In für Erben, Steuer-Tipps für ALLE

Setzen sich Eltern beim Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein und wird das Kind erst nach dem Letztversterbenden Erbe, bleibt nach einem Urteil des BFH trotz eines zivilrechtlichen Wegfalls des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerlich der Anspruch des Kindes zur Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden.
Macht das Kind trotz des zivilrechtlichen Erlöschens den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem FA geltend, ist dies unabhängig davon gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Verbindlichkeit aus geltend gemachten Pflichtteilen zu berücksichtigen.
BFH 19.2.13, II R 47/11

Sachverhalt
Der verstorbene Vater hatte seine Ehefrau aufgrund eines Berliner Testaments allein beerbt. Es fiel damals keine Erbschaftsteuer an, da die der Ehefrau zustehenden Freibeträge nicht überschritten waren.
Die Tochter wurde dann Alleinerbin der anschließend verstorbenen Mutter. Ein Jahr später teilte die Tochter dem FA mit, sie mache ihren Pflichtteil wegen der Enterbung durch den Vater nach § 2303 BGB nun geltend, da sie durch das gemeinsame Testament ihrer Eltern von der Erbfolge nach ihrem Vater ausgeschlossen wurde.
Das FA setzte die Erbschaftsteuer gegen sie fest, ohne den ihr wegen der Enterbung durch den Vater zustehenden Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, obwohl der Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt war. Sie erhält nun eine entsprechende Reduzierung des auf sie übergegangenen Nachlasses der Mutter.
Das erfolgt laut BFH unabhängig davon, ob die Tochter ihren Pflichtteil bereits gegenüber der Mutter geltend gemacht hatte und ob die Mutter damit rechnen musste, den Anspruch erfüllen zu müssen. Der Pflichtteilsanspruch ist als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Erwerb der Tochter – als Erbin der Mutter – abzuziehen. Das Kind hatte vor der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem FA erklärt, sie mache ihn geltend. Damit holt sie die Geltendmachung mit für das Steuerrecht verbindlicher Wirkung fiktiv nach.
Entscheidung
Ist der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe, erlöschen sowohl Anspruch als auch die Verbindlichkeit als sogenannte Konfusion.
Nach §§ 2303 ff. BGB#BJNR001950896BJNE224902377 kann der Anspruch dann in der Regel nicht mehr durchgesetzt werden. § 10 Abs. 3 ErbStG folgt dieser zivilrechtlichen Betrachtung hinsichtlich der Konfusion nicht. Infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Forderung und Schuld erloschene Rechtsverhältnisse bleiben bestehen, sodass der Berechtigte als Alleinerbe sein Pflichtteil fiktiv nachholen kann.
Gibt er beim FA vor der Verjährung eine entsprechende Erklärung ab, bezieht es dies ein – sowohl hinsichtlich der Besteuerung des Erwerbs des Pflichtteils als auch des Abzugs der Pflichtteilsschuld als Nachlassverbindlichkeit. Unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Freibeträge erfolgen dann die Steuerberechnungen.
Somit kann der zunächst enterbte Schlusserbe im Fall des Berliner Testaments beim Tod beider Elternteile für die Steuerbelastung entscheiden, inwieweit er den damals existierenden Anspruch jetzt noch geltend macht.
Der wegen Enterbung zustehende Pflichtteilsanspruch wird dann in der Vergangenheit besteuert und jetzt als Nachlassverbindlichkeit abgezogen.