Die Bank meldete der Financial Intelligence Unit zwei jeweils sechsstellige Überweisungen auf das Konto der Klägerin. Erstattung der Kosten für das rechtsanwaltliche Freigabeschreiben könne die Kundin nicht verlangen, entschied aktuell das OLG Frankfurt/M. Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts weder im Verzug befunden noch liege eine Pflichtverletzung vor.
Sachverhalt
Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Girokonto. Bei der Kontoeröffnung im Jahr 2008 wies sie darauf hin, dass es wegen einer Erbschaft zu Umbuchungen und Gutschriften in sechsstelliger Höhe kommen könne. Bis zum Sommer 2023 waren die Kontobewegungen unauffällig. Im Juli 2023 wurden der Klägerin einmal rund 320.000 EUR und fünf Tage später weitere rund 680.000 EUR gutgeschrieben. Dies meldete die Beklagte der Financial Intelligence Unit und verweigerte der am Tag der zweiten Gutschrift mit einem Rechtsanwalt bei ihr erschienenen Klägerin den Zugriff auf das Kontoguthaben.
Die Klägerin begehrte daraufhin mit einem Rechtsanwaltsschreiben Ende Juli 2023 vorprozessual erfolglos unter Fristsetzung die Auszahlung der beiden Beträge sowie Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens überwies die Beklagte den Betrag von rund 320.000 EUR auf ein Konto der Klägerin. Das LG verurteilte die Beklagte zur Zahlung der verbleibenden rund 680.000 EUR sowie zur Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten.
Die Berufung der Beklagten richtete sich nur gegen ihre Verurteilung, die Anwaltskosten der Klägerin zu zahlen. Damit hatte sie vor dem OLG Erfolg.
Entscheidung
Die Klägerin könne die Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs verlangen, begründete das OLG seine Entscheidung. Die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Rechtsanwaltsschreibens nicht im Verzug befunden. Dieser sei erst mit fruchtlosem Ablauf der im Anwaltsschreiben gesetzten Frist eingetreten.
Die Klägerin könne die Erstattung auch nicht wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten verlangen. Die Beklagte habe ihre Pflichten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht schuldhaft verletzt. Eine Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz bestehe, wenn Tatsachen vorlägen, die darauf hindeuteten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stamme, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Eine Transaktion dürfe dann frühestens durchgeführt werden, wenn der Bank die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die der Staatsanwaltschaft vorliege. Zustimmungen seien hier nicht erteilt worden. Eine Durchführungsberechtigung bestehe weiter auch ab dem Verstreichen des 3. Werktags nach der Meldung, wenn die Zentralstelle oder die Staatsanwaltschaft die Transaktion nicht untersagen würden. Soweit die Beklagte die Auszahlung nicht umgehend nach Ablauf der dreitägigen Wartepflicht und auch nicht bis zur Abfassung des Anwaltsschreibens zwei weitere Tage später veranlasst habe, habe die Beklagte nicht fahrlässig gehandelt. Der Beklagten seien angesichts der nicht alltäglichen Problematik der Beteiligung eines Drittkontos, des sehr hohen Geldbetrags und der mit einer ggf. haftungsträchtigen Auszahlung an den/die nicht berechtigte/n Empfänger/in jedenfalls einige wenige weitere Tage als Reaktions- und Überlegungszeit zuzubilligen.
Unerheblich sei, ob die durch die Beklagte veranlasste Meldung rechtmäßig gewesen sei. Kraft Gesetzes sei derjenige, der eine Meldung veranlasst, von einer zivilrechtlichen Haftung freigestellt. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige unwahre Meldung liege jedenfalls nicht vor.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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