Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO gestellt wird. Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG, aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die „positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte“ i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen.
Eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG hemmt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht, wenn sie nach Ablauf der Frist des § 169 Abs. 2 AO zusammen mit der Steuererklärung beantragt wird. Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG, aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die „positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte“ gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen, Rechtsnachfolger der 2018 verstorbenen Erblasserin, reichten am 30.12.2020 Steuererklärungen für 2014 und 2015 ein. Sie deklarierten dabei Einkünfte aus Arbeit und Kapital. Für 2015 wurden auch ausländische Kapitalerträge angegeben, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen. Für beide Jahre wurde die Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG beantragt.
Entscheidung
Das Finanzamt lehnte eine Veranlagung für beide Jahre ab, da die Festsetzungsfrist abgelaufen war. Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG Nürnberg die Klage ab. Der BFH teilte das Urteil für 2014, gab jedoch der Revision für 2015 statt.
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Einkommensteuer 2014: Die vierjährige Festsetzungsfrist hatte bereits 2018 geendet. Eine Günstigerprüfung beeinflusst diese Frist nicht.
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Einkommensteuer 2015: Hier begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2018 neu, da eine Veranlagungspflicht aufgrund unversteuerter ausländischer Kapitalerträge bestand, die die Freigrenze überschritten. Eine Günstigerprüfung war innerhalb der Pflichtveranlagung durch das FA möglich.
In Summe zeigt der Fall, dass Anträge auf Günstigerprüfung beim Timing kritisch sind und nur innerhalb bestehender Fristen relevant sind.
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