Für die Annahme eines ruhenden Forstbetriebs muss eine grundsätzliche Unternehmerinitiative vorliegen. Eine ausschließlich objektbezogene Betrachtung, d. h. nur das Vorhandensein eines
potenziell bewirtschaftbaren Waldgrundstücks, reicht nicht aus.
Sachverhalt
Streitig war das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs und ein daraus abgeleiteter Aufgabegewinn durch den Verkauf des Waldgrundstücks. Das Finanzamt ging von einem ruhenden Forstbetrieb aus und unterwarf den Verkauf des Waldgrundstücks der Besteuerung nach §§ 13, 14 EStG. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht der eingelegten Klage statt und entschied, dass es sich um die Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks handelte, die – mangels Vorliegens der Besteuerungsvoraussetzungen des § 23 EStG – nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG Nürnberg muss für die Annahme eines ruhenden Forstbetriebs eine grundsätzliche Unternehmerinitiative vorliegen. Eine rein objektbezogene Betrachtung, d. h. nur das Vorhandensein eines potenziell bewirtschaftbaren Waldgrundstücks reicht nicht aus. Es muss auch hier eine betriebliche Initiative in irgendeiner Weise dokumentiert sein.
Im Streitfall folgte das FG nicht in der Auffassung des FA, dass allein der objektiv feststellbare Waldbesitz, ab einer Größenordnung von 0,5 ha für einen ruhenden Forstbetrieb ausreicht. Deshalb war das Grundstück mangels Vorliegens einer betrieblichen Tätigkeit des Vaters und der Steuerpflichtigen Privatvermögen und eine Entnahmebesteuerung durch Annahme einer Betriebsaufgabe rechtswidrig.
fundstelle
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FG Nürnberg 14.7.25, 6 K 1027/24, Rev. zugelassen

