Für einen ausschließlich am Containerterminal in Bremerhaven tätigen Hafenarbeiter mit Schwerpunkt auf Großgerätefunktion, der neben seiner Tätigkeit als Van-Carrier-Fahrer in verschiedenen Gebieten und Tätigkeitsfeldern des Hafens eingesetzt worden ist, darunter auf Schiffen als Lascher oder Decksmann, stellt das Containerterminal in Bremerhaven eine „erste Tätigkeitsstätte“ dar, sodass ihm ein Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen nicht zusteht.
Hintergrund
Mehraufwendungen von Arbeitnehmern für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe von § 9 Abs. 4a EStG als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist nach § 9 Abs. 4a Satz 2 und 3 EStG zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschale anzusetzen. Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend (§ 9 Abs. 4a Satz 4 Halbs. 1 EStG). Denn liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vor und ist der Arbeitnehmer gleichwohl außerhalb seiner Wohnung beruflich tätig, befindet er sich ebenfalls auf Auswärtstätigkeit.
Sachverhalt
Im Streitfall lag eine auswärtige berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht vor, weil er in den Streitjahren über eine erste Tätigkeitsstätte verfügte und nur innerhalb dieser tätig war, sodass ein Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht kam. Denn das Containerterminal Bremerhaven war in den Streitjahren seine erste Tätigkeitsstätte.
Entscheidung
Das FG stellte heraus, dass das Containerterminal Bremerhaven steuerrechtlich eine ortsfeste betriebliche Einrichtung der lohnsteuerlichen Arbeitgeberin des Steuerpflichtigen bzw. mit diesem verbundenen Unternehmen ist. Es handelt sich zwar um ein großflächiges, jedoch räumlich abgegrenztes, infrastrukturell erschlossenes sowie organisatorisch und wirtschaftlich zusammenhängendes Betriebsgelände der Arbeitgeberin des der Steuerpflichtigen und mit ihr verbundener Unternehmen i. S. d. § 15 AktG. Die Terminalfläche erstreckt sich auf ca. 2,9 Mio. qm, die Länge der Stromkaje beträgt fast 5 km und bietet 14 Liegeplätze für Großcontainerschiffe, auf die sich 41 Containerbrücken verteilen. Das Betriebsgelände ist ein abgeschlossener, nicht öffentlich zugänglicher Sicherheitsbereich, der den Vorschriften des internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Codes) unterliegt. Das Gelände ist vollständig umzäunt und wird videoüberwacht.
Ausweislich der Sicherheitsvorschriften des Terminalbetreibers bedarf es für das Betreten oder Befahren der Terminalanlagen zu Dienstzwecken einer personengebundenen Ausnahmegenehmigung des Betreibers. Besichtigungen zu touristischen Zwecken bedürfen einer gesonderten Genehmigung. Das Mitführen eines amtlichen Identitätsnachweises ist verpflichtend.
Der Steuerpflichtige war dem Betriebsgelände des Containerterminals Bremerhaven in den Streitjahren auch dauerhaft zugeordnet i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG. Denn er hatte seinen Beruf als Hafenarbeiter mit Großgerätefunktion in den Streitjahren tatsächlich vollschichtig auf diesem Betriebsgelände ausgeübt. Folglich stellt die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Hafenarbeiter auf dem Gelände des Containerterminals Bremerhaven keine auswärtige berufliche Tätigkeit i. S. d. § 9 Abs. 4a EStG dar. Es handelt sich vielmehr um eine Tätigkeit innerhalb einer – wenngleich großräumigen – ersten Tätigkeitsstätte, an der er seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen hat. Da der Steuerpflichtige im Streitfall nicht außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte und seiner Wohnung tätig war, konnten Verpflegungsmehraufwendungen nicht berücksichtigt werden.
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