Eine nicht ausdrücklich erlaubte Nebentätigkeit – im Streitfall: Halten von Oldtimern zum Zwecke der Wertsteigerung – kann auch dann zum Ausschluss der erweiterten Grundstückskürzung führen, wenn mit dieser Nebentätigkeit keine Einnahmen erzielt werden.
Hintergrund
Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, haben für Zwecke der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG in der in den Streitjahren 2016 bis 2020 geltenden Fassung (GewStG) die Möglichkeit, auf Antrag eine vollständige Steuerfreistellung zu erreichen. Der Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage wird dafür um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Grundstückskürzung).
Dadurch soll eine Gleichbehandlung mit der Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz im Privatvermögen erreicht werden, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Die erweiterte Grundstückskürzung, die einen erheblichen Vorteil für Grundstücksunternehmen bietet, ist in der Praxis von großer Bedeutung. Ihre Voraussetzungen werden von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten tendenziell restriktiv gehandhabt. Erlaubt sind dem Grundstücksunternehmen neben der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes auch eng definierte Nebentätigkeiten.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist laut Gesellschaftsvertrag das Verwalten und Nutzen von ausschließlich eigenem Grundbesitz oder eigenem Kapitalvermögen sowie das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften und anderen Wertanlagen.
Im Anlagevermögen hielt die Steuerpflichtige in den Streitjahren unter anderem zwei Oldtimer, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft hatte. Mit den Oldtimern wurden keine Einnahmen erzielt.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision der Steuerpflichtigen gegen das nicht stattgebende Urteil des FG zurückgewiesen.
Der BFH begründet sein Ergebnis damit, dass sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten kürzungsschädlich sind, wenn es sich nicht um eine unschädliche Nebentätigkeit handelt. Auf eine Entgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es dabei nicht an.
Der BFH leitet sein Ergebnis aus dem Wortlaut und der Systematik des § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG ab. Dass unentgeltliche Tätigkeiten nicht kürzungsschädlich wären, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Lediglich bei der Rechtsfolge stellt das Gesetz auf Entgeltlichkeit ab.
Dem Gesetzgeber ist aber der Unterschied von Tatbestand und Rechtsfolge bewusst, wie insbesondere anhand späterer Änderungen dieser Norm ersichtlich wurde.
Die Norm sollte den nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.
Fundstelle
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BFH 24.7.25, III R 23/23

