Es ist ernstlich zweifelhaft, ob durch die rechtliche Anerkennung einer Vaterschaft und die damit einhergehenden Rechtsfolgen ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. d. § 42 AO anzunehmen sein kann, auch wenn die Anerkennung der Vaterschaft möglicherweise allein mit dem Ziel erfolgte, über den Aufenthaltstitel der Kindsmutter einen Anspruch auf Kindergeld zu bewirken.
Sachverhalt und Entscheidung
Das FG hat ernstliche Zweifel, dass die Rückforderung des ausbezahlten Kindergelds rechtmäßig ist. Im Streitfall erfüllte die Antragstellerin die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld. Insbesondere war unstreitig, dass die Antragstellerin über einen Wohnsitz im Inland verfügte und ihre beiden leiblichen Kinder mit ihr gemeinsam in einem Haushalt lebten.
Die Tatbestandswirkung des der Antragstellerin für den streitigen Zeitraum erteilten Aufenthaltstitels entfiel auch nicht etwa deshalb, weil dieser aufgrund eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten für die Beurteilung des Kindergeldanspruchs unberücksichtigt bleiben konnte.
Die Familienkasse sah in dem Umstand, dass ein Herr E die Vaterschaft für das Kind A der Antragstellerin rechtlich anerkannt hat, obwohl keine tatsächliche Vater-Kind-Beziehung zwischen ihm und Kind A bestehen würde, einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. d. § 42 AO. Nur über die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft habe das Kind mit Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten und die Antragstellerin dadurch einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erlangt. Ohne die Vaterschaftsanerkennung hätte die Antragstellerin – so die Familienkasse – keinen anderweitigen Aufenthaltstitel erlangt. Die Vaterschaftsanerkennung habe daher allein das Ziel gehabt, über den Aufenthaltstitel einen Anspruch auf Kindergeld zu bewirken.
Ein missbräuchliches Vorgehen ergebe sich auch daraus, dass Herr E in einer Vielzahl weiterer Fälle die Vaterschaft für Kinder rechtlich anerkannt habe, was auch durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit sowie auf Social-Media-Plattformen belegt werde.
Das FG hält es jedoch für ernstlich zweifelhaft, ob durch die rechtliche Anerkennung einer Vaterschaft im Hinblick auf die damit einhergehenden Rechtsfolgen ein Fall des § 42 AO vorliegen kann. Denn wenn eine steuerrechtliche Vorschrift von vornherein keine Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, weil sie tatbestandlich nicht an wirtschaftliche Vorgänge oder Erfolge, sondern unmittelbar an rechtliche Verhältnisse wie etwa Ehe oder Verwandtschaft anknüpft, scheidet ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten aus.
So wird im Schrifttum etwa eine solche Steuerumgehung i. S. d. § 42 AO durch eine Eheschließung selbst dann für ausgeschlossen gehalten, wenn es sich um eine bloße Scheinehe handeln sollte, z. B. eine Ehe mit einem Ausländer oder einer Ausländerin zum alleinigen Zweck der Erlangung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung. Ein solcher Vorgang stelle zwar einen Missbrauch der Ehe dar, dennoch sei eine solche Ehe erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils mit Wirkung für die Zukunft aufgelöst.
Entsprechendes gilt nach der gebotenen summarischen Prüfung nach Auffassung des FG auch in einer Konstellation wie der vorliegenden. § 62 Abs. 2 EStG knüpft für den Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG über die dort genannten Voraussetzungen hinaus für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer zusätzlich an bestimmte Aufenthaltstitel an. Gesetzgeberischer Zweck ist es, Kindergeld nur solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten ist, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden.
Zur Erreichung dieses Zwecks knüpft § 62 Abs. 2 EStG mit der zusätzlichen Voraussetzung eines ausreichenden Aufenthaltstitels nicht an einen bestimmten wirtschaftlichen Vorgang oder Erfolg an, sondern an ein durch die Aufenthaltserlaubnis begründetes rechtliches Verhältnis. Raum für verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten i. S. d. § 42 AO eröffnet § 62 Abs. 2 EStG damit nicht.
Solange der nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer über eine gültige Aufenthaltserlaubnis i. S. d. § 62 Abs. 2 EStG verfügt, kann diese bei der Prüfung eines Kindergeldanspruchs aufgrund der tatbestandlichen Anknüpfung in § 62 Abs. 2 EStG auch nicht über § 42 AO unberücksichtigt bleiben. Andernfalls würde der Familienkasse über diesen Weg ein eigenständiges Prüfrecht hinsichtlich eines wirksamen Aufenthaltstitels zugesprochen, das – anders als im Rahmen von § 62 Abs. 1a EStG – gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Das FG hat die Beschwerde gem. § 128 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Denn bislang ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die zivilrechtlich wirksame Anerkennung einer Vaterschaft einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i. S. d. § 42 AO darstellen kann.
Fundstelle
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FG Münster 15.8.25, 10 V 783/25 Kg, AO, Beschwerde zugel.

