Das Jahressteuergesetz 2024 hat zum 1.1.2025 die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen umfassend neu geregelt. Das LfSt Bayern positioniert sich zur Gültigkeit von Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung, welche die zuständigen Landesbehörden noch nach altem Recht erteilt haben (LfSt Bayern, Verfügung vom 17.1.25, S 7179.1.1-21/4 St33).
Änderung des § 4 Nr. 21 UStG zum 1.1.2025
Durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024, BGBl. 2024 Nr. 387) wurde mit Wirkung zum 1.1.2025 die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) und j) MwStSystRL angepasst. Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht dabei weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor:
Praxistipp
Mit dieser Gesetzesänderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.
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Nach altem Recht war Inhalt der Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung.
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Nach aktuellem Recht hingegen soll Inhalt der Bescheinigung die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sein.
Gültigkeit von Bescheinigungen nach altem Recht
Die vor dem Inkrafttreten des JStG 2024 ausgestellten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG erfüllen auch nach dem 31.12.2024 die Voraussetzungen des ab 1.1.2025 gültigen § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG und sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiter gültig.
Merke | Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1.1.2025 durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.