Bei Betriebsprüfungen im Konzernbereich kommt es immer wieder zu bösen Überraschungen, wenn es um Fremdwährungsverluste im Zusammenhang mit einem Darlehen oder einer darlehensähnlichen Forderung geht. Die Rede ist von der Korrekturvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG. Dazu an dieser Stelle ein Hinweis auf eine neue Verwaltungsanweisung zu dieser Thematik, die in der Beratungspraxis unbedingt beachtet werden sollte.
Grundsätze zur Korrekturvorschrift
Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen oder vergleichbaren Forderungen (im Konzern: Verrechnungskonten zwischen verbundenen Unternehmen) werden dem zu versteuernden Einkommen der darlehensgebenden Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen außerbilanzmäßig wieder hinzugerechnet (§ 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG).
Beispiel |
Die A-GmbH ist zu 10 % an der B-GmbH beteiligt. Die A-GmbH gewährt der B-GmbH ein unbesichertes Fälligkeitsdarlehen i. H. v. 500.000 EUR in GPB. Im Rückzahlungszeitpunkt ist das Darlehen wegen Fremdwährungsschwankungen nur noch 430.000 EUR wert. Die Gewinnminderung von 70.000 EUR rechnet das Finanzamt hier dem Einkommen der A-GmbH außerbilanzmäßig nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG wieder zu. |
Grundsätze gelten ab 1.1.2022 nicht mehr
Lichtblick in Konzernfällen: Für Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einem Darlehen und Fremdwährungsverlusten greift die Korrekturvorschrift ab 1.1.2022 nicht mehr (§ 8b Abs. 3 Satz 6 KStG).
Gegenbeweis i. d. R. nicht möglich
Möchte das Finanzamt wegen eines Darlehensausfalls oder wegen eines Darlehensverzichts im Zusammenhang mit einem Konzerndarlehen für Steuerjahre bis Ende 2021 eine Korrektur nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG vornehmen, wird von Beratern meist versucht, den Gegenbeweis nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG in der Rechtslage bis Ende 2021 zu führen.
Gegenbeweis bedeutet: Hätte ein fremder Dritter das Darlehen ebenfalls gewährt oder noch nicht zurückgefordert, ist das Darlehensverhältnis fremdüblich und die außerbilanzmäßige Korrektur scheidet damit aus. Diese Fremdüblichkeit wird in der Praxis oftmals damit begründet, dass das Währungsrisiko abgesichert wurde.
Doch nach Ansicht der Finanzverwaltung genügt es leider nicht, nur isoliert das Währungsrisiko fremdüblich abzusichern. Die Korrektur nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG ist nur dann ausgeschlossen, wenn neben dem Währungsrisiko auch das komplette Darlehen abgesichert wurde. Wurden keine Sicherheiten für das Konzerndarlehen vereinbart, was in der Praxis der Regelfall sein dürfte, korrigieren die Finanzämter Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Darlehen weiterhin (LfSt Niedersachsen 2.5.25, S 2750-a-St 241-980/2023-2066/2023).
Beispiel |
Die A-GmbH gewährt der B-GmbH, an der sie zu 30 % beteiligt ist, ein Fremdwährungsdarlehen i. H. v. 500.000 EUR. Sicherheiten für das Darlehen werden nicht vereinbart. Jedoch wird das Währungsrisiko fremdüblich abgesichert. Das Darlehen fällt aus. Es kommt zu einer Teilwertabschreibung bei der A-GmbH. Folge: Da das Darlehen nicht besichert wurde, greift die Korrekturvorschrift nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG. |
Beachten Sie | Eine Korrektur solcher Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einem Darlehen kann also für Steuerjahre bis zum 31.12.2021 nur vermieden werden, wenn nachgewiesen wird, dass neben der Absicherung des Währungskursrisikos auch Sicherheiten für das Darlehen vereinbart wurden. Dieser Nachweis dürfte im Hinblick auf den Zeitablauf in vielen Fällen nur schwer zu erbringen sein.