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von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

Am 3.9.25 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen. Ziel ist, Unternehmen durch Abschaffung von Berichtspflichten über die Beachtung von Sorgfaltspflichten von Bürokratie zu entlasten. Bußgelder sollen nur noch ausnahmsweise verhängt werden. Bis das Änderungsgesetz parlamentarisch umgesetzt ist, haben das Wirtschafts- und das Arbeits- und Sozialministerium das zuständige Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu einer zurückhaltenden und unternehmensfreundlichen Anwendung des LkSG angewiesen.

Lieferkettengesetz seit 1.1.23 in Kraft

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) ist am 1.1.23 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und den Schutz der Umwelt in Lieferketten geregelt. Das LkSG galt zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten, seit 1.1.24 auch für Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten. Das LkSG ist zeitlich vor der entsprechenden EU-Richtlinie in Kraft getreten und geht inhaltlich zum Teil über die EU-Vorgaben hinaus. Dies führt zu einem Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen.

CSDDD der EU seit 25.7.24 in Kraft

Auf europäischer Ebene ist am 25.7.24 die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) in Kraft getreten. Sie war eigentlich bis Ende Juli 2026 in den Mitgliedstaaten umzusetzen. Diese Frist zur Umsetzung in nationales Recht wurde auf Intervention der Mitgliedstaaten und der Wirtschaft durch die sogenannte „Stop-the-clock-Richtlinie“ (RL EU 2025/794) um ein Jahr bis zum 26.7.27 verlängert. Die CSDDD enthält sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten und lehnt sich in wichtigen Punkten eng an das deutsche LkSG an.

Neue Bundesregierung will CSDDD bürokratiearm umsetzen

Entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrags 2025 will die Bundesregierung die CSDDD-Richtlinie bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzen und jetzt das LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die CSDDD in nationales Recht überführt, nahtlos ersetzen. In der Übergangszeit wird das LkSG angepasst, um administrative Lasten für Unternehmen zu begrenzen und die Anwendungs- und Vollzugsfreundlichkeit zu erhöhen.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs zur
Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

Rückwirkender Wegfall von Berichtspflichten

Mit dem Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und der Streichung von § 10 Abs. 2 bis 4 LkSG sollen umfangreiche Berichtspflichten der Unternehmen über die Einhaltung von Sorgfaltspflichten in Lieferketten entfallen.

Erläuterung: Für die Wirtschaft soll sich nach der Gesetzesbegründung der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 4.138.000 EUR reduzieren.

Die Inkrafttretensregelung des Gesetzentwurfs stellt klar, dass die Berichtspflichten gemäß § 10 Abs. 2 bis Abs. 4 LkSG rückwirkend gestrichen werden. Der Wegfall der Berichtspflicht bezieht sich damit auf den Berichtszeitraum ab Januar 2023. Damit wird vermieden, dass Unternehmen zusätzlichen Aufwand haben, nachträglich Berichte ausschließlich für die Jahre 2023 und 2024 erstellen zu müssen, soweit sie diese Berichte noch nicht erstellt haben.

Reduzierung der Sanktionsmaßnahmen

Mit der Neufassung des § 24 Abs. 1 LkSG werden die Ordnungstatbestände deutlich reduziert. Es wird klargestellt, dass ordnungswidrig nur handelt, wer gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Abs. 1 LkSG), die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1 LkSG) oder gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1 LkSG) verstößt.

Damit sind nur solche Pflichtverstöße bußgeldbewährt, die der Gesetzgeber im Rahmen des LkSG als besonders schwerwiegend bewertet hat und bereits in der aktuellen Fassung des § 24 Abs. 2 LkSG mit einer erhöhten Geldbuße bzw. des § 24 Abs. 3 LkSG mit einer umsatzbezogenen Geldbuße belegt hat. Das Verhängen von Geldbußen nach Maßgabe von § 24 Abs. 2 und Abs. 3 LkSG soll dabei die Ultima Ratio des behördlichen Einschreitens darstellen, dem zunächst eine behördliche Einbindung mit milderen Maßnahmen vorausgehen sollte.

Vollständige Abschaffung des LkSG weiter offen

Die DIHK hat die geplanten Erleichterungen im LkSG nur als „ersten Schritt in die richtige Richtung“ bezeichnet. Ob diesem ersten Schritt weitere folgen, muss bis zum Ende des EU-Rechtsetzungsprozesses mit Erleichterungen bei der CSDDD abgewartet werden.

Sofortige Entlastung der Unternehmen durch Verwaltungsanweisung

In einer Verwaltungsanweisung vom 26.9.25 haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angewiesen, bei der Anwendung des LkSG zurückhaltend und unternehmensfreundlich zu agieren. Damit sollen Unternehmen vor der parlamentarischen Umsetzung der CSDDD, mit der das deutsche LkSG ersetzt werden soll, sofort entlastet werden. Das bedeutet:

  • Die Prüfung von Unternehmensberichten durch die BAFA ist ab sofort einzustellen.

  • Soweit der Gesetzentwurf die Streichung von Bußgeldtatbeständen vorsieht, stellt das BAFA laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und eröffnet auch keine neuen Ordnungswidrigkeitsverfahren.

  • Für die Verhängung von Bußgeldern bei den verbliebenen Bußgeldtatbeständen gelten fortan strenge Voraussetzungen. Bußgelder werden nur noch bei schweren Verstößen verhängt, die mit besonders gravierenden Menschenrechtsverletzungen zusammenhängen.

  • Das BAFA wird Ordnungswidrigkeitenverfahren äußerst restriktiv aufgreifen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dafür muss besonders dargelegt werden. Ferner wurde das BAFA angewiesen, die bestehenden Kommunikationsaktivitäten weiter auszubauen, z. B. durch Umsetzungshilfen und die weitere Unterstützung von Kooperationen zwischen Unternehmen.

fundstellen

  • Beschluss der Bundesregierung vom 3.9.25 zur Änderung des LkSG,

  • Pressemitteilung des BMWE vom 26.9.25,

  • Gesetzesmaterialien zur Änderung des LkSG,

  • Bewertung des Gesetzentwurfs durch DIHK,

  • Geltende LKSG-Pflichten (BMAS-Info),