Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus der DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten ist die Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO.
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige erst nach Ablauf eines Jahres nach Ablehnung seines Antrags auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch das Finanzamt und damit gem. § 55 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 FGO – trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung – verspätet Klage vor dem FG erhoben.
Entscheidung
Der BFH schließt sich der Auffassung des BVerwG aus dem Jahr 2022 an. Damit gilt die in § 47 Abs. 1 FGO geregelte Klagefrist von einem Monat.
Der BFH stellt klar, dass eine Klage auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO nicht losgelöst von den in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist erhoben werden kann. Weder aus der DSGVO noch aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität lässt sich ableiten, dass eine solche Klage „jederzeit“ möglich sein muss.
fundstelle
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BVerwG 30.11.22, 6 C 10.21, BVerwGE 177, 211,