zum Jahr 2058 soll der Versorgungsfreibetrag sukzessive abgeschmolzen werden. Ab dem Jahr 2058 werden Beamten- und Werkspensionen dann in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen.

Der Versorgungsfreibetrag wird schrittweise bis zum Jahr 2057 gekürzt. Er verringerte sich in den Jahren 2006 bis 2020 in Schritten von 1,6 %, in den Jahren 2021 bis 2022 in Schritten von 0,8 % und seit dem Jahr 2023 in Schritten von 0,4 %. Im Jahr 2058 läuft er aus. Auch der jährliche Höchstbetrag wird entsprechend abgesenkt.

Die Versorgungsbezüge werden um einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € gemindert, sofern nicht höhere Werbungskosten vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.

7 Unterlassene Angabe von Renteneinkünften

Wie lange kann das Finanzamt Steuern nachfordern?

Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung der Einkommensteuer beträgt im Normalfall vier Jahre.

Soweit jedoch keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, beginnt der Lauf der Festsetzungsfrist mit Ablauf des dritten Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Abhängig von der Einordnung als leichtfertige Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit) oder als Steuerhinterziehung (Straftat) beträgt die Festsetzungsverjährung fünf bzw. zehn Jahre.

Straffreiheit im Rahmen einer Steuerhinterziehung können Sie erlangen, wenn Sie die fehlerhaften oder unvollständigen Angaben je Steuerart (Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer etc.) unabhängig von strafrechtlichen Verjährungsfristen für die vergangenen zehn Jahre korrigieren.

Zusätzlich müssen die hinterzogenen Steuern, Hinterziehungszinsen sowie Nachzahlungszinsen innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist vollständig gezahlt werden. Bei höheren Steuernachzahlungen kann ein Zuschlag festgesetzt werden.

Bei einer nachträglichen Einreichung von Einkommensteuererklärungen bzw. bei der Nacherklärung von Einkünften sollten Sie unbedingt Ihren Steuerberater hinzuziehen.

8 Aktivrente

Seit dem 01.01.2026 gilt die sogenannte Aktivrente. Rentner, die die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, können teilweise hinzuverdienen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Der steuerfreie Betrag beträgt dabei 2.000 € im Monat und 24.000 € im Kalenderjahr. Verdient der Rentner jedoch mehr als 2.000 € bzw. 24.000 € im Kalenderjahr, muss er auf den darüberliegenden Betrag Steuern zahlen.

Beispiel

Arbeitnehmer A erreicht am 01.01.2026 das 67. Lebensjahr. Er kommt mit seinem Arbeitgeber überein, dass er bei diesem weiter tätig ist. Monatlich erhält er einen Arbeitslohn in Höhe von 2.000 € steuerfrei, d.h. 24.000 €.

Lösung

Der Lohn in Höhe von 24.000 € bleibt bei A steuerfrei.

Hinweis

Die Aktivrente kommt für folgenden Personenkreis nicht zur Anwendung: Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobber sowie Beamtinnen und Beamte.

Vorteilhaft ist, dass bei der Aktivrente der sogenannte Progressionsvorbehalt keine Anwendung findet (wie dies beispielsweise bei Bezug von Kranken- oder Arbeitslosengeld der Fall ist). Folge ist, dass sich durch die Aktivrente der Steuersatz auf andere steuerpflichtige Einkünfte nicht erhöht.

Hinweis

Detaillierte Informationen zur Aktivrente erhalten Sie im Merkblatt „Aktivrente“. Fragen Sie uns gerne danach.

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.

Rechtsstand: Februar 2026

Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.