Kindergeld, das für ein volljähriges Kind zugunsten eines Elternteils festgesetzt worden ist, kann nicht an das Kind ausgezahlt werden, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder Bezüge nicht unterhaltsbedürftig ist. Eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG kommt bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Betracht.
Streitig war die Zulässigkeit der Abzweigung des Kindergeldes an den Sohn des Antragstellers. Der BFH gab dem Antragsteller recht, der sich gegen die Auszahlung des Kindergeldes an seinen Sohn im Einspruchs- und Klageverfahren gewendet hatte. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte diesem gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall aufgrund der Höhe der dem Kind zur Verfügung stehenden Beträge nicht vor.
Die Abzweigung des Kindergeldes an den Antragsteller konnte auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG abgeleitet werden, da es an einer für einen Analogieschluss erforderlichen planwidrigen Gesetzeslücke fehlt. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf § 74 Abs. 1 EStG nicht erfüllt. Insbesondere deuten weder die Gesetzesmaterialien oder die Gesetzessystematik noch der Zweck der Vorschrift darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung der Abzweigung in § 74 Abs. 1 EStG die Auszahlung des Kindergeldes an das Kind auch bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes ermöglichen wollte.
FUNDSTELLE
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BFH 20.2.25, III R 10/24