Die Einkünfteerzielungsabsicht für Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung ist bei einer unentgeltlichen Bürgschaftsübernahme unter fremden Dritten widerlegbar zu vermuten. Sie ist grundsätzlich erst dann widerlegt, wenn die Bürgschaft ohne jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund hingegeben worden ist.
Sachverhalt
Streitig war, ob der Steuerpflichtige wegen des Ausfalls einer Bürgschaftsregressforderung einen steuerbaren Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Streitjahr 2012 realisiert hatte.
Entscheidung
Das FA lehnte eine Berücksichtigung des vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Verlusts bei den dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des EStG unterliegenden Kapitalerträgen ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Im Revisionsverfahren hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz allerdings auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurück.
Auch eine Bürgschaftsregressforderung gehört zwar zu den sonstigen Kapitalforderungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, deren Ausfall gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu einem steuerbaren Verlust führen kann. Für die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterfallen, bedingen die Besonderheiten der Einkünfteermittlung jedoch eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Ob die Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht widerlegt ist, ist für Bürgschaftsregressforderungen im Zeitpunkt der Hingabe der Bürgschaft zu beurteilen.
Dabei greift die widerlegbare Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht auch für eine unentgeltlich übernommene Bürgschaft grundsätzlich ein. Die Vermutung ist bei einer Bürgschaftsübernahme unter fremden Dritten erst bei Fehlen jeglichen wirtschaftlichen Hintergrunds für die Hingabe der Bürgschaft widerlegt.
Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Einkünfteerzielungsabsicht im Zeitpunkt der Bürgschaftshingabe fehlte, weil die hierfür eingreifende Vermutung ausnahmsweise mangels eines erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrunds widerlegt ist.
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