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Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr im Rahmen des Mietzuschusses nach § 54 BBesG (Bundesbesoldungsgesetz) als notwendig anerkennt, können in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war Beamter des höheren Dienstes im Auswärtigen Amt. Im Streitjahr 2015 war er bis zum Sommer an einer ausländischen Botschaft tätig und bewohnte dort eine von ihm selbst angemietete Wohnung mit einer Fläche von etwa 200 qm. Nach den Vorgaben des Auswärtigen Amts war er verpflichtet, in seinen Privaträumen auch dienstliche Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen und gesellschaftliche Kontakte zu pflegen.

Der Mietleitfaden des Auswärtigen Amts sah für einen ledigen Mitarbeiter eine für dienstliche und private Zwecke notwendige Wohnfläche von 140 qm vor. Gleichwohl erkannte der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 BBesG die Kosten der größeren Wohnung in voller Höhe als notwendig an, da die Miete dem ortsüblichen Preisniveau entsprach. Für seine Auslandstätigkeit erhielt der Steuerpflichtige steuerfreie Auslandsbezüge sowie einen Mietzuschuss.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Beamte die Kosten für die Wohnung im Ausland – neben seinem in Deutschland unterhaltenen eigenen Hausstand – als Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur Unterkunftskosten für eine Wohnungsgröße von 140 qm, abzüglich des Mietzuschusses, und wendete zusätzlich § 3c Abs. 1 EStG an.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gab der BFH der Revision statt. Er entschied, dass die vom Finanzamt vorgenommene Begrenzung der abziehbaren Wohnungskosten rechtsfehlerhaft war. Dabei hob der BFH die für Auslandsfälle geltenden Besonderheiten der doppelten Haushaltsführung hervor.

Die Begrenzung der Unterkunftskosten auf monatlich 1.000 EUR (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) gilt nur für Inlandsfälle. Für einen im Ausland gelegenen Zweithaushalt bleibt es bei der Grundregel des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG: Abziehbar sind die notwendigen Unterkunftskosten, also die objektiv zur Erfüllung des Beschäftigungszwecks erforderlichen Aufwendungen.

Eine pauschale Typisierung – etwa durch Anknüpfung an den Mietzins einer 60 qm-Wohnung – kommt bei Auslandssachverhalten nicht in Betracht. Aufgrund der unterschiedlichen Wohn- und Marktverhältnisse ist stets eine Beurteilung des Einzelfalls erforderlich.

Bei einer nach § 72 Abs. 2 BBG (Bundesbeamtengesetz) beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die tatsächlichen Aufwendungen abziehbar, da sie objektiv zur Erfüllung des dienstlichen Zwecks notwendig sind.

Vor diesem Hintergrund waren auch die vom Steuerpflichtigen getragenen Unterkunftskosten – vorbehaltlich des § 3c Abs. 1 EStG – in voller tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung anzuerkennen.

Die „Notwendigkeit“ der Unterkunftskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG richtet sich nicht nach beamtenrechtlichen Vorgaben zur angemessenen Wohnungsgröße (z. B. nach dem Mietleitfaden des Auswärtigen Amts). Maßgeblich ist vielmehr, welche Kosten der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 BBesG als notwendig anerkennt. Diese Aufwendungen gelten – nach Abzug des tatsächlich gezahlten Mietzuschusses – als in tatsächlicher Höhe notwendig und sind daher steuerlich abzugsfähig.

Im Streitfall waren die Unterkunftskosten lediglich um den steuerfreien Mietzuschuss zu mindern. Der zusätzlich gezahlte Auslandszuschlag stand nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Unterkunftskosten und mindert diese daher nicht.

Fazit | Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft abziehbar, sofern der Dienstherr sie als notwendig anerkennt. Eine pauschale Begrenzung auf 1.000 EUR monatlich gilt nur für Inlandsfälle. Entscheidend ist nicht die Wohnungsgröße, sondern die dienstlich anerkannte Notwendigkeit der Aufwendungen.

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