Ist der Verbleib aufgrund einer Nachkalkulation hinzu zu schätzender Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft nicht aufklärbar, sind sie im Zweifel als entsprechend ihrer Beteiligungsquote an die Gesellschafter zugeflossene verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu beurteilen.
Grundsatz
Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen als sonstige Bezüge aus Anteilen an einer GmbH auch vGA. Eine vGA liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat.
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall bestand über das Entstehen von zusätzlichen Einnahmen über die vorgelegten Jahresabschlüsse der GmbH hinaus und über deren Höhe aufgrund einer Nachkalkulation und dementsprechend zugeschätzter Betriebseinnahmen kein Streit. Die Annahme einer vGA an den Gesellschafter setzt jedoch voraus, dass die nicht vollständig erklärten Betriebseinnahmen der Kapitalgesellschaft nicht betrieblich verwendet werden, sondern einem oder allen Gesellschaftern zufließen.
Die objektive Feststellungslast dafür, ob sämtliche Voraussetzungen einer vGA aufseiten eines Gesellschafters vorliegen, trifft grundsätzlich die Finanzbehörde. Das betraf insbesondere den im Streitfall streitigen Zufluss beim Empfänger. Spricht der festgestellte Sachverhalt für einen Zufluss, ist es allerdings Sache des betreffenden Gesellschafters, einen gesetzten Anschein zu widerlegen. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen zur Beweisrisikoverteilung.
Im Rahmen der Beweisrisikoverteilung sind die Gesellschafter nach § 90 AO verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und die in ihrer Sphäre und ihrem Wissen liegenden Umstände offenzulegen. Denn, ob nicht verbuchte Einnahmen betrieblich verwendet oder den Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen sind, können regelmäßig nur die Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer nachweisen. Verweigern sie ihre Mitwirkung, geht dies zu ihren Lasten. Es ist dann im Zweifel davon auszugehen, dass der zusätzliche Gewinn an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote ausgekehrt worden ist.
Dies gilt zulasten des Gesellschafters auch, wenn der Verbleib nicht verbuchter Betriebseinnahmen unaufklärbar ist. Die nicht feststehende betriebliche Verwendung der Mittel auf Ebene der Kapitalgesellschaft einerseits und deren nicht nachgewiesene Zuwendung an andere Empfänger als den oder die Gesellschafter andererseits indizieren eine durch das Gesellschaftsverhältnis verursachte quotale Auskehrung der Mehreinnahmen an alle Gesellschafter und den entsprechenden Zufluss der vGA.
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